Bundesarbeitsgericht stützt Position von Leiharbeitern

muzaffe

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der letzte Abschnitt klingt zu schön um wahr zu sein:

Bluhm zufolge haben mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die betroffenen Leiharbeitnehmer nun Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Beschäftigten in den Firmen, in denen sie eingesetzt sind. Die Unterschiede könnten beträchtlich sein. So erhalte ein ungelernter Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie in West-Berlin nach CGZP-Tarif 6,40 Euro Stundenlohn, der fest angestellte Produktionshelfer bekomme 11,82 Euro. Ob Löhne rückwirkend gezahlt werden müssten, könne erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Gerichtsbeschlusses beurteilen werden. Quelle: yahoo

heisst das, dass jetzt wirklich die Zeitarbeitsfirmen nicht mehr abzocken dürfen und dass endlich jeder Leiharbeiter den selben Lohn bekommt wie ein Festangestellter?

Was haben dann die Zeitarbeitsfirmen davon? Werden jetzt viele dicht machen müssen?

Ich kanns wie gesagt immer noch nicht glauben
 
Wird Zeit, es zwingt die Zeitarbeitsfirmen zu effizienz, wenn sie gerechte Löhne zahlen müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
yahoo ist für Rechtsthemen eine ähnlich gute Quelle wie Galileo für Naturwissenschaft. Gibt es dazu ein Aktenzeichen? Würd mir das Urteil gern mal im Langtext anschauen.
 
Mir unverständlich, wie das Urteil einem Jura-Studtenten diese Woche entgehen konnte. Das ganze ging ja durch die gesamte Presse/Rundfunk.
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen kann keine Tarifverträge schließen
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Rechtlicher Hintergrund

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 III TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Zum Sachverhalt

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder auf Grund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

Entscheidung des BAG

Die Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 III TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. (BAG, Beschl. v. 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10)

Pressemitteilung des BAG Nr. 93 v. 14. 12. 2010
Arbeitsrecht aktuell: Nachzahlung von Lohn & Gehalt für Leiharbeiter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (Az: 1 ABR 19/10, Beschluss, kein Urteil) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.



Für viele Zeitarbeiter ergeben sich aus dieser Entscheidung erhebliche positive Konsequenzen:

Denn wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge haben betroffene Leiharbeiter gegen ihre Zeitarbeitsfirma prinzipiell einen Anspruch auf eine Nachzahlung des Lohns in Höhe der Differenz zwischen der ihnen bislang ausgezahlten Vergütung und der Vergütung eines vergleichbaren Mitarbeiters im Kundenbetrieb.



Neben dem Grundgehalt muss die Zeitarbeitsfirma betroffenen Leiharbeitern grundsätzlich auch alle anderen Gehaltsbestandteile nachzahlen, wie z.B.:

Provisionen

variable Vergütungsbestandteile (z.B. Gewinnbeteiligung)

Gratifikationen

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld

Zulagen & Zuschläge

vermögenswirksame Leistungen

Sachbezüge

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung



Dies kann zu beträchtlichen Lohn- und Gehaltsnachzahlungen für Leiharbeiter führen.



Beispiel:

Der Autozulieferer X beschäftigt in der Produktion insgesamt 15 Mitarbeiter, davon 10 fest angestellte Arbeitnehmer und 5 Leiharbeiter. Die 5 Leiharbeiter sind seit 6 Monaten bei dem Autozulieferer beschäftigt. Die Stammkräfte erhalten einen Stundenlohn von 15,00 EUR und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR. Die Leiharbeiter erhalten dagegen nur einen (fiktiven) tariflichen Stundenlohn von 7,50 EUR und kein Weihnachtsgeld.



Ist der Tarifvertrag, nach dem die Leiharbeiter bezahlt werden, infolge der BAG-Entscheidung als unwirksam anzusehen, können die Leiharbeiter von ihrer Zeitarbeitsfirma für die 6 Monate ihrer Beschäftigungszeit bei einer angenommenen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche grundsätzlich die Nachzahlung von ca. 9.900 EUR brutto verlangen.



Grundsätzlich können Leiharbeiter eine Lohnnachzahlung sogar rückwirkend für das aktuelle und die letzten 3 vergangenen Kalenderjahre geltend machen, also für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010.



Aber Achtung: Eine Lohnnachzahlung für das Jahr 2007 muss grundsätzlich bis zum 31.12.2010 mit einer Klage oder einem gerichtlichen Mahnbescheid geltend gemacht werden. Die Ansprüche drohen sonst zum Jahreswechsel zu verjähren.



Ebenfalls wichtig: Leiharbeiter, die ihre Nachzahlungsansprüche geltend machen wollen, können sogenannte Ausschlussfristen zu beachten haben. Ist dies der Fall, müssen die Ansprüche zumeist innerhalb einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden, sonst erlöschen diese unwiderbringlich.





Welche Leiharbeiter können einen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben?

Einen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben aber grundsätzlich nur solche Leiharbeitnehmer, die bislang nach einem von der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrag vergütet worden sind. Keinen Nachzahlungsanspruch haben grundsätzlich die Zeitarbeiter, die nach Zeitarbeitstarifverträgen bezahlt werden, die mit dem DGB abgeschlossen wurden (iGZ / BZA).



Nach welchem Tarifvertrag Leiharbeiter bezahlt werden, können diese durch einen Blick in ihren Arbeitsvertrag feststellen.



Ein Beispiel für eine Zeitarbeitsfirma, die nach Tarifverträgen der CGZP vergütet, ist die hannoversche ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH (Quelle: HAZ-Artikel vom 15.12.2010).



Weitere Informationen: Die wichtigsten Fragen zum Nachzahlungsanspruch von Leiharbeitern
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Zuletzt bearbeitet: (etwas ergänzt)
ich arbeite grad für ne Tochterfirma die nen Auftrag bei ner großen Firma bekommen hat und bekomm echt zu wenig Geld. Die Tochterfirma zwackt sich zuviel ab. Hab die Stelle nur angenommen da ich nen Festvertrag bekommen hab.

Kann ich morgen zu meiner Firma gehen und einfach den normalen Lohn verlangen, den die Mitarbeiter in dieser großen Firma auch bekommen? Oder gilt das ausschließlich für Zeitarbeitsfirmen?

Könnte man jetzt zu ner Zeitarbeitsfirma gehen, sich einstellen lassen und 2 Tage später den normalen Lohn verlangen? Oder wie wird das jetzt ablaufen? Versteh ich nicht ganz
 
in Österreich bekommen die Zeitarbeiter Mehr Geld als die Fest angestellten.
wird zeit das das in Deutschland auch so Läuft.

Denn dann werden Zeitarbeiter auch wirklich dafür verwendet wofür es gedacht war:
zum Abbau von Auftragsspitzen.
 
Es ging um die Tariffähigkeit der genannten Spitzenorganisation. Nur weil diese vom BAG verneint wurde, müssen bestimmten Zeitarbeitsfirmen rückwirkend "normalen" Branchenlohn zahlen.

Über eine gerechtere / andere Entlohnung hat(te) das BAG nicht zu entscheiden.
 
Oder gilt das ausschließlich für Zeitarbeitsfirmen?
Ja und auch nur für Zeitarbeitsfirmen, die dieser Dachorganisation CGZP angehören!
 
Zeitarbeitsfirmen sind DER Grund warum man lieber abharzt.
Die stecken sich nicht selten 50% des Geldes in die eigene Tasche, anstatt nur Vermittlungsgebühren zu fordern.

Für 6,50€ rühre ich keinen Finger, da ich sonst nach kurzer Zeit durchdrehen würde.
So etwas zahlt man Kindern die sich neben der Schule was dazuverdienen, aber nicht Erwachsenen Leuten die Rechnungen zu bezahlen haben.

Mein Motto:
Wer sich den Arbeiter nicht leisten kann, soll seine Sachen packen und nach China gehen.
 
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