Wie kann ich meine mir zustehende Gewährleistung für ein Produkt einklagen ?

delta1 schrieb:
4.
Mängel müssen sofort angezeigt werden, auch bei Nichtkaufleuten.



MFG

Das ist (wie bereits geschrieben) falsch, siehe § 377 HGB, welcher eine unverzügliche Prüfungs- und Anzeigepflicht für Mängel nur vorschreibt, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist.
 
Richtig, aber man muss als Endverbraucher einen Mangel anmelden, wenn man ihn als solchen erkennt. Und diese Gefälligkeitsgutachten sagt ja, das der TE schon seit weit über 1/2 Jahr Kenntnis über diesen Mangel hat. Man muss nicht das Produkt bei Lieferung genau testen, wie es unter Handeltreibenden vorgeschrieben ist.
 
Doc Foster schrieb:
ein händler ist verplfichtet inde auf neuware 25monate gewährleistung zu geben. garantie bestmmt der hersteller selber. board hat anscheinend noch beides

Das ist missverständlich (und vermutlich daneben ein Tippfehler). Besser, wenn auch juristisch nicht ganz perfekt, wäre: Der Verkäufer haftet bei einem Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei ist.
Der Terminus 2 Jahre Gewährleistung suggeriert eine wie auch immer geartete zweijährige Leistung des Verkäufers (ähnlich einer Garantie), die mit der rechtlichen Lage nichts zu tun hat.

er muss generell nicht für ein gutachten in vorkasse gehen. ein richter kann ein gutachten veranlassen. das zahlt der staat. nach der verhandlung zahlt der verlierer. nur den anwalt muss er bezahlen (und das auch nicht voll in vorkasse).

Im Zivilprozess muss jeder das für ihn günstige beweisen, das Gericht wird hierzu überhaupt kein Gutachten veranlassen. Kann eine Seite etwas nicht hinreichend beweisen, dann gilt dies schlicht als nicht bewiesen.
Ergänzung ()

BlubbsDE schrieb:
Richtig, aber man muss als Endverbraucher einen Mangel anmelden, wenn man ihn als solchen erkennt. Und diese Gefälligkeitsgutachten sagt ja, das der TE schon seit weit über 1/2 Jahr Kenntnis über diesen Mangel hat. Man muss nicht das Produkt bei Lieferung genau testen, wie es unter Handeltreibenden vorgeschrieben ist.

Mal wieder schön daneben, es gibt keine Anzeigepflicht. Wenn der Verbraucher beweisen kann, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, dann kann er seine Rechte auch noch nach einem Jahr und elf Monaten geltend machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Zivilprozess muss jeder das für ihn günstige beweisen, das Gericht wird hierzu überhaupt kein Gutachten veranlassen. Kann eine Seite etwas nicht hinreichend beweisen, dann gilt dies schlicht als nicht bewiesen.

ok, dann habe ich da was verwechselt. im strafprozess kann der richter dsa aber so veranlassen oder?
 
Im Strafprozess muss er das sogar, weil es hier die Aufgabe des Gerichtes ist, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
 
Overroller schrieb:
So und nun meine Frage wie kann ich in dem Fall weiter vorgehn, weil irgendwie sehe ich das nicht ein, da kleinbei zu geben.
Wende dich an Gigabyte und wenn die dir nicht helfen wollen, kauf nen neues Board (bei nem vernünftigem Shop).

Alles andere macht keinen Sinn.
 
Overroller schrieb:
Naja jetzt habe ich mal geschaut, es ist ja so, das ich als Käufer nach 6 Monaten in der Beweißlast bin, also ich hätte da von mehreren Kumpels die beglaubigte Aussagen machen können, dass ich ihnen schon wo ich das Board neu hatte von den Defekten erzählt habe, dazu kommt noch ein Gutachten, dass ich vom hiesiegen PC Shop bekommen würde, weil einer meiner Kumpel da arbeitet, der würde mir dann das Gutachten schreiben.

Wozu ein Pseudo Gutachten wenn du Zeugen hast?

Wie kann ich meine mir zustehende Gewährleistung für ein Produkt einklagen ?

Über ein Gericht? Dazu empfiehlt sich ein Anwalt.
 
Ganz ehrlich, wegen einem Mainboard zum Anwalt? Schick es zur RMA und warte ab was dabei herauskommt, oder kauf dir ein Neues. Geht schneller, schont jedermanns Nerven und ist billiger.
 
Nur um nochmal etwas klarzustellen, für Verbraucher, die bei einem Unternehmen etwas kaufen, gelten erstmal 24 Monate Gewährleistung. Das Problem an der Sache ist, dass du in den ersten 6 Monaten nicht beweisen musst, dass der Mangel bereits vorlag. Das muss der Händler machen. Nach den 6 Monaten musst du beweißen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlage, was in der Regel recht schwer ist ohne entsprechendes Gutachten. Viele große Ketten, wie z.B. Amazon oder Saturn tauschen dir das Ding in der Regel aber ohne Murren um oder erstatten den Betrag, solange du in den 24 Monaten bist und kein erkennbarer Schindluder damit getrieben wurde. Das ist dann aber meist auf reiner Kulanz, weil du denen ja theoretisch beweisen musst, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.

Dies muss man alles beachten, wenn man doch vor hat sein Recht vor Gericht einzuklagen. Prinzipiell ist man da der Willkür des Gerichts ausgesetzt. Es kann sein, dass der Richter das Gutachten deines Kumpels aktzeptiert, weil es seriös genug ist. Es kann aber auch durchaus so sein, dass es gesondertes Gutachten eingeholt wird.

Unabhängig davon, ob du gewinnst oder verlierst, musst du für die Gerichtskosten und Anwaltskosten erstmal in Vorkasse gehen und hoffen, dass du die am Ende wieder bekommst, wenn du den Fall gewonnen hast. Kann aber auch durchaus passieren, dass der Richter eine andere Gebührenaufteilung vorschlägt bzw. dass es zu einem Vergleich "kommt", wo dann beide PArteien ihre Kosten selber tragen.

Mal von dem ganzen Aufwand und Stress abgesehen, lohnt sich das überhaupt nicht, wenn du nicht gerade in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung bist und der Händler sich partout weigert.

Der beste Weg ist meiner Meinung nach über den Hersteller des Mainboards, was der ein oder andere hier ja schon empfohlen hat.
 
Prinzipiell ist man da der Willkür des Gerichts ausgesetzt.

Dir ist schon klar, was Willkür in diesem Zusammenhang bedeutet?

Kann aber auch durchaus passieren, dass der Richter eine andere Gebührenaufteilung vorschlägt

Das Gericht schlägt keine Gebührenverteilung vor, sondern diese wird im Urteil festgelegt. Die Kostenlast ergibt sich aus den gesetzlichen Regeln hierzu, wobei der Grundsatz gilt, dass der Verlierer die Kosten zu tragen hat.
 
Doc Foster schrieb:
Zeugen wofür? Die können ja nach seiner Aussage den Mangel selbst gar nicht bezeugen, sondern nur, dass er angeblich davon gesprochen hat.

Es sind Zeugen die bezeugen können er habe es ihnen erzählt. Insofern sind das Zeugen, wieviel Wert ihre Aussage hat ist eine andere Frage.
 
Ich kann auch Zeugen benennen, die beschwören, dass die Sonne jeden Tag aufgeht, nur werden diese vom Gericht sicher nicht geladen und ähnlich dürfte es sich bei diesen "Zeugen" verhalten.

Lädt sie das Gericht nicht, dann sind sie für diesen Prozess auch keine Zeugen.
 
Ich glaube nicht dass das hier noch zu was führt.

Bei 50 Euro Streitwert so ein Fass aufzumachen?!?



Nochmal zu den von mir dargestellten Punkten:
1:
@Nik_
Warauf schließt du dass das Board noch Garantie hat?
Hätte es das würde der Verkäufer sicher nicht so ein Theater machen sondern es einfach zur RMA geben wie schon genannt.
Er hat das Board mit 1 Jahr Gewährleistung für Gebrauchtwaren verkauft.
Da steht nichts von Garantie.


1:
Die Rechte und Pflichten bei Garantie und Gewährleistung sind mir genau bekannt.
Auch die jeweiligen Bedeutungen.
Deswegen ergibt manche Aussage des Threaderstellers keinen auch Sinn und er soll sich bitte nochmal genau informieren.


2:
Gutachter vor Gericht kann nicht jeder sein.
Das ist in Deutschland so festgelegt.

Sonst würde ich ab morgen auch anfangen für das Gericht schöne teure Gutachten zu erstellen!


3:
Da er nach Ablauf der ersten 6 Monate in der Beweispflicht ist muss er ganz sicher für das Gutachten in Vorkasse gehen.
Es wird ohne nicht mal zu einer Verhandlung kommen.


4:
Da der Käufer eine Schadensminderungspflicht hat muss er den Mangel sofort anzeigen um nicht Gefahr zu laufen dass dieser Fehler noch weitere Fehler verursacht.






Mfg
 
Zuletzt bearbeitet:
dumm gelaufen, ich kenn das mit der faulheit das grosse gewusel immer wieder umbauen zu müssen

problem sehe ich das du zu lange gewartet hast
auf der anderen seite find ichs ne frechheit vom verkäufer wie er dich abspeisen will, allein dafür hatter sich eins auf die hörner verdient
 
Da der Käufer eine Schadensminderungspflicht hat muss er den Mangel sofort anzeigen um nicht Gefahr zu laufen dass dieser Fehler noch weitere Fehler verursacht.

Etwas Falsches wird nicht dadurch richtiger, dass man es nur oft genug wiederholt.
Die Schadensminderungspflicht ist ein Begriff aus dem Schadensersatzrecht, welches mit dem Kaufrecht zunächst wenig zu tun hat.

Der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf hat keine unverzügliche Anzeigepflicht!
 
Ich finde es vom Verkäufer genau richtig.
Heute versucht jeder einen übers Ohr zu ziehen.

Da sind Käufer von Elektronikartikeln keine Ausnahme.


Wenn jeder Verkäufer für solche Fälle noch (bedingungslos) mit Gewährleistung einstehen müsste, müssten die Verkäufer die Artikel auch teuerer verkaufen.
Der Verkäufer will schließlich auch was verdienen und macht das nicht zum Spaß.

-> Ich würde das als Verkäufer genau so machen.
(Wenn das kein Stammkunde ist und ich den Kunden nicht unbedingt halten möchte)


@Doc Foster:
Ok kann sein. Er hat es jedoch nicht innerhalb der ersten 6 Monate gemeldet und sich den einfachen Weg verspielt.

BSP:
Wie ist das dann bei einem Gebrauchtwagen:
Die Wasserpumpe ist kaputt.
Der Motor wird zu heiß. (Das siehst du als Käufer an der Kühlwasseranzeige)
Du fährst also einfach weiter bis der Motor defekt ist und ein paar tausend Euro Schaden sind anstatt den Mangel unverzüglich anzuzeigen und die Pumpe für ein paar hundert Euro zu erneuern??

Das zahlt ja eh der Verkäufer wegen der Gewährleistung.

Genau... ist mit Sicherheit so.


Robert Weber Rechtsanwalt Zitat zum Thema Verbrauchsgüterkauf:
..Sie (Käufer) unterliegen der sogenannten Schadensminderungspflicht, d.h. Sie müssen alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zudem müssen Sie alles unterlassen, was den Schaden ohne Grund erhöht...




Mfg
 
Zuletzt bearbeitet:
Das zahlt ja eh der Verkäufer wegen der Gewährleistung.

Für sogenannte Mangefolgeschäden muss der Verkäufer nur aufkommen, wenn er den ursprünglichen Mangel zu vertreten hat.

Aus dem Zusammenhang gerissene Zitate bringen uns hier auch nicht weiter.
 
Ich zweifle daran, dass überhaupt ein Defekt vorliegt; die Netzwerkkarte muss funktionieren, sonst wäre gar keine Übertragung von Daten möglich - das ist ja keine unidirektionale Verbindung, wenn ich per LAN etwas kopiere. Und drei Grafikkarten bedingen eventuell Änderungen an BIOS/EFI-Einstellungen bzw. direkt am Board (Jumper, etc.).

Vielleicht lassen sich die Probleme mit wenig Aufwand lösen, anstatt mit fragwürdigen "Gutachten" vor Gericht zu ziehen...
 
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