Ebay-Gebot vorzeitig gestrichen - Auktion beendet und neu eingestellt?!

Die Rechtsprechung ist aber auch nicht mehr 1:1 anwendbar, da eBay so freundlich war und ein par Tage später AGB und Hilfeseiten überarbeitet hat.

Die Auktionsnummer wäre jetzt hilfreich, damit man sich das mal angucken kann. Aber grundsätzlich, kann man sagen das ihr zu 99% einen Kaufvertrag habt, aus dem er sich auch nicht mehr rausreden kann.
Wie man nun weiter vorgeht, hängt vor allem davon ab, ob es Neuware ist, du eine RSV hast bzw Student/Azubi etc. bist oder wie viel Geld du investieren würdest.
 
Falls du keine RSV hast wäre eine Möglichkeit einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen beim Amtsgericht. Dann bekommst du einen Beratungshilfeschein mit dem du zum Anwalt gehen kannst und nur ca 15 Euro zahlst und damit die komplette außergerichtliche Rechtsverfolgung abgedeckt ist. Für die Prozesskosten gäbe es im Fall der Fälle noch die Prozesskostenhilfe.
Jedoch weiß ich nicht ob das bei dem Streitwert bereits bewilligt wird.

Aber ein anderer Weg wird dir nicht bleiben denn eBay macht da gar nix außer dir die Kontaktdaten zu geben.
 
Pandora schrieb:
Die Rechtsprechung ist aber auch nicht mehr 1:1 anwendbar, da eBay so freundlich war und ein par Tage später AGB und Hilfeseiten überarbeitet hat.

Die Auktionsnummer wäre jetzt hilfreich, damit man sich das mal angucken kann. Aber grundsätzlich, kann man sagen das ihr zu 99% einen Kaufvertrag habt, aus dem er sich auch nicht mehr rausreden kann.
Wie man nun weiter vorgeht, hängt vor allem davon ab, ob es Neuware ist, du eine RSV hast bzw Student/Azubi etc. bist oder wie viel Geld du investieren würdest.

Hab eine Nachricht vom Verkäufer erhalten, er hat es anscheinend eingesehen, will jedoch noch Antwort von eBay erhalten


Und zu deiner eigentlichen Frage: bin noch Schüler, besuche die Oberstufe eines Gymnasiums (Hatten son Thema ja auch schon im SoWi-Unterricht, deshalb weiß ich über so was bescheid)

@Lionel, das mag vielleicht sein, aber rauszunehmen und behaupten, der Artikel sei beschädigt worden, ihn einen Tag später jedoch wieder einzusetzen ist, naja, dumm?
 
Zuletzt bearbeitet: (Nachricht auf Anfrage entfernt.)
Jeder liest halt was er gerne lesen würde, aber ein Fehler ist ein Fehler und kein "ich habe mir als die Auktion schon fünf Tage lief überlegt, doch lieber einen Mindestpreis setzen zu wollen" und zum Thema Infos hinzufügen "Vergewissern Sie sich zunächst, dass Sie den Fehler nicht z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können" joa, das ist schon sehr unklar formuliert.

Dann hoffen wir mal für dich das die Mail nicht bei bei irgendeiner Aushilfe landet, die von der ganzen Sache eine Ahnung hat und ihm noch recht gibt.
 
Das skurrile an der ganzen Sache ist: Anfangs meinte er ja Touchscreen ging defekt, in der E-Mail zum eBay Kundenservice steht jedoch nichts davon :D
 
Zuletzt bearbeitet: (Nachricht auf Anfrage entfernt.)
Es soll ja noch die Möglichkeit geben das Angebot durch Bekannte in die Regionen zu bringen wo ein Verkauf interessant wird oder eben zum "Abbruch" an diesen geht.

Das empfiehlt sich sogar bei wirklich während der Auktionszeit verloren oder defekt gewordenen Artikeln, spart eine Menge Ärger.

Der Ehrliche ist (leider) immer der Dumme :-)
 
Wieso so geizig? Wenn der Verkäufte nicht verkaufen will dann lass Ihn doch in Ruhe. Selbstverständlich will er den besten Kaufpreis erzielen.
Ds Problem ist nicht viele kennen Sich mit ebay aus, Es ist halt nicht wie am Flohmarkt am Wochenenden. Wo ein Käufer sein ANGEBOT ABGIBT und noch verhandlungsbedarf besteht.
Lass den Verkäufer die Sache für das Geld verkaufen die für Ihn akzeptabel ist.

Meiner Meinung nach sollte erst ein Kaufvertrag bei BEENDIGUNG zustande kommen! Deswegen kann man auch bei ebay in den letzten 12 Stunden wenn Gebote vorliegen die AUCTION NICHT BEENDEN. Oder nur mit der Ausnahme an den Höchstbietenden zu verkaufen.

Auch sollte man Private Nachrichten nicht ins Internet stellen.

1. Private E-Mails

Werden in der jeweiligen E-Mail private Informationen übermittelt, so dürfte die Veröffentlichung entsprechender E-Mails in aller Regel unzulässig sein.

Nach herrschender Rechtsmeinung fallen solche E-Mails in die Intimsphäre des Absenders und sind damit grundsätzlich vor Veröffentlichungen geschützt. Diese Intimsphäre genießt nach höchstrichterlicher Auffassung absoluten Schutz. Auch in der Privatsphäre soll es grundsätzlich dem Betroffenen (und damit seiner Zustimmung) vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er sich in seiner Persönlichkeit darstellt.

Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Die Veröffentlichung von E-Mails führt deshalb in aller Regel zu Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen des Absenders.

http://www.rechtzweinull.de/archive...oeffentlichungen-von-E-Mails-im-Internet.html



Im Rahmen meiner Beratungspraxis taucht immer wieder mal die Frage auf, ob E-Mails, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne Zustimmung des Verfassers der E-Mail im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres mit ja oder nein beantworten. Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt.

Rechtlich stellt sich primär die Frage, ob die Veröffentlichung einer E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der E-Mail verletzt. Die maßgebliche Vorschrift des§ 823 Abs. 1 BGB stellt insoweit einen sogenannten offenen Tatbestand dar. Das heißt, die generelle Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zur Bejahung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

Hierbei ist zunächst auf Seiten des Verletzten zu klären, in welche Sphäre seines Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sozial- Privat- und Intimsphäre. Die Sozialsphäre oder auch Individualsphäre betrifft die Beziehungen eines Menschen zu seiner Umwelt, insbesondere sein wirtschaftliches und berufliches Wirken, während zur Privatsphäre primär der häusliche und familiäre Bereich zählt. Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt.

Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass beispielsweise Geschäftsbriefe nicht unbedingt gegen eine Veröffentlichung oder eine Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (BVerfG, NJW 1991, 2339; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, AZ: 4 U 96/10).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist außerdem der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Äußerung steht. Selbst ein geringes oder nicht vorhandenes öffentliches Informationsinteresse ändert nichts daran, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass E-Mails die inhaltlich der Sozialsphäre zuzordnen sind, zumeist veröffentlicht werden dürfen, während dies bei E-Mails aus dem Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre eher nicht der Fall ist. Letztlich muss aber immer eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Update:
Die Kollegien Berger weist in ihrem Blog auf ein Urteil des OLG Saarbrücken hin, das sich u.a. mit den in E-Mails oft anzutreffenden Vertraulichkeitsvermerken auseinandersetzt und im konkreten Fall eine Veröffentlichung dennoch für zulässig hielt, weil die E-Mails nur geschäftliche Äußerungen enthalten hat und außerdem ein Veröffentlichungsinteresse bestanden hat.

http://www.internet-law.de/2013/10/darf-man-fremde-e-mails-im-netz-veroeffentlichen.html
 
Mr.nobody schrieb:
Wieso so geizig? Wenn der Verkäufte nicht verkaufen will dann lass Ihn doch in Ruhe. Selbstverständlich will er den besten Kaufpreis erzielen.
Ds Problem ist nicht viele kennen Sich mit ebay aus, Es ist halt nicht wie am Flohmarkt am Wochenenden. Wo ein Käufer sein ANGEBOT ABGIBT und noch verhandlungsbedarf besteht.
Lass den Verkäufer die Sache für das Geld verkaufen die für Ihn akzeptabel ist.

Meiner Meinung nach sollte erst ein Kaufvertrag bei BEENDIGUNG zustande kommen! Deswegen kann man auch bei ebay in den letzten 12 Stunden wenn Gebote vorliegen die AUCTION NICHT BEENDEN. Oder nur mit der Ausnahme an den Höchstbietenden zu verkaufen.

Auch sollte man Private Nachrichten nicht ins Internet stellen.

Ja aber, ich kann doch wenn ich mit einem zB über ein Haus verhandle, das Haus verkaufe(nachdem sowohl ich, als auch der Käufer den Vertrag unterschrieben haben) auch nicht sagen ja ne der Preis ist mir zu niedrig, ich hab's mir anders überlegt . So ist das halt bei Ebay. Wenn er es für 1 Euro reinsetzt muss er damit rechnen, es im schlimmsten Fall für 1 Euro zu verkaufen. So einfach ist es. Und bezüglich der Nachricht: ich habe ja die Namen zensiert, weshalb diese von jedem X-Beliebigem sein könnte.
Außerdem: Er konnte den Artikel auch einfach als PV reinstellen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
smuper schrieb:
Es soll ja noch die Möglichkeit geben das Angebot durch Bekannte in die Regionen zu bringen wo ein Verkauf interessant wird oder eben zum "Abbruch" an diesen geht.

Jop, hab mir auch schonmal im Nachhinein gedacht, will doch nen Mindestpreis und die Auktion abgebrochen. Dank diesem Thread weiß ich nun immerhin, dass es ratsamer ist Bekannte hochbieten zu lassen.
 
Wenn der Bekannte den Artikel erwirbt zahlt man aber dennoch ebay Gebühren oder nicht?
 
Nein, nach Erwerb kann man vom Kauf zurücktreten, z.B. durch "Rückgabe. Die Verkaufsprovision wird dann erstattet, einziger Verlust für den Verkäufer wäre die u.U. bezahlte Angebotsgebühr.
 
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