Anfrage auf Mieterhöhung: Wiederruffrist von 2 Monaten verstrichen - Was jetzt?

King_Rollo

Captain
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Guten Tag zusammen.

Ich wollte einfach mal ein paar Meinungen einholen zu dem Thema:

Mein Vermieter hatte mir Ende August einen Brief geschickt mit der Anfrage auf Mieterhöhung zum 1.12. diesen Jahres. Der aktuelle Mietspiegel ließe das zu bla bla. Ich solle doch bitte bis spätestens 30.11. schriftlich zustimmen oder stillschweigend zustimmen, indem ich einfach ab Dezember die höhere Miete überweise.

Nun hatte ich mir schon die ganze Zeit vorgenommen, einen Widerruf zu formulieren, aber aus verschiedenen Gründen verschob sich das immer weiter nach hinten. Und ich hatte ja immer den 30.11. als Stichtag im Hinterkopf bis zu dem ich antworten muss.

Also schrieb ich am 30.11. einen Widerruf inkl. Begründung und einem Gegenvorschlag. Zwei Tage kam eine E-Mail zurück, dass der Widerruf nicht akzeptiert werden können, da die Widerruffrist von 2 Monaten bereits verstrichen sei.

Dass es diese 2 Monate Frist gibt, war mir bis zu dem Zeitpunkt nicht bewusst. Aber ich frage mich tatsächlich, warum es diese Frist überhaupt gibt! Denn meines Wissens bedarf eine Anfrage auf Mieterhöhung eine explizite Zustimmung (wie oben beschrieben)! Eine automatische Zustimmung gibt es nicht.

Nun frage ich mich, wie es nun weitergeht und wie ich am besten vorgehen kann. Der Vermieter hat keine Zustimmung von mir und bekommt also auch keine höhere Miete, und die Gründe für meine Ablehnung kennt er ja auch bereits.

Soll ich jetzt einfach nochmal das Gespräch suchen oder was denkt ihr?
 
Nun ja, die Frist endet mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang der Erhöhungsankündigung.
Wenn also Ende August dieses Schreiben kam, dann endete die Frist am 31.10.
Da keine Zustimmung vom Dir geäußert wurde, muss der Vermieter jetzt bis 31.01. Klage auf Zustimmung erheben.

Alles in 558b BGB.

Wenn er jetzt also fristgerecht Klage erhebt und das Gericht seiner Argumentation dann folgt, so gehen die Kosten des Verfahrens zu Deinen Lasten.
 
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@Siebenschläfer
So pauschal völliger Unsinn. Ich persönlich würde für vertrauenerweckende und gute Nachbarn so manche Unart meines Vermieters schlucken, billig mit Arschlöchern zusammen wohnen macht nur einen Menschenschlag glücklich.
 
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Da gibt es viele Möglichkeiten bis hin zum Eigentum. Aber sich mit dem eigenen privaten Vermieter anlegen ist die schlechteste davon.
 
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Ist es nicht so, dass die stillschweigende Zustimmung erst dann gegeben ist, wenn die erhöhte Miete dreimalig bezahlt wurde?
 
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@King_Rollo
Vonovia, wir geben Menschen ein Zuhause.
LEG - Zuhause zählst nur du!

Ich würde das Gespräch suchen. Nur du weißt, welchen Gegenvorschlag du da hast und welche Gegenargumente, bring sie vor und möglichst im persönlichen Gespräch. Ist immer cooler so und in meiner Welt den unpersönlichen Wohnungesellschaften haushoch überlegen.
Wenn du auf deine Rechte pochen willst, gilt das was Siebenschläfer meint.
 
Heen schrieb:
unpersönlichen Wohnungesellschaften
Die auch nicht zwingend für ihre Menschenfreunde und Rechtskonformität bekannt sind. 🙂
 
Die Frage ist ja auch: kann mein Vermieter jetzt einfach direkt klagen und es kommen entsprechende Kosten auf mich zu oder muss er den Klageweg nochmal explizit ankündigen?
 
Siebenschläfer schrieb:
Möglichkeiten bis hin zum Eigentum
Klar wer kennts nicht: Hast du keinen Bock mehr zu mieten, dann kauf dir doch einfach ein Haus.
Mensch, schick die Info mal den Millionen Mietern in DE. Das die da noch nicht selber drauf gekommen sind.:rolleyes:

Heen schrieb:
Vonovia, wir geben Menschen ein Zuhause.
LEG - Zuhause zählst nur du!
Stimmt, Vonovia und LEG - so richtige Menschenfreunde und Wohltäter. Genau mein Humor.
 
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King_Rollo schrieb:
Die Frage ist ja auch: kann mein Vermieter jetzt einfach direkt klagen und es kommen entsprechende Kosten auf mich zu oder muss er den Klageweg nochmal explizit ankündigen?

Also wenn ich 558b BGB nicht ganz falsch lese, dann kann er sofort klagen.

Dein Sonderkündigungsrecht nach 561 BGB ist übrigens auch durch Verfristung erloschen.
 
Der Klageweg wird sicher angekündigt, der gegnerische Anwalt wird die Mieterhöhung einfordern und dann eine Frist setzten, dies anzunehmen, mit der Drohung zu klagen , wenn man das nicht erfüllt.
 
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Goldsmith schrieb:
Der Klageweg wird sicher angekündigt, der gegnerische Anwalt wird die Mieterhöhung einfordern und dann eine Frist setzten, dies anzunehmen, mit der Drohung zu klagen , wenn man das nicht erfüllt.
Ist das sicher? Darauf würde ich mich nicht verlassen. So wie ich das lese können die durchaus auch direkt klagen. Wieso nochmal eine Frist für das Gleiche, wenn der Mieter die erste Frist schon hat verstreichen lassen.

Das hat auch mit private Vermieter nichts zu tun. Die Genossenschaften machen das haargenau so.
 
Ich glaube eine Immobilienfirma zieht das im Zweifel auch schneller durch als ein privater Vermieter.
 
Verstrichene Frist, auf Mietspiegel bezogen, die Katze ist im Sack. Zahl und gut ist.
 
King_Rollo schrieb:
Die Frage ist ja auch: kann mein Vermieter jetzt einfach direkt klagen und es kommen entsprechende Kosten auf mich zu
Ja.

Falls das Mieterhöhungsverlangen begründet ist.

FrankenDoM schrieb:
So wie ich das lese können die durchaus auch direkt klagen.

§ 558 b Absatz 2 2. Halbsatz BGB regelt das.

King_Rollo schrieb:
oder muss er den Klageweg nochmal explizit ankündigen?
Nein muss er nicht.
 
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.one schrieb:
Verstrichene Frist, auf Mietspiegel bezogen, die Katze ist im Sack. Zahl und gut ist.
Nein, ist sie nicht. Für diese Feststellung müssten wir die Miete und den ortsüblichen Mietspiegel kennen. Nur weil der Vermieter behauptet, der Mietspiegel ließe dies zu, heißt das noch nicht, dass es stimmt.

Hier wird einiges Durcheinander gebracht:
  • Es gibt keinen "Widerruf“ zur Zustimmung der Mieterhöhung, entsprechend gibt es auch kein Verstreichen einer Widerrufsfrist. Mieter und Vermieter stochern hier ein wenig am BGB vorbei.
  • Die 2-Monatsfrist nach Zugang des Erhöhungsverlangens ist die Überlegungs- bzw. Zustimmungsfrist des Mieters zur Mieterhöhung, keine Widerrufsfrist.
  • Das Verstreichen der Frist ist die Ablehnung, das ist formal aber kein "Widerruf".
  • Die "stillschweigende Zustimmung“ durch Zahlung der neuen Miethöhe steht so nicht ausdrücklich im Gesetz, wird aber teilweise von der Rechtsprechung angenommen. Ein Verfahren kann trotzdem schon vorher eingeleitet worden sein.
  • Der Vermieter muss nun nach Ablauf der Zustimmungsfrist innerhalb von 3 Monaten Klage einreichen, andernfalls gilt das Erhöhungsverlangen als erledigt und ist faktisch unwirksam. Eine Klageankündigung ist nicht notwendig.
Grundsätzlich kannst du das Gespräch suchen. Mietspiegel checken, alle Unterlagen schnappen und zum Mieterverein gehen, das kostet überschaubar Geld und du bekommst eine saubere Einschätzung (viele lassen eine Mitgliedschaft sogar auch noch nach Eintritt des Streitfalls zu). Ist die formale Sachlage korrekt (Mietspiegel etc.), wirst du am Ende die geforderte Miete zahlen müssen. Und bitte nicht versuchen, "Mietmangel gegen Mieterhöhung aufzurechnen“ oder ähnliches, das sind zwei verschiedene Baustellen, die das Gericht getrennt behandelt.
 
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Mal von der rechtlichen Schiene ab:
Hast du Kontakt zum Vermieter oder ist das jemand aus einer anderen Stadt mit 8 Wohnungen und der interessiert sich nicht für dich? Falls ihr Kontakt habt: Einfach mal ansprechen und fragen, was Sache ist und ob sich ggf. eine für beide Seiten sinnvolle Lösung finden lässt. Das muss ja nicht zwingend eine Mieterhöhung komplett oder teilweise sein, sondern es gibt kreative Alternativmöglichkeiten, die beiden Seiten helfen können.
 
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