Support Probleme Radeon R9 290 - Gewährleistung

Zuletzt bearbeitet:
Heute habe ich nun mit einer Anwältin für Verbraucherschutz gesprochen.

Mindfactory hatte in dem Reparatur-Auftrag folgende Zeilen eingebaut, Zitat:

"Wir möchten Sie allerdings darauf hinweisen, dass unser Vorlieferant, sofern die Ware nicht mehr repariert werden kann, lediglich den Kaufpreis abzüglich des Wertersatzes für die Zeit der gezogenen Nutzungen erstatten wird. Wenn Sie Z.B. einen Artikel im Wert von 360 € bei uns erworben haben und diesen nach 12 Monaten reklamieren, würde unser Vorlieferant abzüglich des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen einen Betrag von 240 € gutschreiben. Auf die Herausgabe der reklamierten Ware haben Sie dann keinen Anspruch mehr."

Meines Erachtens nach bezieht sich das darauf, dass sobald ich die Gutschrift annehme ich kein Recht mehr auf den defekten Artikel habe, durchaus plausibel. Allerdings scheint auch dies der Satz zu sein, welcher mir die Möglichkeit nimmt meinen Artikel zurück zu erhalten. Kurzerhand: Die Anwältin meinte ich haben keine Chance an die Karte zu kommen. Zwar könnte man es versuchen, jedoch "hat man da quasi keine Chance". Ich will das Urteil meiner Anwältin nicht in Frage stellen, dennoch fühle ich mich hier von beiden Seiten etwas im Regen stehen gelassen.

Es gibt noch ein Update: Die Karte kommt gar nicht von Sapphire, sondern von XFX. Ich werde noch mal versuchen XFX zu kontaktieren und die S/N durchzugeben, vllt entwickelt es sich ja genau so wie bei TrustN0_1 (Beitrag Anfang Seite 2).

Irgendwelche Ratschläge zu dieser "Wendung"?
 
Dann würde ich mir ganz dringend einen Anwalt suchen der das Gesetz kennt.

Wäre der Satz rechtsgültig kommt es einer Erpressung gleich! "Wenn du deine Ware repariert haben willst verlierst du aber jegliche Besitzansprüche an der Ware."

Das Gesetz besagt das dein Händler nur die Wahl hat zur Reparatur, Ersatz oder Rückzahlung des Kaufpreises, von Wertersatz steht im Gesetz nichts! Es wäre natürlich auch möglich das dein Händler die Nacherfüllung ohne Gutachten abweißt aber dann muss er die Ware zurück schicken oder erst gar nicht annehmen.

Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert bzw. Einzelteile austauscht/austauschen lässt (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Liegen die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vor, so hat der Käufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Sofern dies unverhältnismäßig wäre (§ 439 Abs. 3 BGB), kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen. Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.

Die Pflicht zur gewählten Art der Nacherfüllung entfällt, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich ist. Sind beide Formen der Nacherfüllung unmöglich, kann der Käufer fristlos zurücktreten oder mindern

An deiner Stelle würde ich eine Nacherfüllung innerhalb von 10 Tage fordern, und danach fristlos vom Kaufvertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurück fordern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn deine Anwältin dir diesen Rat gibt, wird es wohl so sein. Deswegen rate ich in so einem Fall lieber zu einem Anwalt als zu Pseudorechtsexperten aus den Foren.

Du könntest jetzt zwar einen weiteren Anwalt aufsuchen. Aber es ist wohl sehr unwahrscheinlich das dieser dir eine andere Rechtsauskunft gibt. Da du den Reparaturauftrag mit dieser Klausel akzeptiert hast ist er auch rechtens. Schade ist eigentlich das du dies vorher nicht kommuniziert hast.


Versuch dein Glück bei XFX. ;)

@EXTREM

Ich geh jetzt mal davon aus das du sein Post nicht wirklich gelesen hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
bensel32 schrieb:
@EXTREM

Ich geh jetzt mal davon aus das du sein Post nicht wirklich gelesen hast.

DOCH ich habe es sehr wohl gelesen. Das Anwälte sehr oft nur Quatsch erzählen da Sie auf solche kleinen Fälle einfach keine Lust haben, ist dir aber wohl nicht bekannt.

Das Gesetzt ist hier sehr eindeutig und lässt keinen Spielraum zu! Auch sind solche Phrasen wie von Mindfactory sowieso nicht Rechtsgültig da diese gültiges Recht aushebeln. Eigentlich sollte man sogar mal die Verbraucherzentrale in Kenntnis setzten, die haben schon wegen wesentlich kleineren Dingen auf Unterlassung geklagt.

Aber wegen Leuten wie bensel32 die alles glauben und mit sich alles machen lassen kommt Mindfarctory mit solchen Dingen immer wieder durch. Immer schön den Kopf einziehen.

Wir sollten jetzt aber auch mal Klartext sprechen, durch das Angebot einer Rückzahlung hat Mindfactory seine Nacherfüllungspflicht anerkannt ,sodass es gar nicht mehr auf die Beweislast-Verteilungsregelung des § 476 BGB ankommt.

Falls ein Käufer gesetzlich berechtigt ist, wegen einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten, und wenn er dieses Rücktrittsrecht ausübt, dann ergeben sich die Folgen aus § 346 BGB:
für VERSCHLECHTERUNGEN der zurückzugewährenden Sache braucht der Käufer keinen Wertminderungsersatz zu leisten;
die aus dem Gebrauch der Sache erlangten Vorteile ( NUTZUNGSERSATZ ) muss der Käufer wertmäßig erstatten.

Allerdings ist der Käufer noch nicht vom Kaufvertrag zurück getreten sondern er fordert Nacherfüllung und zweitens ist der Nutzungsersatz in allen mir bekannten Urteilen maximal. 1-10 % des Kaufpreises.

Dazu ist auch folgendes zu bedenken.

Es ist durchaus zu bedenken, dass die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB lediglich einen Sachmangel voraussetzt, während das Rücktrittsrecht nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB in der Regel ein zusätzliches „Fehlverhalten“ des Verkäufers – nämlich das Verstreichenlassen der ihm gesetzten Nacherfüllungsfrist – erfordert. Der Käufer steht im Falle des Rücktritts einer deutlicheren Vertragsverletzung des Verkäufers gegenüber, ist gleichwohl jedoch selbst stärker zugunsten des Verkäufers mit einer Wertersatzpflicht hinsichtlich der gezogenen Nutzungen nach §§ 346 I a. E., II 1 Nr. 1, 100 BGB belastet. Dies könnte zudem dazu führen, dass sich der Verkäufer aus ökonomischen Gründen einem Nacherfüllungsverlangen seines Käufers verweigert, um einen Rücktritt durch diesen herbeizuführen und Ersatz der Nutzungen, die der Käufer aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu verlangen. Dem kann allerdings der Käufer seinerseits entgegenwirken, indem er in Fällen, bei welchen ihm ein Ersatzlieferungsanspruch zur Verfügung steht, auf Nacherfüllung klagt und nicht zurücktritt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sorry, das ich nachfrage: Welchen juristischen Abschluss hast du noch mal auf der Uni gemacht?

Hier geht es um einen Reparaturauftrag und nicht um Gewährleistung oder Garantie!

Was deine Satz "Aber wegen Leuten wie bensel32 die alles glauben und mit sich alles machen lassen kommt Mindfarctory mit solchen Dingen immer wieder durch. Immer schön den Kopf einziehen." angeht, ist es schon lustig, wie du Leute beurteilst die nicht stur deinen Aussagen folgen.

Rechtsanwälte haben keine Ahnung und Menschen wie ich sind Leute die den Kopf einziehen. Ich hätte es in dem Fall genauso gemacht wie letsget. Ich hätte einen Anwalt zu rate gezogen.

Was meinen Wertegang als kopfeinziehender Mensch angeht erzähl ich dir gerne mal meine Geschichte.
Ich lebe hier in einem 2003 gebauten Einfamilienhaus mit meiner Familie und meiner Tochter. Insgesamt habe ich zwei Kinder. Bin gewerkschaftlich engagiert und habe letztes Jahr meine fristlose Kündigung als Betriebsrat erfolgreich vor Gericht bekämpft. Ich setze mich seit jeher für meine Kollegen ein und verlasse mich da nicht durchweg auf meine eigenen Kenntnisse. Ich nutze dazu Rechtsberatung der Gewerkschaft. Ich vertraue dieser Rechtsberatung auch. Warum? Weil sie mir in meiner 26 jährigen Berufspraxis bereits 4 mal erfolgreich bei Gericht geholfen hat. Warum noch? Weil ich eben kein Jurist bin und einem eben oft das Bauchgefühl was anderes sagt, als das es das Recht hergibt. Auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht.
Hast du dir schon mal ein kommentiertes Gesetzbuch reingezogen? Ich glaube kaum. Ich habe hier das Betriebsverfassungsgesetz liegen. Es ist mittlerweile 935 Seiten stark. Das aber nur in der kommentierten Ausgabe in der jedes Gerichtsurteil mit einfließt. Das eigentliche Gesetz hingegen umfasst nur 47 Seiten.
Allein von Ausgabe 17 zu Ausgabe 18 kamen 235 neue Seiten hinzu.
Das hat zwar nun nichts mit dem Fall hier direkt zu tun. Es sollte dir aber aufzeigen warum ich von " Pseudorechtsexperten aus den Foren"spreche. Gesetze sind nun mal nicht eindeutig, was die Rechtsprechung auch immer wieder zeigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben