Defektes Gerät zurückgeschickt - nun nur noch für das doppelte lieferbar

FuXxMiTdOpPeLX

Commander
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Mai 2007
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Hallo,

ich habe im Dezember als Weihnachtsgeschenk eine Reflexion Cinema D Anlage in Schwarz für 99€ gekauft. Leider hat sich herausgestellt, dass das Gerät defekt ist, es hat die CDs nur zu 75% eingelesen, weiter wollte es die CDs nicht einziehen.

Also habe ich das Gerät zurückgeschickt und nun nach fast 4 Wochen habe ich die Rückmeldung vom Shop erhalten, dass ich mir eine Alternative aussuchen soll. Ich habe dann geschrieben, dass ich das gleiche Gerät noch ein Mal haben möchte. Daraufhin schrieb der Shop, dass das Gerät nicht mehr lieferbar sei.

Allerdings kostet das Gerät in der Farbe Schwarz wo anders mind. 190€ (inkl. Versand). Also fast das doppelte.

Habe ich keinen Anspruch auf das gleiche Gerät?

Gruß
FuXx
 
Also normalerweise sind Verkäufer 3 mal berechtigt einen Defekt zu beheben, bevor sie das Gerät wandeln oder dir das Geld zurück geben.

Da sie es dir gleich zurück geben ist zwar doof für dich, weil du es zu diesem Preis nicht mehr bekommen kannst... aber wenn es bei denen nicht mehr lieferbar ist, kannst du dagegen glaub ich nichts machen. Eventuell wäre es aber möglich ein gleichwertiges Gerät als Ersatz zu bekommen...




cya
cr@zy
 
Ich persönlich würde auf Lieferung des Gerätes oder eines höherwertigen Gerätes zu gleichem Preis bestehen.
 
Der Käufer hat nach seiner Wahl Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung (§ 439 BGB). Solange die Kaufsache noch auf dem Markt verfügbar ist und der Verkäufer offenbar nicht in der Lage ist zu reparieren, kann der Käufer m.E. die Nachlieferung des gleichen Modells verlangen. Weigert sich der Verkäufer grundlos, dann macht er sich m.E. sogar schadensersatzpflichtig und der Käufer könnte vom Kauf zurücktreten und somit den Kaufpreis und den Differenzbetrag für eine Ersatzbeschaffung als Schadensersatz geltend machen.

Lieferung [...] eines höherwertigen Gerätes zu gleichem Preis bestehen.

Dafür gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das stimmt, aber manche Verkäufer machen lieber das, als ein Produkt auf dem freien Markt zu erstehen.
 
Also habe ich laut §439 BGB Anspruch auf Nacherfüllung oder gibt es da in meinem Fall etwas zu beachten?
 
cr@zy schrieb:
Also normalerweise sind Verkäufer 3 mal berechtigt einen Defekt zu beheben, bevor sie das Gerät wandeln oder dir das Geld zurück geben.
Eben nicht! Das wollen uns die Händler immer weismachen, ist aber falsch.
Tritt ein Sachmangel in den ersten sechs Monaten nach Kauf auf, wird von ausgegangen, dass der Mangel schon bei Kauf vorhanden war. Hier darf der Käufer entscheiden, ob Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Wertminderung.
Nur in Ausnahmefällen bei Unverhältnismäßigkeit darf der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern.

Zum besseren Verständnis hier die Mail von nem Kumpel:
Der Käufer hat die Wahl, nicht der Verkäufer.

*****

2.2 Ansprüche des Käufers
Folgende Ansprüche hat der Käufer einer mangelhaften Sache:
2.2.1 Nacherfüllung als vorrangiges Recht Ist die Kaufsache mangelhaft, so
kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1
BGB).
Der Käufer hat dabei die Wahl zwischen
- Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der
mangelhaften Kaufsache oder
- Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue,
mangelfreie Sache.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ausnahmsweise dann verweigern, wenn
sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm aus
einem sonstigen Grund unzumutbar ist.

Laut Wikipedia:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der
Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des
Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf
möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche
gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an
sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.
Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem
Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein
und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur
Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier
die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas
anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder
nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).

Und hier zur Verhältnismäßigkeit:
> >Nacherfüllung, unverhältnismäßige Kosten?
"Unverhältnismäßig" bedeutet nicht "unangenehm für den VK", sondern
"objektiv unzumutbar".

Ein klassischer Beispielfall im Jurastudium ist das alte Gebraucht-Kfz,
das bei Unfall im Fluß versinkt.
Hier übersteigen die Bergungskosten den Wert so deutlich, daß
Nachbesserung unzumutbar ist (Schadensersatz muß der VK aber trotzdem
leisten).

Wäre es in Ihrem Fall in der Tat so, daß ein 1-EUR-Artikel für 498 EUR
nachgebessert werden müßte, sähe das anders aus.
So aber ist grundsätzlich der Wert (nicht der Preis!) der Ware in Relation
zum Nachbesserungsaufwand zu betrachten. Und 398 EUR zu 498 EUR = 100 EUR
Verlust/Aufwand (25% vom Wert) für den Händler ist IMO nicht unzumutbar.

Außerdem muß man hier noch folgendes beachten:
es handelt sich hier nicht um Reklamation eines Defektes, sondern einer
mangelnden zugesicherten Eigenschaft.
Für diese gelten überhaupt keine Zumutbarkeitsgrenzen.

Mal platt gesagt, wenn der Händler sagt "bei diesem Vertrag ist eine Reise
zum Mond inbegriffen", dann haben Sie auch Anspruch darauf - selbst dann,
wenn die Erfüllung dieses Vertrages den Händler eine Million kostet.

Die Zumutbarkeitsklausel soll nur verhindern, daß es ein grobes
Mißverhältnis zwischen dem Zwang zur Erfüllung und dem alternativen
Schadensersatz gibt.
Dazu noch mal zum Kfz-Beispiel:
Auto, Wert 20.000 EUR, wird für 10.000 EUR verkauft, versinkt aber vor
Übergabe im Fluß.
Jetzt hat der K Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000 EUR (entgangener
Gewinn), kann aber nicht auf Bergung (50.000 EUR) bestehen.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=22928&ccheck=1
 
Hier darf der Käufer entscheiden, ob Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Wertminderung.

Grober Schnitzer, der Käufer kann nach seiner Wahl nur Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Rücktritt oder Minderung setzen ein Fehlschlagen der Nacherfüllung voraus.
 
Dann sag, dass du das weiße nicht willst, aber nehmen würdest, wenn sie dir noch zusätzlich im Preis entgegen kommen.

So sollte man dann zu einem Kompromiss gelangen.
 
Das ärgerliche ist, der Händler hat mir ja die Reparatur angeboten, ich habe es eingeschickt und die kommen mir mit einer Gutschrift...Habe denen jetzt noch mal eine Mail geschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn das schwarze nun nicht mehr oder nur schwer am Markt verfügbar ist, dann kann der Verkäufer die Nachlieferung verweigern.
 
Die Lieferbarkeit war zum Zeitpunkt als ich den bestellt habe eigentlich genau so wie jetzt, außer das der Shop das Gerät für 99€ hatte und nun nicht mehr führt. Andere Shops hatten das Schwarze damals auch erst ab ~180€ + Versand.

Aber die haben mir ja eine Reparatur angeboten und dann sollen die sich auch dran halten (das habe ich denen auch geschrieben). Mal sehen, was dabei raus kommt, habe bisher noch keine Antwort erhalten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe nun eine Antwort von dem Shop erhalten. Die Firma, welche die Garantie- & Serviceleistungen für die Geräte übernimmt, wird sich demnächst bei mir melden. Von daher gehe ich davon aus, dass die nun doch das Gerät reparieren.
 
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