Ebay Käufer will 1 Euro SoundSystem Kauf canceln

Ich würde sagen, das es ja auch nur ein mensch ist, und die machen ja bekanntlich Fehler :freak:

aber vielleicht gewährt er dir ja aus kulanz einen rabatt auf den originalen preis, fragen kostet glaub ich ja nichts :)
 
b-runner schrieb:
O.K., ihr habt recht! Sorry!

Da also der Kaufmann durch Werbung in Zeitungsannoncen oder Schaufensterauslagen nicht verpflichtet ist, die beworbene Ware zu verkaufen, ist er auch nicht an einen falschen Preis gebunden, mit dem die Ware im Schaufenster versehentlich ausgezeichnet hat.

ein angebot ist an eine bestimmte person gerichtet.
das ist in zeitschriften nicht der fall.
 
Wenn man in einer Zeitschrift o. ä. mit zu niedrigen Preisen wirbt, ist das, ob aus Versehen o. Absicht, natürlich nicht zulässig, eben unlauterer Wettbewerb.

Ich denke aber, ein normaler Mensch wird wissen, dass niemand vor Fehlern gefeit ist und deswegen einen Aufstand provozieren. Diejenigen, die es trotzdem machen, meinte ich mit Querulanten.

Z. B. hatte der MM vor ein paar Monaten in seiner Werbung einen Thomson LCD-Fernseher, wo wir uns gefragt haben, wie die das machten (lag 400€ unter unserem). Thomson selber war mit dem Preis nicht ganz glücklich.
In der nächsten Werbung war der Fernseher wieder drin, diesmal zum korrekten Preis. War wohl ein Druckfehler.

Gruß
Morgoth
 
Anders verhält es sich allerdings bei Online-Auktionen: Sofern der Verkäufer einer Online-Auktion eine vorformulierte Erklärung anklickt, wonach mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Voraus angenommen wird, handelt es sich dabei um ein bindendes Angebot. Daher kommt mit dem höchsten Bieter bei Zuschlag ein Vertrag zustande. Zulässig ist dabei auch eine Klausel, nach der mit Ablauf der Auktionszeit mit dem Höchstbieter automatisch ein Vertrag abgeschlossen wird.
Fragen und Antworten kann man bei:
http://www.euroinfo-kehl.com/d/ecommerce.htm
erhalten und entsprechende Sachbearbeiter auch anrufen. Hier geht es nur ums Internetverkaufsrecht, eine Art vom Verbraucherschutz.
 
vielen Dank für die Antworten - hat mir echt weitergeholfen! Man lernt eben immer wieder was dazu

Nachdem ich den Herrn rechtlich ein wenig "zurechtgewiesen" hab (er ließ das ganze so aussehen als wär die Ersteigerung mein Fehler gewesen) hat er mir endlich mal eine längere Mail geschrieben warum er eigentlich den Preis von 160 Euro wollte, warum er den Beitrag beasrbeitet hatte etc.; er scheint kein Bauernfänger zu sein der billig einkauft sondern eher jemand der die anlage mal für 300 Euro gekauft hat und jetzt noch versucht was dafür zu bekommen

Fazit: ich werde den (evtl Bestehenden) Kaufvertrag lösen und wir machen das mit ner guten Bewertung (die mir zwar Schnuppe ist aber was solls) und so hab ich wenigstens jemanden beigebracht richtige Mails zu formulieren und nicht einfach zu schreiben "sie haben das nicht erstigert; bitte Geld nicht überweisen"

Ich denk ich hätte es aus 2 Gründen durchziehen können
a) "eine falsche Preisauszeichnung bindet den Händler nicht an den Preis. Er kann immer noch vor dem Vertragsabschluss (also dem Verkauf) das Angebot zurücknehmen." <- bei Ebay stellt der SofortKauf schon den Vertragsabschluß da im Gegensatz zu nem Schaufenster

b) Jedenfalls kann ein Vertragsschluss wirksam wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Anbieter verschrieben hat (Mindestgebot 100 ? statt 1000 ?) und hiervon der Käufer noch während der Versteigerung unterrichtet wurde
<- ich wurde erst NACH Auktionsende Unterrichtet weil SofortKauf

Sonst hätt er recht wenig in der Hand gehabt... hätt aber ungerne nen Anwalt angesetzt (und das obwohl der Vater meiner Freundin einer ist - nur dieser hat mir vor nicht allzu langer Zeit gegen einen Händler geholfen der mir ohne Rechnung mein Geld für eine Zurückgesendete Ware nicht zurückgeben wollte und behauptet hat er habe mir schon einen Gutschein gegeben - mit Zeugen seinerseits; und übertreiben will ichs ja auch net)
 
Aus rechtlicher Sicht kann ich nur folgendes dazu sagen:

Weicht der Wille unbewusst von der Erklärung ab, liegt ein Irrtum vor. Der Erklärende will das Erklärte so nicht, es fehlt der Geschäftswille (--> mit der Erklärung soll eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden).

Zunächst ist die Willenserklärung wirksam, der Erklärende kann seine Erklärung aber anfechten; die Anfechtung führt dann zur Nichtigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts (§ 142 I BGB).


Grund wäre hierbei Erklärungsirrtum:
Ein solcher liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 I 2. Alternative) --> Der Erklärende erklärt nicht das was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.

Es kommt also ganz darauf an, weshalb dort ein so niedriger Preis stand ... sollte er sich aber verschrieben haben oder sich einfach nur geirrt haben in seiner Willenserklärung, so ist diese unwirksam, das Rechtsgeschäft (der Kauf) wird nichtig. Dies wird auch nach Kauf wirksam, sofern er erst dann den Irrtum bemerkt!

Gruß Simon
 
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