Man muss in einem solchen Fall mehrere Fakten berücksichtigen:
Solange der oder die Erziehungsberechtigten Deines Freundes es dulden, dass ihr minderjähriger Sohn sich bei seinem Freund aufhält, ist rechtlich daran nichts zu beanstanden.
Hält der Minderjährige sich bei seinem Freund gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten auf, macht sich auch noch niemand strafbar, so lange dieser Aufenthalt dem freien Willen des Minderjährigen entspricht ! Allerdings können die Eltern den Jungen gewaltsam zu sich zurückholen, notfalls unter Zuhilfenahme des Jugendamtes und/der Polizei !
Widersetzt sich der Freund des Minderjährigen einem solchen Ansinnen, verhindert er beispielsweise aktiv, daß der Junge zurückgeholt werden kann, dann würde er sich strafbar machen ! Dafür genügt aber nicht, dass er beispielsweise die Tür zu seiner Wohnung nicht öffnet, wenn der Minderjährige abholt werden soll; er muss sich auch nicht aktiv daran beteiligen, dass die Erzeihungsberechtigten den Jungen zurückholen können !
Will heißen: Wenn der Freund zu Hause auf seiner Couch sitzt und ein Buch liest, während der in seiner Wohnung befindliche Minderjährige die Tür nicht öffnet bzw. verriegelt, damit die Eltern, Jugendamt oder die Polizei nicht hereinkönnen, dann macht sich immer noch niemand strafbar, weder der Freund noch der Minderjährige; der Freund muss niemanden in seine Wohnung lassen ohne einen diesbezüglichen richterlichen Beschluss, auch nicht die Polizei, es sei denn es wäre Gefahr in Verzug, weil vielleicht der Verdacht besteht, der Freund könne den Minderjährigen missbrauchen oder so irgend etwas ! Da müssten also ganz harte Fakten vorliegen und wenn beispielsweise die Eltern solche Verdächtigungen zu Unrecht verbreiten würden, wären sie selbst dran wegen Übler Nachrede und Verleumdung !
Allerdings liegt das Aufenthaltbestimmungsrecht weiter bei den Eltern und es muss in einem solchen Fall damit gerechnet werden, dass die Eltern oder das Jugendamt einen Gerichtsbeschluss erwirken, mit dem sie mittels Gerichtvollzieher die Tür öffnen lassen könnten, um den Jungen abzuholen.
Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob die Erziehungsbrechtigten überhaupt noch einen Richter finden würden, der einen solchen Beschluss gegen einen fast Volljährigen erlassen würde; das kommt dann immer auf den Richter und die Situaton an, und ein Richter würde einen solchen Beschluss sicher nicht fassen, ohne den Minderjährigen zuvor angehört zu haben !
Es bleibt also relativ schwierig, wenn nicht sogar schier unmöglich, für die Erziehungsberechtigten, einen fast volljährigen Jungen zurückzuholen, wenn der nicht zurück will; auch wenn sie ihn zurückholen, dann kann er fünf Minuten später wieder durchbrennen und zu seinem Freund zurücklaufen, ohne dass sich irgendjemand deswegen strafbar macht !
EDIT: ich habe erst nach meinen obigen Ausführungen bemerkt, dass der betreffende Minderjährige nicht der fast Volljährige ist, sondern das Alter des Minderjährigen nicht angegeben wurde und der fast Volljährige derjenige ist, bei der der Minderjährige Unterschlupf gesucht hat.
Dieser Umsatnd änder aber an meinen Ausführungen nur in soweit etwas, als dass es für die Eltern um so einfacher ist, einen Minderjährigen zurückzuholen, je jünger der ist ! Wie gesagt, wäre der fast volljährig, dann hätten sie dazu kaum eine Chance !