dogio1979
Admiral
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- Aug. 2006
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Und du solltest nicht unbedarft auf Gesetzestexte verweisen.
Zum einen zählt das Vergessen der Sofort-Kaufen-Funktion ganz sicher nicht als Irrtum und die ünrigen fehler, die wir im Moment gar nicht kennen, müssen auch den Anforderungen an ein Irrtum genügen.
Und selbst wenn: Ein erfolgreich angefechter Kaufvertrag, offeriert der Gegenpartei die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen. Beliebigkeit bei Verträgen sieht unser BGB nämlich nicht vor.
Zum einen zählt das Vergessen der Sofort-Kaufen-Funktion ganz sicher nicht als Irrtum und die ünrigen fehler, die wir im Moment gar nicht kennen, müssen auch den Anforderungen an ein Irrtum genügen.
Und selbst wenn: Ein erfolgreich angefechter Kaufvertrag, offeriert der Gegenpartei die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen. Beliebigkeit bei Verträgen sieht unser BGB nämlich nicht vor.