Tod
Banned
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Das Urteil des BVerfG hat Wellen geschlagen.
Meiner Ansicht nach ein feiges Urteil, denn die althergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze reichen mE aus, um ein Verbot des Kopftuches durchzusetzen.
Nun ist das Urteil aber gesprochen und die ersten Gesetze der Länder, an die der Regelunsgbedarf verwiesen wurde, sind auf dem Weg.
Soll man Muslimen das Tragen eines Kopftuches im Klassenzimmer verbieten?
Ich meine ja.
Warum?:
Eine Lehrerin kann sich nur gegen das Verbot wehren, wenn dieses gegen Ihre Rechte aus dem Grundgesetz verstoßen, die da sind: Art 4 und 33 GG.
Einerseits soll keiner wegen seiner Anschauung etc der Zugang zu einer Anstellung als Beamten verwehrt werden. Andererseits muß die Religionsfreiheit beachtet werden.
Beide Rechte scheinen zunächst verletzt.
Aber:
Ist das islamische Kopftuch ein ausschließlich religiöses Symbol wie zB das christliche Kreuz? Nein. Kein ausschließliches! Denn es wird sehr oft auch als Mittel zur Erniedrigung und Herabwürdigung der Frau benutzt. Und auch die entsprechenden Kuren im Koran werden auf vielfältige Weise ausgelegt.
In der Türkei zB herrscht ein strenges Kopftuchverbot an allen Schulen und Universitäten.
Zu beachten ist auch, daß sich eien Lehrerin in dem Moment, in dem sie sich für das Amt bewirbt auf die Seite des Staates schlagen will und somit das Neutralitätsgebot des Staates beachten muß (Art. 4 I, 3 III; 33 III GG iVm Art. 140 GG iVm Art. 136 I, IV u. 137 I WRV).
Auch stehen den Rechten der Beamtin dann Rechte von Betroffenen gegenüber. So die negative Religionsfreiheit der Kinder, die vor allem in einer Grundschule noch extrem beeinflußbar sind. Und auch ein Hinweis auf die Tatsache, daß dei Lehrerin aufklären kann, läßt sich nicht halten, denn die Gefahr einer Indoktrination ist viel zu groß.
Des weiteren steht dem das elterliche Erzeihungsrecht aus Art. 6 II GG entgegen, die Werte und Weltanschauung, die ihren Kindern vermittelt werden sollen selbst wählen.
Neutralität bedeutet nicht gleichzeitig Intoleranz oder Areligiosität. Denn nach der Schule verwehrt es der Lehrerin niemand, ihr Kopftuch zu tragen.
Auch steht ein gleichgeordneter Erziehungsauftrag des Staates entegegen (Art. 7 I GG), denn dieser soll gewährleisten, daß religiöse Bezüge in der Schule nur in sehr engen Grenzen zugelassen sind.
Was meint Ihr dazu?
(bitte beim Topic bleiben und keine Hetzereien!)
Meiner Ansicht nach ein feiges Urteil, denn die althergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze reichen mE aus, um ein Verbot des Kopftuches durchzusetzen.
Nun ist das Urteil aber gesprochen und die ersten Gesetze der Länder, an die der Regelunsgbedarf verwiesen wurde, sind auf dem Weg.
Soll man Muslimen das Tragen eines Kopftuches im Klassenzimmer verbieten?
Ich meine ja.
Warum?:
Eine Lehrerin kann sich nur gegen das Verbot wehren, wenn dieses gegen Ihre Rechte aus dem Grundgesetz verstoßen, die da sind: Art 4 und 33 GG.
Einerseits soll keiner wegen seiner Anschauung etc der Zugang zu einer Anstellung als Beamten verwehrt werden. Andererseits muß die Religionsfreiheit beachtet werden.
Beide Rechte scheinen zunächst verletzt.
Aber:
Ist das islamische Kopftuch ein ausschließlich religiöses Symbol wie zB das christliche Kreuz? Nein. Kein ausschließliches! Denn es wird sehr oft auch als Mittel zur Erniedrigung und Herabwürdigung der Frau benutzt. Und auch die entsprechenden Kuren im Koran werden auf vielfältige Weise ausgelegt.
In der Türkei zB herrscht ein strenges Kopftuchverbot an allen Schulen und Universitäten.
Zu beachten ist auch, daß sich eien Lehrerin in dem Moment, in dem sie sich für das Amt bewirbt auf die Seite des Staates schlagen will und somit das Neutralitätsgebot des Staates beachten muß (Art. 4 I, 3 III; 33 III GG iVm Art. 140 GG iVm Art. 136 I, IV u. 137 I WRV).
Auch stehen den Rechten der Beamtin dann Rechte von Betroffenen gegenüber. So die negative Religionsfreiheit der Kinder, die vor allem in einer Grundschule noch extrem beeinflußbar sind. Und auch ein Hinweis auf die Tatsache, daß dei Lehrerin aufklären kann, läßt sich nicht halten, denn die Gefahr einer Indoktrination ist viel zu groß.
Des weiteren steht dem das elterliche Erzeihungsrecht aus Art. 6 II GG entgegen, die Werte und Weltanschauung, die ihren Kindern vermittelt werden sollen selbst wählen.
Neutralität bedeutet nicht gleichzeitig Intoleranz oder Areligiosität. Denn nach der Schule verwehrt es der Lehrerin niemand, ihr Kopftuch zu tragen.
Auch steht ein gleichgeordneter Erziehungsauftrag des Staates entegegen (Art. 7 I GG), denn dieser soll gewährleisten, daß religiöse Bezüge in der Schule nur in sehr engen Grenzen zugelassen sind.
Was meint Ihr dazu?
(bitte beim Topic bleiben und keine Hetzereien!)
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