Anmerkungen zu Beispiel 1 (Halter haftet bei Geschwindigkeitsverstößen nicht):
Also soweit ich weiß muss der Fahrer auf dem Foto zu identifizieren sein. Falls nicht, wird der Halter gefragt, ob er den Fahrer identifizieren kann. Falls dieser dies verneint, passiert gar nichts. So ist es in meinem Umfeld bereits mehrfach geschehen!
Laut diversen Webquellen ist das auch üblich:
Der Schluß Fahrer = Halter ist nach st. Rspr. nicht zulässig, der Fahrer muß also in jedem Fall positiv festgestellt werden.
Quelle:
http://www.radarfalle.de/recht/hilfe/ab.php
Weiteres:
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Rechtsprechung: Fahrer muss zu erkennen sein
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WDR: Halterhaftung existiert in Deutschland nicht
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Gesetz: Behörde kann Fahrtenbuch anordnen (meist dann, wenn der Halter den Fahrer oft nicht nennen konnte).
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Justiz Niedersachsen: Halterhaftung bei Unfällen, bei Parkverstößen jedoch eingeschränkt
- Wikipedia:
Halterhaftung nur in ruhendem Verkehr
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Anwaltseite: Keine Halterhaftung bei Geschwindigkeitsverstoß
Anmerkungen zu Beispiel 2 (Halter haftet bei Verstößen im ruhenden Verkehr eingeschränkt):
Gesetz das besagt, dass bei Parkverstößen der Halter die Verwaltungskosten tragen muss:
(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Siehe auch:
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Halterhaftung im ruhenden Verkehr
Folgerung
Auch bei Verstößen im ruhenden Verkehr haftet der Halter nicht sondern muss ggf. nur die Verwaltungsgebühren bezahlen. Bei den üblichen (niedrigen) Verwarnungsgeldern ist man als Halter allerdings besser beraten, einfach das Verwarnungsgeld zu zahlen.
Bei Geschwindigkeitsverstößen haftet der Halter auch nicht (es sei denn er wird als Fahrer identifiziert), es kann aber ein Fahrtenbuch angeordnet werden.
ABER
Es ging mir hier weniger um die Rechtslage, sondern eher um das dahinter stehende Prinzip. Eure Kommentare zeigen doch schon, dass es eigentlich unlogisch ist, dass bei Verkehrverstößen der Halter nicht (Geschwindigkeitsverstöße) oder ggf. nur eingeschränkt (Parkverstöße) haftet. In anderen EU Ländern ist das nämlich so.
Es liegt zwar nahe, dass nur jemand bestraft wird, der auch eine Tat begangen wird. Allerdings ist das Führen eines KFZs ja etwas, das nicht jeder machen darf und der Halter sollte eigentlich dafür zuständig sein, die Führung seines KFZs zu überwachen. Ausnahme: Diebstahl: