Arbeitsrecht aktuell: Nachzahlung von Lohn & Gehalt für Leiharbeiter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (Az: 1 ABR 19/10, Beschluss, kein Urteil) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
Für viele Zeitarbeiter ergeben sich aus dieser Entscheidung erhebliche positive Konsequenzen:
Denn wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge haben betroffene Leiharbeiter gegen ihre Zeitarbeitsfirma prinzipiell einen Anspruch auf eine Nachzahlung des Lohns in Höhe der Differenz zwischen der ihnen bislang ausgezahlten Vergütung und der Vergütung eines vergleichbaren Mitarbeiters im Kundenbetrieb.
Neben dem Grundgehalt muss die Zeitarbeitsfirma betroffenen Leiharbeitern grundsätzlich auch alle anderen Gehaltsbestandteile nachzahlen, wie z.B.:
Provisionen
variable Vergütungsbestandteile (z.B. Gewinnbeteiligung)
Gratifikationen
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
Zulagen & Zuschläge
vermögenswirksame Leistungen
Sachbezüge
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Dies kann zu beträchtlichen Lohn- und Gehaltsnachzahlungen für Leiharbeiter führen.
Beispiel:
Der Autozulieferer X beschäftigt in der Produktion insgesamt 15 Mitarbeiter, davon 10 fest angestellte Arbeitnehmer und 5 Leiharbeiter. Die 5 Leiharbeiter sind seit 6 Monaten bei dem Autozulieferer beschäftigt. Die Stammkräfte erhalten einen Stundenlohn von 15,00 EUR und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR. Die Leiharbeiter erhalten dagegen nur einen (fiktiven) tariflichen Stundenlohn von 7,50 EUR und kein Weihnachtsgeld.
Ist der Tarifvertrag, nach dem die Leiharbeiter bezahlt werden, infolge der BAG-Entscheidung als unwirksam anzusehen, können die Leiharbeiter von ihrer Zeitarbeitsfirma für die 6 Monate ihrer Beschäftigungszeit bei einer angenommenen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche grundsätzlich die Nachzahlung von ca. 9.900 EUR brutto verlangen.
Grundsätzlich können Leiharbeiter eine Lohnnachzahlung sogar rückwirkend für das aktuelle und die letzten 3 vergangenen Kalenderjahre geltend machen, also für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010.
Aber Achtung: Eine Lohnnachzahlung für das Jahr 2007 muss grundsätzlich bis zum 31.12.2010 mit einer Klage oder einem gerichtlichen Mahnbescheid geltend gemacht werden. Die Ansprüche drohen sonst zum Jahreswechsel zu verjähren.
Ebenfalls wichtig: Leiharbeiter, die ihre Nachzahlungsansprüche geltend machen wollen, können sogenannte Ausschlussfristen zu beachten haben. Ist dies der Fall, müssen die Ansprüche zumeist innerhalb einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden, sonst erlöschen diese unwiderbringlich.
Welche Leiharbeiter können einen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben?
Einen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben aber grundsätzlich nur solche Leiharbeitnehmer, die bislang nach einem von der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrag vergütet worden sind. Keinen Nachzahlungsanspruch haben grundsätzlich die Zeitarbeiter, die nach Zeitarbeitstarifverträgen bezahlt werden, die mit dem DGB abgeschlossen wurden (iGZ / BZA).
Nach welchem Tarifvertrag Leiharbeiter bezahlt werden, können diese durch einen Blick in ihren Arbeitsvertrag feststellen.
Ein Beispiel für eine Zeitarbeitsfirma, die nach Tarifverträgen der CGZP vergütet, ist die hannoversche ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH (Quelle: HAZ-Artikel vom 15.12.2010).
Weitere Informationen: Die wichtigsten Fragen zum Nachzahlungsanspruch von Leiharbeitern
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