http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/kindergeld_volljaehrig.php
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld, unter folgenden Vorraussetzungen,
weitergezahlt werden.
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld, unter folgenden Vorraussetzungen,
weitergezahlt werden.
solange es sich
- in Ausbildung befindet
wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) erzielen.
- zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
für eine Übergangszeit, von bis zu vier Monaten,
- wenn ein Kind eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen kann
- wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst (freiwilliges soziales Jahr oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst) ableistet.
Kindergeld wird auch für ein über ein über 18 Jahre altes Kind
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht
und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Bei allen genannten Fällen ist jedoch zu beachten,
dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist,
wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge verfügt,
die den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 27. Lebensjahr hinaus
ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt,
wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes
von anderer als der elterlichen Seite sichergestellt wird.
Jedoch können die Zeiten ggf. zu einer Berücksichtigung des Kindes
über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus führen.
2002: Änderungen beim Kindergeld und in der Familienförderung
Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag)
Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 1.807 DM (924 Euro) im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dieser wird um Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, wenn diese über ca. 3.614 DM (1.848 Euro) liegen. Der bisherige Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM für Kinder in Berufsausbildung entfällt.
aus Finanztip
http://www.finanztip.de/web/steuersparbuch/kindergeld.htm
Weitere Informationen auf Abeitsamt/Kindergeldkasse
oder hier Antrag auf Kindergeld und Erklärung zu den Bezügen eines Volljährigen zum Ausdruck. (als pdf- Datei, sie benötigen den kostenlosen Acrobat Reader) H I E R
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/kg/index.html
Weitere Vordrucke die das Kindergeld betreffen finden sie H I E R , (alle als pdf- Dateien)
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/kg/vordrucke/index.html
Kindergeld und Unterhalt
Kindergeld für über 18 Jahre, welche Voraussetzung müßen gegeben sein laut "steuer-sparbuch"
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=146
Ende der Kindergeldzahlung bei Studium Urteil des BFH vom 10.05.2000
VI R 143/99
http://www.weikopf.de/Datenbank/urteile/db_urteile/u5_342.htm
weitere Urteile Kindergeld und Ausbildung
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=182