Tomislav2007
Admiral
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- Okt. 2007
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Hallo
Zitate von dort:
"Umtausch ohne Wenn und Aber
Mit diesem Angebot warb eine große Elektronikmarktkette für den Verkauf seiner Waren sowohl im Internet als auch in den Geschäften selbst. In der Beschreibung dieser Umtauschgarantie hieß es: „Umtausch ohne Wenn und Aber. Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber“.
...
beharrte das Unternehmen auf seiner Ablehnung der Rückgabe und erklärte zusätzlich, dass ein Umtausch von Waren grundsätzlich nur möglich sei, wenn die Ware originalverpackt und unbenutzt sei.
...
Dies war umso überraschender, weil in der Werbung ja gerade darauf abgestellt wurde, dass die gekaufte Ware dem Kunden nicht gefällt, was er ohne deren Benutzung kaum feststellen kann.
...
Im Rahmen des Prozessverfahrens gab das Unternehmen die ursprüngliche Rechtsverteidigung auf, sodass das Landgericht Essen mit Versäumnisurteil vom 06.03.2012 (Az. 42 O 2/12) die Elektronikmarktkette verurteilte, die Ankündigung der Umtauschgarantie ohne Hinweis auf die Einschränkungen fortzusetzen. Die Elektronikmarktkette kündigte an, das Urteil rechtskräftig werden zu lassen."
Also halten wir fest, die Umtauschgarantie "Ohne wenn und aber" gilt auch in den Filialen und "Originalverpackt und unbenutzt" ist in diesem Fall unzulässig.
Grüße Tomi
So eindeutig wie du glaubst ist das nicht, die Einschränkung "Originalverpackt und unbenutzt" wurde gerichtlich untersagt: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1184BlubbsDE schrieb:Und genau diese eindeutige Bedingung stand auch auf dem von Dir gezeigten Kassenzettel.
Zitate von dort:
"Umtausch ohne Wenn und Aber
Mit diesem Angebot warb eine große Elektronikmarktkette für den Verkauf seiner Waren sowohl im Internet als auch in den Geschäften selbst. In der Beschreibung dieser Umtauschgarantie hieß es: „Umtausch ohne Wenn und Aber. Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber“.
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beharrte das Unternehmen auf seiner Ablehnung der Rückgabe und erklärte zusätzlich, dass ein Umtausch von Waren grundsätzlich nur möglich sei, wenn die Ware originalverpackt und unbenutzt sei.
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Dies war umso überraschender, weil in der Werbung ja gerade darauf abgestellt wurde, dass die gekaufte Ware dem Kunden nicht gefällt, was er ohne deren Benutzung kaum feststellen kann.
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Im Rahmen des Prozessverfahrens gab das Unternehmen die ursprüngliche Rechtsverteidigung auf, sodass das Landgericht Essen mit Versäumnisurteil vom 06.03.2012 (Az. 42 O 2/12) die Elektronikmarktkette verurteilte, die Ankündigung der Umtauschgarantie ohne Hinweis auf die Einschränkungen fortzusetzen. Die Elektronikmarktkette kündigte an, das Urteil rechtskräftig werden zu lassen."
Der Händler Media Markt gewährt aber bei Filialen ein Umtauschrecht mit dem "Ohne wenn und aber", siehe Zitat oben, das Gericht sieht das "Ohne wenn und aber" als Ankündigung der Umtauschgarantie.BlubbsDE schrieb:Ein Widerruf ist im Laden nicht vorgesehen und ist es Sache des Händlers.
Also halten wir fest, die Umtauschgarantie "Ohne wenn und aber" gilt auch in den Filialen und "Originalverpackt und unbenutzt" ist in diesem Fall unzulässig.
Grüße Tomi
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