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abgabetermin lohnsteuer 07
- Ersteller smudo110
- Erstellt am
T
Tankred
Gast
AW: abgabetermin lohnsteuer 07??
Nur, wenn Du Einkünfte aus selbständiger Arbeit hast. Ansonsten kannst Du Dir Zeit lassen.
Nur, wenn Du Einkünfte aus selbständiger Arbeit hast. Ansonsten kannst Du Dir Zeit lassen.
perfekt!57
Commodore
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- Feb. 2003
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- 4.207
AW: abgabetermin lohnsteuer 07??
einfach machen, dann hast du das geld auch bald.
hier: https://www.elster.de/elfo_down1.php
formular runterladen, online ausfüllen und absenden. schnell gemacht.
.
einfach machen, dann hast du das geld auch bald.
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- 602
AW: abgabetermin lohnsteuer 07??
ohhh danke leute
hatte schon angst das ich dem sch... staat noch mehr geld schenke.
ich kann aber die vollen kilometer ansetzen??? bei mir sind das 40km pro einfache fahrt.
ob sie die bezahlen is doch dann ne andere sache oder??
ohhh danke leute
hatte schon angst das ich dem sch... staat noch mehr geld schenke.
ich kann aber die vollen kilometer ansetzen??? bei mir sind das 40km pro einfache fahrt.
ob sie die bezahlen is doch dann ne andere sache oder??
T
Tankred
Gast
AW: abgabetermin lohnsteuer 07??
Du gibst ohnehin nur die Entfernung des Arbeitsortes an. Sollte wider Erwarten dennoch nicht die volle Pauschale angerechnet werden, bekommst Du halt die Entfernung ab dem 21. Kilometer.
Du gibst ohnehin nur die Entfernung des Arbeitsortes an. Sollte wider Erwarten dennoch nicht die volle Pauschale angerechnet werden, bekommst Du halt die Entfernung ab dem 21. Kilometer.
F
Fu Manchu
Gast
Muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen eine Steuererklärung machen? Das tut man doch nur, wenn man Geld zurückerwartet. Ansonsten hat man doch alle Steuern auf Einkommen bereits gezahlt, bzw. der Arbeitgeber.
IMO muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen keine Erklärung abgeben, nur wenn man will.
IMO muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen keine Erklärung abgeben, nur wenn man will.
T
Tankred
Gast
Fu Manchu schrieb:Muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen eine Steuererklärung machen? Das tut man doch nur, wenn man Geld zurückerwartet.
Eigentlich gibt es eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:
(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62249.htm
Wenn man das ein paar Jahre nicht tut, dann kommt irgendwann meist eine Aufforderung des zuständigen Finanzamtes, man möge doch mal mitteilen, wie die derzeitigen Einkommensverhältnisse sind:
(1) 1Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. 2Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. 3Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 4Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__149.html
Weitere Regeln zur Abgabepflicht findet man übrigens hier: http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
T
Tankred
Gast
Warum?
T
Tankred
Gast
Das ist Deine Interpretation. Ich habe jedoch codeboxx gefragt, was er mit seiner unreflektierten Meinung mitteilen wollte. Schließlich sind wir hier, um Argumente auszutauschen, nicht plumpe Meinungen. Denn davon hat kaum jemand etwas. Dann könnten wir uns auch darüber austauschen, dass mir rot besser als grün gefällt und Du findest dann wiederum vielleicht gelb dolle. Das ist ja ganz nett, jedoch inhaltsleer. Daher wäre ein argumentatives Fundament für Meinungen schon prima. 
Tiguar
Commodore
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- 4.815
Fu Manchu schrieb:Muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen eine Steuererklärung machen? Das tut man doch nur, wenn man Geld zurückerwartet. Ansonsten hat man doch alle Steuern auf Einkommen bereits gezahlt, bzw. der Arbeitgeber.
IMO muss man als Angesteller ohne weitere Einkommen keine Erklärung abgeben, nur wenn man will.
Genau so ist das auch. Wer lediglich Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt und keine Freibeträge auf der Steuerkarte eingetragen hat, braucht keine Einkommenssteuererklärung (früher zutreffender Lohnsteuerjahresausgleich genannt) abzugeben.
@ Tankred: Genau das sagt Deine Quelle auch aus. Wenn bei Einkünften über dem Grundfreibetrag (7.664 €) lediglich regulär versteuerte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit vorliegen, greift der von Dir zitierte Paragraph zur Abgabepflicht einer Einkommenssteuerklärung exakt nicht, es handelt sich genau um den in § 56,2 (a) definierten Sachverhalt.
Wer jedoch zur Abgabe einer Einkommenssteuerklärung verpflichtet ist, was bei Lohn- und Gehaltsempfängern bei eingetragenen Freibeträgen wegen hoher Werbungskosten oder außergewöhnliches Belastungen bzw. bei Zinseinkünften jenseits des Freistellungsauftrags, also über 801 € der Fall sein kann, muss diese tatsächlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Bei Einschaltung eines Steuerberaters hat man ein volles Jahr Zeit.
Meine eigenen Steuererklärungen habe ich auch schon knapp vor Ende des übernächsten Jahres abgegeben. Übrigens kein Nachteil, weil mein sachlich schon früher bestehender Steuererstattungsanspruch staatlicherseits durchaus anständig verzinst wurde.
codeboxx schrieb:ich rate zur abgabe der steuererklärung. egal ob man etwas zurück erwartet oder nicht.
Dem stimme ich zu. Hoffentlich auf der Grundlage der gleichen Begründung.
Allein schon, um sicherzugehen, dass die Jahressteuertabellen auf das Jahreseinkommen und nicht nur die Monatssteuertabellen beim Arbeitgeber auf den Monatslohn angewendet werden. "Gute" Monate mit Überstunden oder Weihnachtsgeld rutschen in der Jahresbetrachtung nicht so kräftig in die steuerliche Progression wie in der Monatsbetrachtung.
Viele Grüße, Tiguar
Zuletzt bearbeitet:
T
Tankred
Gast
Tiguar schrieb:... Wer lediglich Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt und keine Freibeträge auf der Steuerkarte eingetragen hat, braucht keine Einkommenssteuererklärung ... abzugeben.
Naja... man sollte schon, allerdings "braucht" man es (vorläufig) nicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Tiguar schrieb:... @ Tankred: Genau das sagt Deine Quelle auch aus. Wenn bei Einkünften über dem Grundfreibetrag (7.664 €) lediglich regulär versteuerte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit vorliegen, greift der von Dir zitierte Paragraph zur Abgabepflicht einer Einkommenssteuerklärung exakt nicht, es handelt sich genau um den in § 56,2 (a) definierten Sachverhalt.
Der Paragraph greift schon, nur eben bei einem Einkommen unterhalb der progressiven Steuertabelle nur insofern, dass kein Zwang zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, solange das Finanzamt die steuerpflichtige Person nicht dazu auffordert. Gesetze greifen ja nicht nur hinsichtlich unliebsamen Pflichten.
Tiguar
Commodore
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- Feb. 2002
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Tankred schrieb:Der Paragraph greift schon, nur eben bei einem Einkommen unterhalb der progressiven Steuertabelle nur insofern, dass kein Zwang zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, solange das Finanzamt die steuerpflichtige Person nicht dazu auffordert. Gesetze greifen ja nicht nur hinsichtlich unliebsamen Pflichten.![]()
Nun ja:
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung (...) abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind.
oder
Unbeschränkt Steuerpfichtige sind von der Abgabe einer jährlichen Einkommensteuerklärung regelmäßig befreit, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat und darin ausschließlich vom Arbeitgeber schon - ohne Nutzung von Abzugsmöglichkeiten - versteuerte Einkünfte aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind.
scheint mir irgendwie das Gleiche zu bedeuten.
Natürlich kann das Finanzamt bei Verdachtsmomenten eine Steuererklärung einfordern - aber ist das wirklich der Regelfall, wenn wir uns über eine generelle Verpflichtung - ja oder nein? - zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Arbeiter und Angestellte unterhalten?
Viele Grüße, Tiguar
Zuletzt bearbeitet:
T
Tankred
Gast
Ja, bei mir war das leider der Regelfall. 
DarkCava
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Jan. 2006
- Beiträge
- 423
Abgabefristen und Termine:
1. Abgabetermin 31.05 des Folgejahres (ESt 2007 bis spätestens 31.05.2008 abzugeben). Fristverlängerung kann entweder telefonisch (bei Bitte um Fristverlängerung von nicht mehr als 4 Wochen (Zeitraum beruht auf Amtsinterner Regelung - kann abweichen) beantragt werden.
Vorab: Längere Fristverlängerung werden selten bis gar nicht gewährt, ist keine steuerliche Beratung vorhanden (Regelungen können von Amt zu Amt abweichen).
2. Abgabetermin 31.12. bei steuerlicher Beratung (Bei steuerlicher Beratung (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein) erfolgt die Fristverlängerung automatisch)
3. Abgabetermin 28.02 des übernächsten Jahres (ESt 2007 am 28.02.2009) wenn Steuerberater ernsthafte Gründe für verspätete Abgabe vorweisen kann.
edit: Entfernungspauschale
Da die Frage häufig auftaucht, eine kurze Stellungsnahme:
Anzugeben sind auf der Anlage N Seite 2 Zeile 42 die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Obwohl der Gesetzgeber die Entfernung erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt sollte man dennoch immer die tatsächlichen Entfernungskilometer angeben.
Grund: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die momentane Regelung zur Entfernungspauschale (Berücksichtigung ab dem 21. Kilometer) verfassungswidrig ist, und der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, die Regelung rückwirkend zum 01.01.2007 aufzuheben, dann berücksichtigt das Finanzamt vom Amts wegen (d.h. automatisch) die tatsächlichen Kilometer.
1. Abgabetermin 31.05 des Folgejahres (ESt 2007 bis spätestens 31.05.2008 abzugeben). Fristverlängerung kann entweder telefonisch (bei Bitte um Fristverlängerung von nicht mehr als 4 Wochen (Zeitraum beruht auf Amtsinterner Regelung - kann abweichen) beantragt werden.
Vorab: Längere Fristverlängerung werden selten bis gar nicht gewährt, ist keine steuerliche Beratung vorhanden (Regelungen können von Amt zu Amt abweichen).
2. Abgabetermin 31.12. bei steuerlicher Beratung (Bei steuerlicher Beratung (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein) erfolgt die Fristverlängerung automatisch)
3. Abgabetermin 28.02 des übernächsten Jahres (ESt 2007 am 28.02.2009) wenn Steuerberater ernsthafte Gründe für verspätete Abgabe vorweisen kann.
edit: Entfernungspauschale
Da die Frage häufig auftaucht, eine kurze Stellungsnahme:
Anzugeben sind auf der Anlage N Seite 2 Zeile 42 die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Obwohl der Gesetzgeber die Entfernung erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt sollte man dennoch immer die tatsächlichen Entfernungskilometer angeben.
Grund: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die momentane Regelung zur Entfernungspauschale (Berücksichtigung ab dem 21. Kilometer) verfassungswidrig ist, und der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, die Regelung rückwirkend zum 01.01.2007 aufzuheben, dann berücksichtigt das Finanzamt vom Amts wegen (d.h. automatisch) die tatsächlichen Kilometer.
Zuletzt bearbeitet:
Leon
Banned
- Registriert
- Okt. 2002
- Beiträge
- 8.915
Ich rate auch jedem eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Gerade wenn man Fahrtkosten abrechnen kann sowie Arbeitsmittel etc. Ich bekomme jedes Jahr runde tausend Euro zurück, das ist immer ein nettes Sümmchen am Anfang des Jahres.
WISO Sparbuch lohnt auch, das gibt einemn spitzen Tipps. Selbst mein Bruder hateine abgegeben und auch immerhin noch 89 EUR zurückbekommen und das bei der Werbungskostenpauschale.
Also Steuer machen und ggf. Kohle kassieren. 30 min Aufwand sind ja nicht die Welt.
WISO Sparbuch lohnt auch, das gibt einemn spitzen Tipps. Selbst mein Bruder hateine abgegeben und auch immerhin noch 89 EUR zurückbekommen und das bei der Werbungskostenpauschale.
Also Steuer machen und ggf. Kohle kassieren. 30 min Aufwand sind ja nicht die Welt.
DarkCava
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Jan. 2006
- Beiträge
- 423
Viele scheuen vielleicht den Aufwand, dabei wissen die meisten nicht, dass sich für den normalen Arbeitnehmer (nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) die "vereinfachte Einkommensteuererklärung" anbietet.
Diese ist im Prinzip die Einkommensteuererklärung zusammengefasst auf 2 Seiten.
Auf dieser ist es i.d.R. möglich alle nötigen Angaben zu den Einkünften, Werbungskosten, Außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben zu machen.
Einen Vordruck findet ihr kostenlos hier: http://www.formblitz.de/?form_id=3048&CTID=FBNA
Diese ist im Prinzip die Einkommensteuererklärung zusammengefasst auf 2 Seiten.
Auf dieser ist es i.d.R. möglich alle nötigen Angaben zu den Einkünften, Werbungskosten, Außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben zu machen.
Einen Vordruck findet ihr kostenlos hier: http://www.formblitz.de/?form_id=3048&CTID=FBNA
S.a.M. schrieb:für die einkommenssteuer ist der 31.05 des folgejahres termin.
für die lohnsteuer hat man soweit ich weiss 2 jahre zeit.
Wenn du eine freiwille Steuererklärung abgibst, dann kannst du die 2007er bis zum 31.12.2011 abgeben.
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