Aufblasbares Schwimmbecken > Luft entweicht

kkc1945

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Hallo liebes Forum und lieber Helfer,

vor ca. 2 Monaten kauften wir für meinen kleinen Bruder ein aufblasbares Schwimmbecken. Da das Wetter zu dieser Zeit nicht schön war, haben wir es erst gestern geöffnet und aufgeblasen. Nun, heute ist im Schwimmbecken kaum noch Luft drinne, sodass wir das gerne zurückgeben möchten und wie immer fehlt uns das Kassenbon.

Frage: Können wir es zurückbringen, obwohl so viel Zeit verstrichen ist?
 
Der Verkäufer könnte zunächst die Existenz des Kaufvertrages bestreiten, dann dürft ihr das Gegenteil beweisen.
 
Eben. Ohne Nachweis (Kaufbeleg), wann und ob der Artikel in dem Geschäft gekauft worden ist, dürfte es schwierig werden.
 
loch suchen, kleben => fertig

oder neues holen.
die teile kosten doch so gut wie nix...
 
Aber soweit ich das mitbekommen habe reicht doch ein Zeuge aus um zu beweisen,
dass man die Ware vom jenem Geschäft gekauft hat? - Letztens habe ich auch meine Schuhe,
die gequietscht haben zurückgebracht und das auch 1 Monat danach und habe als Ersatz
neue erhalten.
 
Was genau meinst du mit zurückbringen? Zurück geben? Falls ja, nein so einfach nicht. Falls du die Gewährleistung in Anspruch nehmen willst, kannst du das. Ein Bon ist keine Pflicht, ein Zeuge ist möglich. Ob die Gegenseite das anerkennt? Musst du eben Fragen. Viele (besonders) große verhalten sich hier eigentlich Kundenorientiert und stellen sich nicht an.

Sollte die Gegenseite nicht wollen, musst du Klagen und den Richter überzeugen.
 
Ja dann mach das doch, flick das Loch oder kaufe für < 20€ ein neues. Das ist doch das Wirtschaft, Recht und Forschung-Forum und nicht die Lebensberatung...
 
Als Kaufbeleg würde bei einer Zahlung via Überweisung, Lastsschrift etc. wohl auch dieses als Beweis ausreichen soweit ich informiert bin.
 
Ich denke du kannst dass vergessen, da du die Beweislast hast. Er könnte ja einfach behaupten du hast beim aufstellen nicht aufgepasst und ein kleiner Ast hat sich in das Plastik gebohrt. Ich würde einfach mal vorbei gehen und auf Kulanz hoffen oder das Ding einfach kleben. So schwer wird es nicht sein ;)
 
Doc Foster schrieb:
Wenn du die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang meinst, dann irrst du, siehe § 476 BGB.

Ich denke er meint mit Beweislast den fehlenden Kaufbeleg. Falls der Kassenbon nicht mehr vorliegt tut es aber auch ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung. Dazu muss man eben mit Karte bezahlt haben. "Zeugen" sind so ne Sache, im Zweifelsfall sagt der Richter: "Dem Zeugen glaube ich nicht...".
 
Wenn du die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang

Was genau bedeutet Gefahrübergang bei einem aufblasbaren Schwimmbecken? Ist mir ehrlich nicht bewusst.

Ich hab mich vielleicht etwas blöd ausgedrückt. Aber er hat keinen Kaufbeleg (muss damit belegen können das Teil in dem Geschäft gekauft zu haben -> Beweislast oder wie auch immer es juristisch exakt heisst)und wie gesagt kann es bei unsachgemässer Benutzung in Eigenverantwortung beschädigt werden. Wie z.B ein spitzer Stein, Ast oder was auch immer ein kleines Loch hinein bohren könnte.

http://www.jura-basic.de/aufruf.php...punkt%20%3E%3EMangel%20bei%20Gefahr%FCbergang

nicht? Ein aufblasbares Schwimmbecken ist schliesslich kein Verbrauchsgut
 
Zuletzt bearbeitet:
Oh je, zum Glück hat der Gesetzgeber für dich definiert, was ein Verbrauchsgüterkauf ist, § 474 I 1 BGB.

Aber warum schreibst du hier, wenn du, wie du ja zugibst, vom Recht keine Ahnung hast?

Schreibe ich im Forum für Quantenmechanik?
 
Habs auch grad mal gegoggelt. Nein das Problem ist, ich kenne eher die Schweizer Ausdrücke. Und die sind zum Teil schon etwas anders :)

Laut Definition ist ein Schwimmbecken aber ein Gebrauchsgut. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es ja die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Hast du den Link überhaupt angeklickt? Handelt es sich nicht um eben diese Beschreibung in diesem Fall hier?


Der Verkäufer könnte zunächst die Existenz des Kaufvertrages bestreiten, dann dürft ihr das Gegenteil beweisen.

Ganz so leicht wie du es so sagst ist das mit dem zurückgeben nicht. Ich denke kaum dass das Beweisen des Kaufvertrags ausreicht um ein neues zu bekommen.

Schreibe ich im Forum für Quantenmechanik?

Man lernt nie aus, warum nicht ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe nichts von Zurückgeben geschrieben, denn das ist im Sinne einer Rückabwicklung in der Tat rechtlich zunächst jedenfalls nicht möglich.

Dass der Käufer im Zweifel das Vorliegen eines Kaufvertrages beweisen muss, habe ich ebenfalls erklärt.

Für den erst jetzt festgestellten Mangel gilt allerdings die Beweislastregel des § 476 BGB.
 
Ich habe nichts von Zurückgeben geschrieben, denn das ist im Sinne einer Rückabwicklung in der Tat rechtlich zunächst jedenfalls nicht möglich.

Genau das meinte ich ja. Als Nichtjurist ist es schwer sich immer korrekt auszudrücken. Aber was ich nicht ganz verstehe ist

http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bgb-476.htm

2. Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt hat.

Es ist immer die Rede von Verbrauchsgütern. (Strom, Nahrung etc), aber ein Schwimmbecken ist doch ein Gebrauchsgegenstand wie z.B ein Gebrauchtfahrzeug. Irgendwie verstehe ich da die klaren juristischen Unterschieden nicht wirklich. Was beides ist, ist mir durchaus bewusst, eigentlich auch mit der Beweislastumkehr in den ersten 6-Monaten. Aber eben genau hier ist immer die Rede von Verbrauchsgütern.
 
Er hat geschrieben, er kenne eher die Schweizer Begriffe. Das legt nahe, dass er Schweizer ist. Da ist das BGB nicht relevant. Um welchen Betrag geht es eigentlich bei diesem Planschbecken?
 
Nicht ganz Schweizer, aber wohne direkt an der Grenze und habe mein Studium in dem Recht ein zugegebenermassen relativ kleiner Teil war in der Schweiz absolviert.

@ Lionel, alles schon durch, aber wenn ich das bei Wiki so lese wäre ja jeder Gebrauchsgegenstand ein Verbrauchsgegenstand solange es sich um eine bewegliche Sache handelt. Der Sachverhalt ist mir klar, nur tauchen immer wieder die Begriffe Verbrauchs- und Gebrauchsgüter auf. Lese ich mir jetzt die Definitionen dazu und dann die Gesetzte durch wird's total konfus für mich :D
 
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