Als Minderjähriger von zu Hause ausziehen

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mclovin01

Ensign
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Hallo zusammen.

Momentan sieht die Situation eines Bekannten so aus. Sein Sohn (minderjährig) ist zu einem Freund gezogen (knapp volljährig), weil er angeblich nicht mehr zu Hause wohnen wollte.

Die Frage ist nun primär nicht wegen dem Geld sondern, macht der bereits volljährige Freund sich nicht strafbar, indem er minderjährigen Sohn meines Bekannten bei sich aufnimmt? Ich denke da an die Vormundschaft, die entzogen wird, etc.

Wisst ihr da was genaueres? Wenn möglich mit Gesetzangabe.
Gruss
 
sofern es keine unzumutbaren umstände gibt, gibt es, soweit ich weiss, keine rechtliche grundlage, die dieses verhalten stützen könnte.
ich glaub er könnte sogar die polizei einschalten und ihn mit gewalt wieder zurückholen..
 
OK, klingt auch irgendwie logisch.
Aber eben, macht sie der volljährige Freund strafbar? Das würde mich interessieren.
 
Man muss in einem solchen Fall mehrere Fakten berücksichtigen:

Solange der oder die Erziehungsberechtigten Deines Freundes es dulden, dass ihr minderjähriger Sohn sich bei seinem Freund aufhält, ist rechtlich daran nichts zu beanstanden.

Hält der Minderjährige sich bei seinem Freund gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten auf, macht sich auch noch niemand strafbar, so lange dieser Aufenthalt dem freien Willen des Minderjährigen entspricht ! Allerdings können die Eltern den Jungen gewaltsam zu sich zurückholen, notfalls unter Zuhilfenahme des Jugendamtes und/der Polizei !

Widersetzt sich der Freund des Minderjährigen einem solchen Ansinnen, verhindert er beispielsweise aktiv, daß der Junge zurückgeholt werden kann, dann würde er sich strafbar machen ! Dafür genügt aber nicht, dass er beispielsweise die Tür zu seiner Wohnung nicht öffnet, wenn der Minderjährige abholt werden soll; er muss sich auch nicht aktiv daran beteiligen, dass die Erzeihungsberechtigten den Jungen zurückholen können !

Will heißen: Wenn der Freund zu Hause auf seiner Couch sitzt und ein Buch liest, während der in seiner Wohnung befindliche Minderjährige die Tür nicht öffnet bzw. verriegelt, damit die Eltern, Jugendamt oder die Polizei nicht hereinkönnen, dann macht sich immer noch niemand strafbar, weder der Freund noch der Minderjährige; der Freund muss niemanden in seine Wohnung lassen ohne einen diesbezüglichen richterlichen Beschluss, auch nicht die Polizei, es sei denn es wäre Gefahr in Verzug, weil vielleicht der Verdacht besteht, der Freund könne den Minderjährigen missbrauchen oder so irgend etwas ! Da müssten also ganz harte Fakten vorliegen und wenn beispielsweise die Eltern solche Verdächtigungen zu Unrecht verbreiten würden, wären sie selbst dran wegen Übler Nachrede und Verleumdung !

Allerdings liegt das Aufenthaltbestimmungsrecht weiter bei den Eltern und es muss in einem solchen Fall damit gerechnet werden, dass die Eltern oder das Jugendamt einen Gerichtsbeschluss erwirken, mit dem sie mittels Gerichtvollzieher die Tür öffnen lassen könnten, um den Jungen abzuholen.


Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob die Erziehungsbrechtigten überhaupt noch einen Richter finden würden, der einen solchen Beschluss gegen einen fast Volljährigen erlassen würde; das kommt dann immer auf den Richter und die Situaton an, und ein Richter würde einen solchen Beschluss sicher nicht fassen, ohne den Minderjährigen zuvor angehört zu haben !


Es bleibt also relativ schwierig, wenn nicht sogar schier unmöglich, für die Erziehungsberechtigten, einen fast volljährigen Jungen zurückzuholen, wenn der nicht zurück will; auch wenn sie ihn zurückholen, dann kann er fünf Minuten später wieder durchbrennen und zu seinem Freund zurücklaufen, ohne dass sich irgendjemand deswegen strafbar macht !



EDIT: ich habe erst nach meinen obigen Ausführungen bemerkt, dass der betreffende Minderjährige nicht der fast Volljährige ist, sondern das Alter des Minderjährigen nicht angegeben wurde und der fast Volljährige derjenige ist, bei der der Minderjährige Unterschlupf gesucht hat.

Dieser Umsatnd änder aber an meinen Ausführungen nur in soweit etwas, als dass es für die Eltern um so einfacher ist, einen Minderjährigen zurückzuholen, je jünger der ist ! Wie gesagt, wäre der fast volljährig, dann hätten sie dazu kaum eine Chance !
 
Zuletzt bearbeitet:
Nö, wieso?
Der Sohn deines Bekannten hat allerdings zu tun, was sein Vormund will.
 
So lang man nicht volljährig ist, haben die Eltern normalerweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht (http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsbestimmungsrecht). Damit dürfen sie bestimmen, wo sich das Kind/der Jugendliche aufhält.
Also geht da ohne Zustimmung der Eltern gar nichts mit Ausziehen oder so. Zur Not auch mit polizeilicher Hilfe.

Ob sich der Freund allerdings strafbar macht, nur weil er den Sohn aufnimmt, glaub ich nicht, habe allerdings keine wirkliche Ahnung.
 
Herzlichen dank für die kompetenten Antworten.
Werde dies mal dem Bekannten weiterleiten.
 
Schwierig könnte es zusätzlich noch werden, wenn der Minderjährige unter 16 ist und die beiden eine Liebesbeziehung haben (bewusst ganz ernst ohne irgendwelchen blöden Smiley gepostet)
 
jeder der den minderjährigen sohn aufnimmt macht sich strafbar.
 
Frag doch beim Jugendamt nach?
 
"Der Sohn deines Bekannten hat allerdings zu tun, was sein Vormund will. " - ROFL

"jeder der den minderjährigen sohn aufnimmt macht sich strafbar. " - bullshit
 
die aufnahme eines minderjährigen ohne zustimmung des vormundes ist strafbar, sofern es nicht nur vorrübergehend ist, bis der vormund verständigt wurde, um ihn abzuholen (oder ähnliches).

solange es nur kurzfristig ist, zur lösung einer notsituation ist das noch kein problem. aber darüber hinaus ist es eine strafbare handlung.

edit: es geht dabei darum, dass es gegen des willens des vormunds ist. das habe ich nach dem eingangspost so vorausgesetzt.
 
Dese schrieb:
die aufnahme eines minderjährigen ohne zustimmung des vormundes ist strafbar !

Das bleibt Unsinn ! Solange man sich nicht aktiv den Bemühungen der Erziehungsberechtigten, den Jungen zurückzuholen, widersetzt und der ungeduldete Aufenthalt dem freien Willen des Minderjährigen unterliegt, macht sich niemand strafbar ! kein Mensch muss jemanden aktiv dabei unterstützen, seine Erziehungsrechte auszuüben ! Man darf den Erzeihungsberechtigten nur nicht aktiv daran hindern !

Dese schrieb:
solange es nur kurzfristig ist, zur lösung einer notsituation ist das noch kein problem. aber darüber hinaus ist es eine strafbare handlung.

Mit "kurzfristig" oder langfristig hat das überhaupt nichts zu tun ! In welchem Gesetz soll den das definiert sein, was da "kurzfristig" erlaubt ist und wa nicht ! Zitiere bitte mal !


Dese schrieb:
t: es geht dabei darum, dass es gegen des willens des vormunds ist. das habe ich nach dem eingangspost so vorausgesetzt.

Wenn ich gegen den Willen des Vormundes jemanden daran hindere, dass er seinen Mündel zurückholen kann: ja, dann mache ich mich strafbar ! Aber hiervon war nicht die Rede und das hatte ich im übrigen oben auch schon ausführlich dargelegt !
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich kann aus Erfahrung (aus einer ähnlichen Situation) sagen dass sich derjenige der den Minderjährigen beherbergt nicht strafbar macht, weil der ja dort freiwillig ist.

Außerdem hat der 17-jährige jederzeit die Chance das Elternhaus zu verlassen. Das nennt sich dann betreutes Wohnen. So hab ich das damals gemacht.
 
die beherbergung GEGEN den willen des vormunds IST eine aktive widersetzung des willens des vormunds! und genau in dem fall, wie du es richtig ausgeführt hast, macht man sich nunmal strafbar.

dazu gab es sogar erst vor wenigen monaten einen prozessfall in den nachrichten.

ob der minderjährige sohn da freiwillig ist oder nicht ist wurscht. es zählt nur ob der vormund das duldet oder nicht.

und kurzfristig bzw langfristig spielt deswegene eine rolle, weil bei einer kurzfristigen beherbergung man nicht unbedingt erwarten kann, alle möglichkeiten auszuschöpfen um den vormund zu informieren.

ich wiederhole nochmal: die aufnahme GEGEN den willen des vormundes ist strafbar. nicht die aufnahme im allgememeinen.
 
Dese schrieb:
die beherbergung GEGEN den willen des vormunds IST eine aktive widersetzung des willens des vormunds! und genau in dem fall, wie du es richtig ausgeführt hast, macht man sich nunmal strafbar.


Ist immer noch Unsinn hoch 2 !

Ich darf mich nicht aktiv widersetzen, wenn der Junge von seinen Erziehungsberechtigten zurückgeholt werden soll; aber es gibt kein Gesetz der Welt, das mich zwingt, aktiv etwas dafür zu tun, dass der Junge zurückkehrt ! Insbesondere darf ich überhaupt nicht selbst den Jungen zu einem Tun oder Unterlassen zwingen, da würde ich mich selbst der Nötigung strafbar machen !

Wo gibt es denn so was ? Aber selbst wenn das so wäre, woher hätte ich den die Rechtsicherheit, für das, was ich da angeblich aktiv tun müsste ! Woher wüßte ich rechtssicher, das die Erziehungsberechtigten wirklich die Erziehungsberechtigten sind ! Ihnen könnte beispielsweise das Erziehungsgerecht entzogen sein ! Woher weiß ich rechtssicher, dass der Betreffende vielleicht nicht doch schon volljährig ist ! etc. etc etc.

Bitte, bitte, nicht so einen Unsinn hier weiter verbreiten ! Noch leben wir in einem Rechtsstaat, und zu aktiven rechtsicherem Handeln kann ich diesebzüglich allenfalls durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss gezwungen werden !

Es bleibt dabei. Ich darf mich nicht aktiv den Erziehungsberechtigten widersetzen, aber selbst dabei muss Rechtssicherheit bestehen, dass diejenige, die da handeln, auch tatsächlich die Berechtigten sind !
Ergänzung ()

spraadhans schrieb:
Dann hast du ja sicher auch die entsprechende Strafnorm zu Hand...


@ spraadhans

Sehr sinnvoller Kommentar ! Wäre aber echt förderlicher, wenn Du die dann wenigstens beigesteuert hättest ! Außerdem, wo sich keiner strafbar macht, gibts auch keine Strafnorm für !
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe momentan keine Strafbarkeit, deswegen kann ich auch keinen passenden § dazu liefern. Da in Deutschland aber immer noch der Grundsatz nullum crimen sine lege gilt, lasse ich mich von der Strafbarkeit durch Nennung einer einschlägigen Strafnorm gerne überzeugen.
 
da ich diese info aufgrund eines falls habe, in dem genau deswegen jemand verurteilt wurde, kenne ich leider nicht den oder die paragraphen, welche dazu führen, denn ich bin selbst kein anwalt oder ähnliches. (ob ihr es glaubt oder nicht)

ich hab alelrdings grad bissle gegooglet und foglendes gefunden, was zwar um das gesetzt zur inobhutnahme durch das jugendamt. dabei ist folgende stelle interessant:

http://www.blja.bayern.de/themen/waechteramt/inobhutnahme/TextOffice_Empfehlungen_LJHA.html

Gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
worauf ich hier hinaus will ist, dass der wunsch des kindes keine rolle spielt sofern der vormund das nicht will. dann darf man das kind nicht aufnehmen (sofern nicht andere rechtfertigendere gründe vorliegen).

leider habe ich hier nur die für das jugendamt spezielen bestimmungen gefunden, aber auf der selben rechtsgrundlage befindet sich auch jeder, der ein kind aufnhemen will obwohl die eltern das nicht wollen.


der fall auf den ich mich beziehe, war letztes jahr, in dem ein von zuhause abgehauenes kind gelegentlich bei den eltern eines freundes wohnte. die eltern des kindes statteten anzeige nachdem sie davon erstmals erfahren haben und die eltern des freundes wurden ermahnt das flüchtige kind nicht nochmals aufzunehmen sonst würden sie sich strafbar machen.

resultat war ne anklage, da sie es wieder taten ohne die eltern des kindes zu informieren. der fall kam irgendwann letztes jahr in die medien. nichts besonders weltbewegendes. überrascht war ich davon auch.
Ergänzung ()

der punkt ist, es gibt wohl kein gesetzt, welches diese aufnahme wortwörtlich verbietet.vielmehr kommen allgemeingreifendere gesetze hier zum tragen und haben auf diese situation eben diese auswirkung. als nicht-anwalt kann ich dir leider nicht sagen wie genau. ich weiß nur, dass es bei eben solch einem fall zur verurteilung bzw anklage bereits einmal kam.
 
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