Grundsätzlich ist es richtig, dass nur Vermögen berücksichtigt wird, das im laufenden Bedarfszeitraum vorhanden ist. Allerdings zeigt ein Blick in
§ 31 Abs. 4 SGB II die Rechtsgrundlage der Arge, eine absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit mit den üblichen Instrumenten zu sanktionieren. Damit dieser Tatbestand erfüllt wird, muss eine vorsätzliche und nicht nachvollziehbare Vermögensminderung mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, stattgefunden haben. Die materielle Beweislast liegt bei der Behörde.
Es kommt also auf zwei Dinge an:
Ob der Wille vorlag, Hilfebedürftigkeit zu erzeugen - und - wofür das Vermögen verbaucht worden ist. Zu letzterem gibt es keine klare Regelung, jedoch eine Menge Urteile. Dazu ein grober Überblick. Im wesentlichen geht es darum, das Verschleudern von Vermögen sanktionieren zu können. Schenkungen sind z.B. schon mal ganz schlecht und werden nicht anerkannt. Vermögen, das bspw. für den Aufbau selbständiger Existenzen verbraucht wird, ist dagegen nicht zu beanstanden.
Die Tilgung eins KfW-Kredits halte ich aber für einen ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Vorgang. Darüber hinaus muss dir die Behörde erst mal nachweisen, dass du die Hilfebedürftigkeit mit Vorsatz herbeiführen willst. Ich würde sagen, dass du dich darauf berufen solltest, dass Vermögen nur etwas sein kann, das im aktuellen Bedarfszeitraum vorhanden ist und verwertet werden kann. Einer Leistungsablehnung ist daher mit einem Widerspruch zu begegnen.