Widerrufsrecht gültig ab tatsächlichem Erhalt der Ware oder ab Hinterlegung?

thompson004

Admiral
Registriert
Apr. 2011
Beiträge
9.425
Hallo!
Habe eine kurze Frage zu meiner hier anwesenden R9 290 von Asus.
Da es aufgrund der etlichen Defekte, die anscheinend schon viele mit R9 290er - Modellen hatten, mich interessiert, wollte ich euch 3 Fragen stellen:

1. Gilt das 14-tätige Widerrufsrecht bei Onlinekäufen ab dem tatsächlichen Entgegennehmen der Ware (Abholen aus der Poststation da das Paket dort hinterlegt wurde) oder bereits ab dem Tag der Hinterlegung im Postamt?

2. Gibt es eine Erklärung dafür warum es das Widerrufsrecht nur bei Online - Käufen gibt? Oder täusche ich mich da sogar?

3. Nehmen wir an, die Widerrufsfrist wäre gerade erst abgelaufen und die Graka würde kaputt gehen (alles Vermutungen), gäbe es ab dann noch eine Chance auf Rückerstattung des Geldes oder wird dann alles über die Garantie abgewickelt?
Danke!
 
Abend :)

1. Schöne Frage. Grundsätzlich kann der Verbraucher einen Dritten benennen, der die Waren entgegennehmen soll. Dieser Dritte soll ausdrücklich nicht der Frachtführer=Post sein. Ich wäre aber nicht überrascht, wenn ein Gericht sagt, dass die Poststation in diesem Fall nicht als Frachtführer im Sinne des Gesetzes gilt, die Hinterlegung bei der Poststation also ausreicht. Genauso wenig aber wäre ich überrascht, wenn das Gericht darüber anders entscheidet - sobald das Kind in den Brunnen gefallen ist, kann man gern über einen gerichtlichen Streit diesbezüglich nachdenken; bis dahin sollte man jedoch lieber vorsorgen.

2. Das Widerrufsrecht ist für sich genommen bereits eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Findest du es nicht merkwürdig, dass Käufer einfach so einseitig sagen können: ich will das Zeug nicht mehr, gib mir mein Geld wieder!? Wäre blöd, wenn der andere das Geld schon ausgegeben hat; und wäre auch blöd für den Käufer, wenn mal der Verkäufer einseitig zurücktritt, oder? Diese Ausnahme hat man unter anderem für Onlinekäufe eingeräumt, aber eben nicht noch weiter ausgedehnt - das ist letztlich eine politische Entscheidung, wie weit man da gehen will. Man muss dennoch dabei aufpassen, nicht auf die Grenze von Satz 1 zu stoßen: Was wären Verträge wert, wenn man sich nicht mehr an sie halten muss?

3. Hier solltest du dich über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie informieren. Wenn für die Sache typische Fehler kurz nach Kauf auftreten, stehen die Chancen für einen Gewährleistungsfall sehr gut. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass man sofort sein Geld zurückerhält.

Schöne Grüße
 
Danke für die ausführlichen Antworten!
1.) Ich selbst kann mir persönlich vorstellen, dass das Postamt kein "Dritter" im dem Sinne ist, zumindest dass das Gericht das so sieht. Zumindest ist es ja das "Verschulden" des Verbrauchers, dass er zur Lieferzeit nicht zu Hause war. Auch wenn man bis zum Zeitpunkt der Entgegennahme das Produkt nicht verwenden kann und somit der Beginn der Frist ab tatsächlichem Erhalt auch Sinn machen würde, aber ja :D
Das Paket wurde erst gestern in die Station gebracht, also hätte ich maximal 1 Tag verloren.

2.) Ja, ich selbst fand es auch schon verwunderlich als ich zum Ersten Mal davon gehört habe - vor allem deshalb, weil man das wirklich "bösartig" ausnutzen könnte - 2 Wochen mal ein Gerät testen oder verwenden um Spaß zu haben oder seine Videos 10 mal schneller zu rendern (wenn wir jetzt in den Bereich vom i7-5960X kommen :D)
Aber ich fände es da auch gerecht dass das jemand nicht zu oft hintereinander machen darf. Wobei man auch den Händler wechseln könnte, aber naja, Auswege gibt es immer^^

3.) Den Unterschied kenne ich grundsätzlich schon, besonders, dass die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist und die Gewährleistung den Händler betrifft und verpflichtend ist. Die Frage ist halt auch wie man beweisen kann ob ein Defekt schon von Anfang an bestand (ist ja bei PC - Teilen oft alles andere als einfach, wo manche Fehler alle 5 Tage auftreten). Aber ich denke innerhalb von 2 Wochen sollte das möglich sein, falls es Probleme geben sollte.
Danke noch mal!
 
Sehr gern, und ich danke besonders für die ausführliche Rückmeldung, das ist mir immer sehr viel Wert!

1. Dazu lässt sich sicher sowohl die eine als auch die andere Ansicht vertreten.^^

2. Dieser Missbrauch ist tatsächlich möglich. Ich glaube Amazon bekommt etwa die Hälfte der Waren zurückgeschickt 0o Um dem Missbrauch wenigstens etwas vorzubeugen, hat der Gesetzgeber inzwischen geregelt, dass grundsätzlich der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat - das war früher auch nicht der Fall. Und ja: Irgendwie durchschlängeln kann man sich immer überall; zumindest ist das eine tragbare Einstellung :D

3. Offensichtlich ist dir das grundsätzliche Problem der Beweisbarkeit bekannt. Dann ist wohl auch nicht mehr dazu zu schreiben. Außer: dass Verbraucher sich keinesfalls vorschnell abwimmeln lassen sollten. Das Gericht ist kein Blödian von hinterm Mond; die wissen, dass es ohnehin keine 100%-Gewissheit gibt. Sie müssen lediglich selbst überzeugt werden - das erscheint mir in deiner beschriebenen Konstellation nicht unwahrscheinlich.

@smuper: Ich ging davon aus, dass der Empfänger als Adresse die Packstation angegeben hat - das kann man in meinen Augen durchaus als "zugestellt" gelten lassen. Wenn auch nicht zwingend.
 
Ich ging davon aus, dass der Empfänger als Adresse die Packstation angegeben hat - das kann man in meinen Augen durchaus als "zugestellt" gelten lassen. Wenn auch nicht zwingend.

Das könnte ein Streitpunkt werden. Soweit sollte man es einfach nicht kommen lassen :)
 
Ob die Postfiliale nun Frachtführer oder nicht ist, spielt keine Rolle, solange sie nicht vom Verbraucher zur Entgegennehme der Kaufsache benannt wurde.

Wird also ein Paket schlicht dort hinterlegt, weil der Empfänger nicht angetroffen wurde, dann fehlt es an der Benennung der Filiale als Dritten.
Lässt sich der Verbraucher hingegen eine Lieferung unmittelbar an eine Filiale liefern, so könnte man hier wohl in beide Richtungen argumentieren. Es ist dem Wortlaut der Vorschrift nach aber nicht ganz ausgeschlossen, dass der Dritte eine natürliche Person sein soll, denn nur dieser kann ja die Kaufsache körperlich in Empfang nehmen.

Zum Thema Sachmängelhaftung sei angemerkt, dass bei Mängeln, die sich nur kurz nach Ablauf der Widerrufsfrist zeigen, auf § 476 BGB zu verweisen ist, hier wird widerleglich vermutet, dass ein solcher Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
 
Zurück
Oben