USK: Glücksspiel beeinflusst Einstufung, Beuteboxen nicht

Max Doll
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USK: Glücksspiel beeinflusst Einstufung, Beuteboxen nicht
Bild: USK

Die USK berücksichtigt bei der Alterseinstufung von Spielen ab sofort, ob ein Spiel Glücksspiel simuliert. Dazu wird „Glücksspiel“ offiziell als „Aspekt der Wirkungsmacht“ in die Kriterien zur Alterseinstufung aufgenommen. Beuteboxen fallen jedoch weiterhin nicht darunter, Ziel der Maßnahme ist eine andere Art von Spiel.

An sich sei der Aspekt bereits zuvor in den Alterseinstufungsverfahren berücksichtigt worden, schreibt die USK in der Ankündigung. Mit der offiziellen Definition als einen Punkt, der Kinder und Jugendliche negativ beeinflussen kann, wolle sie dem geänderten Medienangebot formal Rechnung tragen und ein Signal setzen. Signalisiert werden soll, dass Kinder und Jugendliche vor Spielen geschützt werden, bei denen „Glücksspielmechaniken klar im Fokus stehen“.

Gemeint ist die Etablierung von „sogenannten Casino- und casino-ähnlichen Apps“. Als Beispiel wird die App Coin Master angeführt, die im Wesentlichen wie eine Slotmaschine funktioniert.

Coin Master war von der USK zunächst laut Kennzeichnungen in App-Stores für Spieler „ab 0 Jahren“ freigegeben worden. Ähnliche Apps seien jedoch schon vorher „ab 16 Jahren“ freigegeben worden, schreibt die Prüfstelle, liefert aber keine Erklärung für die harmlose Einstufung von Coin Master und weiteren Spielen ähnlicher Struktur.

Beuteboxen sind kein Glücksspiel

Spiele mit „glücksspielähnlichen Mechanismen und Ausgestaltungen“ seien in Deutschland für Minderjährige regulär zugänglich. Dabei handelt es sich um Angebote, bei denen kein Geld eingesetzt werden muss oder aber keine geldwerten Gewinne möglich sind, weil sich der Gewinn nicht auszahlen oder in Geld umwandeln lässt. Bei der Alterseinstufung sollen nun Spielelemente berücksichtigt werden, die die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können, etwa indem sie die Affinität zu Glücksspiel steigern.

Konkret wird dabei überprüft, ob Spielinhalte vorliegen, die zu einer Gewöhnung an beziehungsweise Verharmlosung von Glücksspiel führen können, indem sie eine positive Einstellung gegenüber Glücksspielen fördern, zur Desensibilisierung gegenüber Spielverlusten beitragen oder unrealistische Gewinnerwartungen hervorrufen.

USK

Dabei geht es ausdrücklich um „inhaltsbezogene Komponenten“, In-Game-Käufe wie Lootboxen können, schreibt die USK, „aus rechtlichen Gründen“ nicht in die Alterseinstufung einfließen, sie werden nur über Zusatzinformationen und Symbole auf den Packungen abgebildet.

Auch wenn die Problematik dieses Geschäftsmodells damit grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird, bleibt die Situation vorteilhaft für die Anbieterseite, denn die Gefahren auch von dieser Art Kauf sind längst gut dokumentiert. Die praktische Bedeutung dieses Status Quo nimmt allerdings ab, da diese Art von Mikrotransaktionen langsam in die Schmuddelecke rückt und damit für Blockbuster-Spiele an Attraktivität verliert.

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