[Ebay] Angebot beendet, Bieter will das Produkt jetzt haben

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Und du solltest nicht unbedarft auf Gesetzestexte verweisen.
Zum einen zählt das Vergessen der Sofort-Kaufen-Funktion ganz sicher nicht als Irrtum und die ünrigen fehler, die wir im Moment gar nicht kennen, müssen auch den Anforderungen an ein Irrtum genügen.

Und selbst wenn: Ein erfolgreich angefechter Kaufvertrag, offeriert der Gegenpartei die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen. Beliebigkeit bei Verträgen sieht unser BGB nämlich nicht vor.
 
Richtig, aber der fehler muss relvant sein, z.B. dass er sich deutlich in der Brennweite des Objektiv geirrt hat oder im Bajonett.
 
Stop. Er hat gesagt, dass die Beschreibung nicht der Ware entspricht.
Deswegen anfechtbar und er kommt da so raus.

§122 BGB
(2)

Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
 
also tritt sie ein, denn es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer wusste, dass die beschreibung fehlerhaft ist.

Und wie kennen immer noch nicht den genauen Fehler.
 
@jusitzigolem:

Dein Fall ist gänzlich anders als der vom TE, der wie er sagt Fehler in der Beschreibung hat.

@dogio1979:

Wenn der Fehler offensichtlich ist, der Käufer die Beschreibung aber nicht gelesen hat, ist das sein Fehler.

kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
 
Wie gesagt, ohne dass wie den Fehler kennen, können wir nichts dazu sagen.
Steht bspw. in der Beschriebung Nikon-Bajonett anstatt Minolata-Bojonett ist dies kein Irrtum, der für den Käufer ersichtlich ist und dann greift der Schadenersatz.
 
Das weiß ich nicht, denn von Kameras habe ich keine Ahnung.
Sollte die Funktion aber eine andere sein, dann greift der Schadensersatz nicht, was auch eindeutig aus dem Gesetz hervorgeht.

Aber was du schreibst passt nicht zusammen:

Richtig, aber der fehler muss relvant sein, z.B. dass er sich deutlich in der Brennweite des Objektiv geirrt hat oder im Bajonett.

Steht bspw. in der Beschriebung Nikon-Bajonett anstatt Minolata-Bojonett ist dies kein Irrtum, der für den Käufer ersichtlich ist und dann greift der Schadenersatz.

Desweiteren müsste geprüft werden ob und wenn ja, inwieweit dem Käufer ein Schaden entstanden ist, sollte eine Schadensersatz in Frage kommen.
 
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sach ja: stochern im Nebel.
 
Selbst wenn er falsche Angaben gemacht hat liegt die Entscheidung jetzt bei dem Käufer, ob er die Ware dennoch will. Wenn ich als Verkäufer, vom Preis jetzt einmal abgesehen, falsche Angaben zum Verkaufsobjekt mache und der Käufer hat dem Kauf zugestimmt und es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, kann ich nicht als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, mit der Begründung, ich selbst habe falsche Angaben gemacht. Der Käufer entscheidet, ob er das Objekt dennoch nimmt oder ob er vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Käufer könnte jetzt sogar darauf bestehen, dass der Verkäufer ihm das zum Kauf angebotene Objekt besorgt und zwar zum ausgehandelten Preis. Es sei den es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, den der Käufer hätte erkennen müssen, z.B. ein neuer Audi A5 für 499,-€, oder das Abbild zeigt eine Kamera und es wird im Text ein Motorrad beschrieben.
 
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@Marcus:

Totaler Quatsch. Gesetz lesen, bevor die Meinung preisgegeben wird.
Die § habe ich schon genannt.
 
@t-kay187
Es reicht nicht aus Gesetzte zu lesen, du solltest sie auch sinngemäß anwenden und daher vorher verstehen.
Er hat keine Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Er kann diesen Kaufvertrag lediglich anfechten, jedoch sind seine Karten nicht zum Besten bestellt, da er sich obendrein nicht an die Regeln gehalten hat. Er hätte mit der Beendigung der Auktion sofort seine Anfechtung dem Käufer (also Höchstbietenden) unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklären müssen, hat er aber nicht. Also hat er den Kaufvertrag auch nicht angefochten und kann es mitlerweile auch nicht mehr erfolgreich.
Alles andere wäre nämlich reine Willkür, dann könnte ich ja immer absichtlich, als Versicherung, eine nicht wirklich richte Beschreibung bei EBay eingeben und wenn ich dann nicht den gewünschten Preis bekomme, 13 Stunden vor Ablauf der Auktion dieselbe schliessen.
 
Da sich der TE bisher nicht weiter zum Sachverhalt geäußert hat und das ganze in munteres Rätselraten abdriftet, mach ich hier mal dicht.

Wenn DrGenn noch Diskussionsbedarf hat, bitte PN an mich. Dann kann hier auch ggf. wieder geöffnet werden.
 
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