Der Käufer hat die Wahl, nicht der Verkäufer.
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2.2 Ansprüche des Käufers
Folgende Ansprüche hat der Käufer einer mangelhaften Sache:
2.2.1 Nacherfüllung als vorrangiges Recht Ist die Kaufsache mangelhaft, so
kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1
BGB).
Der Käufer hat dabei die Wahl zwischen
- Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der
mangelhaften Kaufsache oder
- Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue,
mangelfreie Sache.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ausnahmsweise dann verweigern, wenn
sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm aus
einem sonstigen Grund unzumutbar ist.
Laut Wikipedia:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der
Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des
Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf
möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche
gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an
sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.
Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem
Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein
und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur
Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier
die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas
anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder
nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Und hier zur Verhältnismäßigkeit:
> >Nacherfüllung, unverhältnismäßige Kosten?
"Unverhältnismäßig" bedeutet nicht "unangenehm für den VK", sondern
"objektiv unzumutbar".
Ein klassischer Beispielfall im Jurastudium ist das alte Gebraucht-Kfz,
das bei Unfall im Fluß versinkt.
Hier übersteigen die Bergungskosten den Wert so deutlich, daß
Nachbesserung unzumutbar ist (Schadensersatz muß der VK aber trotzdem
leisten).
Wäre es in Ihrem Fall in der Tat so, daß ein 1-EUR-Artikel für 498 EUR
nachgebessert werden müßte, sähe das anders aus.
So aber ist grundsätzlich der Wert (nicht der Preis!) der Ware in Relation
zum Nachbesserungsaufwand zu betrachten. Und 398 EUR zu 498 EUR = 100 EUR
Verlust/Aufwand (25% vom Wert) für den Händler ist IMO nicht unzumutbar.
Außerdem muß man hier noch folgendes beachten:
es handelt sich hier nicht um Reklamation eines Defektes, sondern einer
mangelnden zugesicherten Eigenschaft.
Für diese gelten überhaupt keine Zumutbarkeitsgrenzen.
Mal platt gesagt, wenn der Händler sagt "bei diesem Vertrag ist eine Reise
zum Mond inbegriffen", dann haben Sie auch Anspruch darauf - selbst dann,
wenn die Erfüllung dieses Vertrages den Händler eine Million kostet.
Die Zumutbarkeitsklausel soll nur verhindern, daß es ein grobes
Mißverhältnis zwischen dem Zwang zur Erfüllung und dem alternativen
Schadensersatz gibt.
Dazu noch mal zum Kfz-Beispiel:
Auto, Wert 20.000 EUR, wird für 10.000 EUR verkauft, versinkt aber vor
Übergabe im Fluß.
Jetzt hat der K Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000 EUR (entgangener
Gewinn), kann aber nicht auf Bergung (50.000 EUR) bestehen.
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=22928&ccheck=1