Artikel entspricht nicht der Beschreibung, wer entscheidet bei Nacherfüllung?

Oder man könnte auch n Ar*** sein:

EuGH: Versehentliche Falschauskunft ist abmahnfähig
http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Versehentliche-Falschauskunft-ist-abmahnfaehig-2732914.html

Bereits eine einzelne falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dabei unerheblich, ob die Auskunft fahrlässig oder vorsätzlich falsch erteilt wurde

Also wenn Du die CPU behalten willst und der Verkäufer keinen Nachlass gewähren mag...:evillol:
 
Nur zur Frage der Minderungsvoraussetzungen: wie bereits erwähntem 441 zu entnehmen ist, ist eine Minderung stets anstelle eines Rücktritts möglich. Wer hier im Thread also einen Rücktritt bejaht, sollte schon besser begründen können, warum eine Minderung zu verneinen sei.

Vorher müsste man natürlich klären, ob nicht doch ein Vertrag über die Version inkl iGPU Vertragsgegenstand geworden ist. Das hängt grundsätzlich von den Parteivereinbarungen ab, von denen diejenige des Käufers sich allerdings nur wiederum die Erklärung des Verkäufers zu eigen gemacht hat. Die Parteivereinbarung wiederum bestimmt sich maßgeblich nach dem objektiven Empfängerhorizont: dh danach, wie ein objektiver Adressat in dieser Situation sie verstehen würde. Genauer kann ich nicht werden^^ Am Ende wäre das also eine Streitfrage, die im Äußersten ein Gericht nach eigenem Gefühl entscheidet.

Wie man nun taktisch etwas herausholt (vllt ja doch lieber die andere CPU?), ist nicht mein Bier^^ Musst du selbst wissen, wie dein Gegner so drauf ist, wie geil du auf das Chicken Game bist, wie die Beschreibung exakt aussah und wie fair (oder so ähnlich^^) es ist, jetzt nen Zehner bzgl der Artikelbeschreibung rauszuholen. Vllt kannst ja iwie überzeugend vortragen, wie viel du gezahlt hättest, in dem Bewusstsein, eine separate Karte zu benötigen oder oder.

@Ultra:
​Das bringt vllt nicht direkt Geld, ist jedoch eine nette Geste :D Aber hat denn der Verkäufer schon irgendwo Stress gemacht? hab nicht so genau gelesen hier.
 
florian. schrieb:
Und letzten Endes Beruft sich der VK einfach auf einen Irrtum, darauf folgt die Rückabwicklung und alle sind glücklich. Viel Spaß mit den Paragraphen, sie werden dir nichts nützen!

Für eine Anfechtung auf Grund eines Eigenschaftsirtums (§ 119 Abs. 2 BGB) durch den Verkäufer ist es zu spät. Der TE hat die Ware erhalten, sie hat einen Sachmangel und er macht Gewährleistungsrechte geltend, dadurch ist diese Anfechtungsmöglichkeit für den Verkäufer ausgeschlossen. Muss sie auch, sonst könnten sich Verkäufer relativ leicht aus ihrer Gewährleistungspflicht herausmogeln. (Vergl. dazu BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87)
 
Kronos60 schrieb:
https://de.wikipedia.org/wiki/Minderung
bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag
eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist
die Frist erfolglos verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt wurde

das Minderungsrecht nicht erloschen ist.
Fettschrift durch mich.
Und das ist hier eindeutig nicht passiert.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung

Genius. Wie soll eine Frist zu einer Unmöglichkeit gesetzt werden?

Hier sind deine Voraussetzungen, welche erfüllt wurden:

Wenn:
bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag - ✔
eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist - ✔
die Frist erfolglos verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt wurde - ✔
das Minderungsrecht nicht erloschen ist. - ✔
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke an WhiteShark, Lionel, ULTRA und Droitteur für die aufschlussreichen Antworten, gibt doch auch normale Leute hier die sich nicht immer gleich auf sarkastische Weise ausdrücken müssen. :)

Droitteur schrieb:
@Ultra:
​Das bringt vllt nicht direkt Geld, ist jedoch eine nette Geste :D Aber hat denn der Verkäufer schon irgendwo Stress gemacht? hab nicht so genau gelesen hier.

Abmahnen muss jetzt nicht sein, sollte es wirklich zu dem Punkt kommen, gibt es ja noch den Ebay Käuferschutz, die machen kurzen Prozess und geben mir das Geld, denke aber der Verkäufer will auch keinen Ärger mit Ebay und wird mir auf Wunsch nen Preisnachlass oder Rückgabe gewähren.
Der Verkäufer hat sich aber auch noch nicht gemeldet, also Stress gabs keinen bisher, wenn er sich bis zum 19.12 nicht meldet, schält sich Ebay ein, wie auch immer, denke ich nicht, dass es Stress geben wird.

Jedoch kann ich mich natürlich auch total quer stellen und auf mein Recht pochen bis Ebay sich der Sache annimmt und mir das Geld möglicherweise gutschreibt, so wie es damals ein Käufer bei mir gemacht hat. :D
shawly schrieb:
Habe auch schon ein Gehäuse auf ebay verkauft, habe sogar explizit angegeben, dass ich das Netzteil extrahiert habe. Der Käufer wollte aber nicht einsehen, dass es sein Problem war wenn er die Beschreibung nicht korrekt liest, also hat er ebay eingeschalten und am Ende habe ich ihm das Geld zwar nicht zurückzahlen müssen, da die Schuld bei ihm lag, er hat aber dennoch das Geld durch Ebay wieder bekommen und das Gehäuse behalten dürfen. ;)

Und danke thompson004, war mittlerweile zu faul Kronos noch zu antworten, weil er es sowieso nicht einsehen will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie gesagt wenn der Preis (hast Du ja glaub ich geschrieben) fair ist - wärs für mich O.K.
Allerdings hätte ich auch die CPU nicht wegen der onboard/chip GPU gekauft (wär für mich nur Beiwerk).
Wäre mir die GPU wichtig, würd ich versuchen bischen Preisnachlass rauszuschlagen.
Je nach dem wie der Verkäufer reagiert - kannste ja ggf die mögliche Abmahnungsmöglichkeit erwähnen.

Willst Du die CPU wegen dem guten Preis behalten - würd ichs einfach lassen.
Weil nimmt der Vk die zurück , haste halt keine und vll wäre die nächste nicht so günstig.
 
U-L-T-R-A schrieb:
Wie gesagt wenn der Preis (hast Du ja glaub ich geschrieben) fair ist - wärs für mich O.K.
Allerdings hätte ich auch die CPU nicht wegen der onboard/chip GPU gekauft (wär für mich nur Beiwerk).
Wäre mir die GPU wichtig, würd ich versuchen bischen Preisnachlass rauszuschlagen.
Je nach dem wie der Verkäufer reagiert - kannste ja ggf die mögliche Abmahnungsmöglichkeit erwähnen.

Willst Du die CPU wegen dem guten Preis behalten - würd ichs einfach lassen.
Weil nimmt der Vk die zurück , haste halt keine und vll wäre die nächste nicht so günstig.

Der Preis war okay, hier auf dem Marktplatz hätte ich für das gute Stück in Anbetracht des Alters und ohne Zubehör vermutlich nen ähnlichen Preis gezahlt.
Das Problem aber, ich brauche die iGPU, da ich meine dedizierte GPU per PCIe Passthrough an eine VM durchreichen will und somit kein Bild mehr auf dem Haupt OS hätte, weil ja die iGPU fehlt und das Mainboard nur Mini-ITX ist und ich deshalb keine zweite Grafikkarte reinpacken kann.

Da das aber nur so als kleine Spielerei gedacht war, brauche ich die CPU nicht zwingend. Ursprünglich war die CPU auch für meinen Server gedacht, da ich auf dem Marktplatz zuerst keinen Tauschpartner für meinen i7 gefunden habe, nun aber doch und jetzt brauche ich die CPU halt nicht mehr wirklich, außer ich bekäme vom VK doch noch einen 1225v3. :evillol:
 
thompson004 schrieb:
Genius. Wie soll eine Frist zu einer Unmöglichkeit gesetzt werden?
Es wurde ja schon gesagt, das es einen Artikel (eben der 1225) gibt, welcher auf die Beschreibung passen würde.
Dadurch wäre ein Nacherfüllung möglich, falls der TE das akzeptiert (ist ja an sich ein anderes Produkt als im Kaufvertrag).
Aber da es ein anderes Produkt ist, muss der VK das nicht anbieten.

Eine Frist zur Nachbesserung macht also schon Sinn. Ich würde erstmal freundlich den VK anschreiben und auf den Fehler hinweisen und fragen wie man das Problem aus der Welt schaffen kann.
Je nachdem was er antwortet, kann man weitersehen. Vielleicht bietet er ja direkt den Umtausch an und der Thread ist hinfällig.
 
WhiteShark schrieb:
Es wurde ja schon gesagt, das es einen Artikel (eben der 1225) gibt, welcher auf die Beschreibung passen würde.
Dadurch wäre ein Nacherfüllung möglich, falls der TE das akzeptiert (ist ja an sich ein anderes Produkt als im Kaufvertrag).
Aber da es ein anderes Produkt ist, muss der VK das nicht anbieten.

Eine Frist zur Nachbesserung macht also schon Sinn. Ich würde erstmal freundlich den VK anschreiben und auf den Fehler hinweisen und fragen wie man das Problem aus der Welt schaffen kann.
Je nachdem was er antwortet, kann man weitersehen. Vielleicht bietet er ja direkt den Umtausch an und der Thread ist hinfällig.

Ich bezweifle, dass der VK mir einen 1225 anbietet, im Angebot hat er jedenfalls keinen, denke auch nicht, dass er im Besitz eines 1225 ist.

Naja mal sehen ob der VK überhaupt antwortet, wenn ich Glück habe, tut er das nicht. Merkwürdig, dass ein Gewerblicher Händler überhaupt so lang braucht um zu antworten, aber er kann sich ruhig bis zum 19.12 Zeit lassen. :evillol:

Naja gelöst wurde meine Frage ja sowieso schon, wollte ja nur wissen, ob ich auf nen Austausch bestehen kann, dass er nicht austauschen wird war mir so oder so klar, geht mir eher um den Käuferschutz bei Ebay. :)
 
Wie gesagt kann man freilich darüber streiten, ob der eine oder der andere Prozessor geschuldet ist. Unklarheiten einer Erklärung gehen übrigens zulasten des Erklärenden ;)

Nur allgemein zur rechtlichen Situation. Von den Preisen habe ich jetzt keine Ahnung; dh ob der iGPU-Prozessor jetzt unmenschlich mehr kostet, kann man vllt freiwillig verzichten bzw den anderen Standpunkt vertreten (dass also keine iGPU geschuldet sei) und zurücktreten, mindern oder sich gütlich einigen. Ggf käme dann sogar ein Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit zum Tragen.
 
Setze dem Verkäufer eine Frist, so 2 Wochen sind angemessen.
 
Droitteur schrieb:
Wie gesagt kann man freilich darüber streiten, ob der eine oder der andere Prozessor geschuldet ist. Unklarheiten einer Erklärung gehen übrigens zulasten des Erklärenden ;)

Nur allgemein zur rechtlichen Situation. Von den Preisen habe ich jetzt keine Ahnung; dh ob der iGPU-Prozessor jetzt unmenschlich mehr kostet, kann man vllt freiwillig verzichten bzw den anderen Standpunkt vertreten (dass also keine iGPU geschuldet sei) und zurücktreten, mindern oder sich gütlich einigen. Ggf käme dann sogar ein Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit zum Tragen.

Wie gesagt, ein 1220v3 wurde verkauft, denke es wäre höchstens Kulanz, wenn er mir dann doch einen 1225v3 geben würde, beim Neupreis unterscheiden sich die beiden um 30€, jedoch war der 1220v3 ja als "vom Verkäufer generalüberholt" beschrieben und war deutlich unter dem Neupreis. Man könnte beim Preisnachlass jedoch theoretisch dann 30€ vereinbaren.

Aber der VK lässt bisher immer noch nichts von sich hören, am 19.12 kümmert sich Ebay drum, sofern er sich bis dahin nicht gemeldet hat wenn ich Glück habe. :D

Kronos60 schrieb:
Setze dem Verkäufer eine Frist, so 2 Wochen sind angemessen.

Du musst dich nicht ständig wiederholen.
 
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shawly schrieb:
Man könnte beim Preisnachlass jedoch theoretisch dann 30€ vereinbaren.
Siehst du und das ist realistisch, nicht 50 oder 100% wie du es gepostet hast.
Du musst dich nicht ständig wiederholen.
Sorry:), ich habe es nur gepostet weil du keine Frist gesetzt hast.
Wenn er die Ware die du willst nicht lagernd hat könnte er sie auch bestellen, du mußt ihm dann nur ein bis zwei Wochen Zeit geben.
 
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Vorher müsste man natürlich klären, ob nicht doch ein Vertrag über die Version inkl iGPU Vertragsgegenstand geworden ist...l

Wie gesagt kann man freilich darüber streiten, ob der eine oder der andere Prozessor geschuldet ist.
Dazu wäre ein link vom TE zum betreffenden Angebot sehr hilfreich.

Was der TE bislang von sich gegeben hat, lässt nur darauf schließen, dass der Verkäufer einen Xeon E3-1220v3 verkaufen wollte, auch zu erkennen am Liefergegenstand. Was war auf dem Artikelfoto zu erkennen? Die einzige Abweichung in der Detailbeschreibung außer der iGPU könnte ja anscheinend nur noch die Taktfrequenz und die TDP sein.
Falls aber nur die iGPU im Detailtext fälschlich angegeben worden ist, sehe ich keine Nacherfüllungspflicht, weil
es keine Neuware war und damit für den Verkäufer nicht beliebig ersatzweise höherwertig in der Version E3-1225v3 wieder beschaffbar. Der Verkäufer kann sich auf einen Irrtum in der Artikelbeschreibung berufen und Rückabwicklung zu seinen Lasten anbieten.


Als Vergleich möchte ich folgendes vorbringen: Ein gebrauchter roter Audi 4 2.0 tdi , 20.000 km wird inklusive passendem Originallichtbild und Textbeschreibung beworben aber zusätzlich mit Detailbeschreibungstext "mit Allradantrieb" und geliefert wird ein gebrauchter roter Audi 4 2.0 tdi, 20.000 km passend der Textbeschreibung und dem Lichtbild, aber "ohne Allradantrieb".
Der Allradantrieb ist meines Wissens nicht nachrüstbar. Der Verkäufer kann deswegen keine Mangelbeseitigung vornehmen.

Im Ernstfall ist gar kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, weil der Käufer nur einen Allradwagen kaufen wollte, der Verkäufer aber gar keinen solchen verkaufen wollte (Überschrift+Foto) und das erste bauartbedingte Modell der A4 quattro 2.5 tdi wäre (mehr PS = mehr Ghz). Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht den Händler zu einer Ersatzlieferung eines gebrauchten vergleichbaren A4 quattro 2.5 tdi verurteilen würde.

Die höherwertige CPU kostet neu nur rd. 30 Euro mehr als die gelieferte, = rd. 14% Aufpreis. Vielleicht würde auch der A4 quattro nur 14% Aufpreis kosten und damit die Vergleichbarkeit herstellen.
 
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