Abzug von 10% während der 14 Tage Rückgabezeit rechtens ?

Andi100481

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Hallo. Habe über Amazon vom Zulieferer Telbay ein Lumia 800 gekauft, welches mir nicht gefallen hat. Dieses Handy habe ich nun nach 4 oder 5 Tagen zurückgeschickt. Nach mehrmaligen Anfragen nach der Gutschrift habe ich nun eine email erhalten, wo Telbay 10 % des Kaufpreises einbehalten will, da - angeblich - und jeder weiss wie robust die Touchhandys sind - das Display kratzer aufweist (habe es leider nicht dokumentiert vor Rücksendung, da es bis jetzt - über Amazon - immer problemlos geklappt hab). Kratzer waren als das Handy in meinem Besitz war, nicht vorhanden. Aber das ist ja nun nebensächlich. Darf Telbay das machen ist meine Frage. Wer den Text lesen will hier:

Danke für eure Hilfe

-------------

Sehr geehrter Herr K******,

vielen Dank für Ihre Rücksendung über ein Nokia Lumia 800 .

Der Gesetzgeber räumt Ihnen im Rahmen des Widerrufrechts eine Prüfung, wie Sie Ihnen im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ein. In diesem Falle wird Ihnen der komplette Kaufpreis erstattet. Sofern das Gerät, das Zubehör oder die Verpackung allerdings mit Beschädigungen oder Kratzern an uns zurück geschickt wird, greift die gesetzlich festgeschriebene Wertminderung. Ihr Gerät weist über das Display verteilt leichte Kratzer auf. Die entsprechenden Schäden wurden bei Wareneingang fotographisch festgehalten. Bitte lassen Sie sich die Fotos bei Bedarf per E-Mail zusenden. Unter diesen Gegebenheiten können wir das Gerät nur noch als Gebrauchtgerät verkaufen. Zumindest einen Teil der Kosten müssen wir Ihnen in Abzug bringen. Das sind bei Ihnen 10 % des Neupreises, also 24,99 EUR. Sofern Sie der Auffassung sind, dass Sie im Privatverkauf u.U. einen höheren Preis erzielen können, so wird das Gerät an Sie zurück geschickt.

Ein technischer Defekt wäre unabhängig von der gesetzlichen Wertminderung, in diesem Falle wird das Gerät repariert und nach erfolgter Reparatur an Sie weitergeleitet. Ihnen entstünden somit bei einem Vorgang im Rahmen der Herstellergarantie keine Kosten.

Mit der Bitte um eine kurze Rückmeldung bzgl. Ihrer Entscheidung (Rücknahme unter Abzug der Wertminderung oder Reparatur mit anschließenden Rückversand an Sie) verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen,
C**** M*****
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Klarnamen entfernt)
Ja ist es.
 
Hättest es vlt besser bei Amazon direkt kaufen sollen... vlt hättest du dort alles wieder bekommen.
 
Wenn du einen Schaden verursachst der nicht auf die normale Prüfung des Geräts (so wie in einem Ladengeschäft) zurück zu führen ist, ist die Forderung durchaus berechtigt. Bleibt dann die Frage ob du tatsächlich den Schaden verursacht hast. Das ist durchaus vorstellbar wenn du die 5 Tage die du das Gerät hattest normal benutzt hast. Wenn du dir aber sicher bist keine Kratzer verursacht zu haben, würde ich dem ganzen widersprechen mit eben dem Vermerk das du keine Schäden verursacht hast.

Übrigens die Namen würde ich hier rausnehmen.
 
Hast du die Display-Schutzfolie abgezogen?
Wenn ja: Selbst Schuld - das fällt wohl wirklich nicht unter "Produkt-Begutachtung".
 
Kannst dort ja trotzdem erstmal widersprechen. Zeigen die sich hartnäckig und wollen das Geld trotzdem, dann wirst du das nicht ändern können. Zumindest lohnt es sich bei 25€ nicht, irgendwie sonst aktiv zu werden.
 
Schau dir zunächst einmal die AGB und Widerrufsbelehrung an, nur wenn dort die Wertminderung erwähnt ist, darf der Verkäufer sie auch verlangen.
 
Andi100481 schrieb:
Darf Telbay das machen ist meine Frage. Wer den Text lesen will hier:

Danke für eure Hilfe

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Sehr geehrter Herr K******,

vielen Dank für Ihre Rücksendung über ein Nokia Lumia 800 .

Der Gesetzgeber räumt Ihnen im Rahmen des Widerrufrechts eine Prüfung, wie Sie Ihnen im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ein. In diesem Falle wird Ihnen der komplette Kaufpreis erstattet. Sofern das Gerät, das Zubehör oder die Verpackung allerdings mit Beschädigungen oder Kratzern an uns zurück geschickt wird, greift die gesetzlich festgeschriebene Wertminderung.

@Doc

Darf man eine Wertminderung ziehen, wenn die Verpackung nicht vorhanden mehr ist? Ich dachte das wäre nicht so?!

@TE

Lass dir mal die Bilder per Mail zusenden, von Telbay habe ich nur Schlechtes gehört!
 
In den AGB ist ja eine Klausel zu finden, und die ist so wie ich das laienhaft verstehe auch gesetzeskonform und korrekt, sofern es tatsächlich Kratzer gibt und diese ja dann tatsächlich eine Verschlechterung der Sache bedeuten.

Ich denke in der Widerrufsbelehrung wird dies 1:1 zu finden sein, aber das weiß der TE bestimmt besser.

Ob und wer die Kratzer verursacht hat bleibt natürlich jetzt unklar, da kann man als Unabhängiger nichts zu sagen.
 
Einschlägige Rechtsvorschriften

Hier mal die einschlägigen Regelungen im BGB:

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) ...
(2) ...
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1.soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2.wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 346 Wirkungen des Rücktritts

(1) ...
(2) ...
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der einfachste Weg aus Deinem Problem wäre wohl eröffnet, wenn die Belehrung nach § 357 Abs. 3 Nr. 2 nicht ordentlich gelaufen wäre...dann entfällt die Wertersatzpflicht.
 
Danke für die vielen Antworten, um das Geld ging es mir nicht mal, nur ums Prinzip. Ich nutze nun ein Samsung S3 Mini seid 1 Woche, das Display ist echt LUPENREIN. Ich habe nun die 10 % hingenommen, werde dies aber mit einer Bewertung bei Amazon hinterlegen, die sich gewaschen hat, da der Fall - man kann ja mal die Firma googlen - bekannt ist was das angeht, also bei denen - VORSICHT !
 
Es soll wohl Händler geben die bei einer negativen Bewertung bei Amazon sich mit dem Kunden einigen wenn er diese zurück nimmt, kriegt er sein restliches Geld wieder. Wenn der Kunde das macht, wird das mit dem Geld schnell vergessen und der Kunde hat nichts bekommen.
 
Das Lumia 800 hat eine super festes Display-Glass. Ein Freund hat mir gezeigt, wie er auf dem Display mit einem Steak-Messer, fest runtergedrückt, keinen einzigen Kratzer im Display hatte. Wenn da also welche drin waren (schließlich kann der Verkäufer das ja angeblich beweisen), dann musst du das Gerät schon ganz schön malträtiert oder das Gerät absolut beschissen verpackt haben. In beiden Fällen sind 10% Abzug mehr als gerechtfertigt. Das Ding kann nur noch gebraucht verkauft werden. Und wer kauft ein Lumia mit zerkratztem Display für nur 25 € weniger? Ich nicht!

Was anderes ist es, wenn dir der Verkäufer was anhängen will.
 
Tipp: Bei amazon melden
Amazon macht manchmal übel Druck im Sinne des Käufers.
 
Andi100481 schrieb:
...., um das Geld ging es mir nicht mal, nur ums Prinzip.

Um welches Prinzip??

IMHO kommst du mit 10% wirklich gut weg.

Ich frage mal so: Was soll der Händler jetzt mit dem Handy machen was DIR nicht gefällt??
Als Neu weiter verkaufen?
Geht nicht, oder würdest du ein Tagelang benutztes Handy zum Neupreis kaufen? Wohl kaum......

Was im Gesetz steht hat dir der Händler ja schon geschickt.
Im übrigen wurde das Gesetz nicht dafür gemacht um mal ein Windows Handy auf herz und Nieren zu testen um sich dann ein Android Handy zu kaufen.

Wenn man schon meint ein Gerät in Betrieb zu nehmen dann zumindest so das dem Händler dadurch keinen Schaden ensteht, so viel Fairness sollte man schon an den Tag bringen.
 
Andi100481 schrieb:
…, werde dies aber mit einer Bewertung bei Amazon hinterlegen, die sich gewaschen hat, da der Fall - man kann ja mal die Firma googlen - bekannt ist was das angeht, also bei denen - VORSICHT !
Du solltest jedoch den Händler bewerten und nicht das Produkt. Leider wird dieses zu Häufig verkehrt gemacht.
 
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