Ebay - Ware ist nicht die beschribene Marke - Wer hat Nachweispflicht

Garack

Captain
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Hallo,

Bei Ebay einen Sattel ersteigert. Ich bin mir 100% sicher , dass dieser nicht der Marke entspricht, die in der Beschreibung angegeben war.

Der Verkäufer verlangt nun von mir einen Nachweis, dass der Sattel nicht der Marke entspricht.

Ich kann noch beim Hersteller (Sattler) anrufen, dieser weiss ggf. ob er in allen Sätteln eine nummer oder Eisenmarke (Gefunden habe ich nichts) angebracht hat. Kann aber auch sein dass er diese Sättel nicht ausgezeichnet hat. Aber dies ist eher unwahrscheinlich.

Habe ich nun die Nachweispflicht , dass der Sattel keine Marke ist, oder der Verkäufer dass dieser der beschriebenen Marke entspricht?
 
Du möchtest etwas von Ihm, also musst Du auch nachweisen können, das er nicht die richtige Ware gesendet hat. Ist denn die Ware dementsprechend bei Ebay beworben worden?
Wenn es ein Händler ist, trete doch vom Vertrag zurück.
 
Nein ist ein Privatverkauf, der Sattel wurde mit der Marke "Gerlock" beworben, ist aber ziemlich sicher kein "Gerlock". Nach meiner Erfahrung muss der Verkäufer beweisen könnnen dass die Ware der Beschreibung entsprcht.

Nach seiner Meinung muss ich Beweisen dass die Ware der gekauften nicht entspricht.
 
Auch wenn es ein Privatverkauf ist, hat man Rechte und Pflichten die man beachten muss, wenn die Ware nicht die ist, die Du bestellt hast, kannst Du auch Deine Rechte in Anspruch nehmen.
Den Beweis das es sich nicht um die richtige Ware handelt, wirst Du wohl erbringen müssen. Ist meine Meinung, bin aber kein "Rechtsgelehrter".
Kannst ja mal fragen wer den Gutachter zahlt, wenn es sich nicht um die beschriebene Ware handelt, denn das wird bestimmt nicht billig.
 
Das steht nicht im Gesetz sondern ist vielmehr ein Grundpfeiler unseres Zivilprozessrechts.

Grds. muss der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.
 
Da hab ich jetzt auch mal ne Frage zu.

Wenn ich jetzt ne Grafikkarte kaufe im Internet für 500€ und ich mach zu hause das Paket auf und da liegt eine für 30€ drin. Wie soll ich da beweisen, dass in der Verpackung nicht die 500€ drinlag?

Hört sich jetzt komisch an, aber ohne das Paket aufzumachen geht es nicht. Und nachher könnte auch der böse Kunde dasselbe Spiel machen. Also anprangern: Ihr habt mir die falsche Grafikkarte geschickt! und sich im Laden um die Ecke für 30€ ne Grafikkarte kaufen und behaupten sie wäre in dem Paket gewesen.

Was soll man da machen können?
 
@Doc Foster

Ergibt sich hier nicht nur aus den Grundsätzen, sogar aus einer Beweislastregel des BGB selbst: § 363 BGB.
 
Langsam...

Der Käufer hat gegen Verkäufer einen Anspruch auf Übereignung eines Sattels der Marke X. Wenn der Verkäufer meint der Anspruch ist durch Erfüllung erloschen, ist das eine für ihn günstige Rechtsposition. Also obliegt ihm auch die Beweislast für die Erfüllung.

§ 363 BGB kehrt diese Beweislast nur unter der Voraussetzung um, dass der Gläubiger, also der Käufer, die Leistung als Erfüllung annimmt. Tut er das nicht, ist der Schuldner/Verkäufer weiterhin beweispflichtig.
 
.. Also obliegt ihm( Anm.: dem Verkäufer) auch die Beweislast für die Erfüllung. ..
Kommt im Versandhandel/Ladengeschäft regelmäßig durch Annahme der Ware bereits zu stande. Der TE/Käufer hätte schon die Annahme der Sendung verweigern müssen, was bei Ware im Karton naturgemäß schwierig ist.

Gerade wer sich den Paragrafen 363 BGB durchliest wird feststellen müssen, das genau die darin beschriebene Beweislastumkehr hier vorliegt.
BGB schrieb:
§ 363
Beweislast bei Annahme als Erfüllung.Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

Der TE hat laut eigener Aussage die Ware, von mir aus auch nur "unter Vorbehalt der Echtheit", angenommen und erbittet jetzt vom Verkäufer eine Bestätigung der Warenechtheit. Es gibt aber meinem Kenntnisstand nach keine "Annahme unter Vorbehalt" im Versandhandelsgeschäft.
Entweder der Käufer behauptet fortan es ist ein falscher Artikel geliefert worden und er besteht auf Nacherfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung des richtigen Sattels inkl. Erfüllungsklage oder er akzeptiert den gelieferten Sattel. Rechtlich gibt es zwischen diesen beiden Extremen keinen anderen Ansatzpunkt! Kein Verkäufer ist verpflichtet, neben der Ware zusätzlich noch Gutachten/Expertisen/Echtheitserklärungen oder ähnliches zu liefern. Wer das als Händler macht, tut dies freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen. Für Sättel ist mir letzteres nicht bekannt.

edit: Nachtrag
Gleiches gilt sinngemäß für einen Privatkauf übers Internet oder irgendwo vor Ort, da das BGB auch für Privatverkäufe gilt. Das Wort "Händler" bitte durch das Wort "Verkäufer" austauschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist kein Versandhandel sondern ein Privatverkauf gewesen?
 
@motzfrosch

Thomas hat Recht, der Wortlaut der Norm ist doch eindeutig. Es heißt "ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen", später wird auf eine fehlende Deckung von Schuld und Leistung verwiesen.

Es ist also gerade nicht notwendig, dass Erfüllung eingetreten ist, sondern vielmehr, dass die Leistung als Erfüllungsleistung angenommen wurde.

Beispiel mal außerhalb des Internets:
A verkauft ein Auto "Opel Corsa Baujahr 2006" an B. Bei Lieferung erhält der B von A aber ein "Opel Corsa Baujahr 2007".

1. Fall: B bemerkt dies sofort, wendet sich an A und verweigert die Entgegennahme. Würden hier die Voraussetzungen des 363 vorliegen? Nein, weil der gelieferte Gegenstand nicht als Erfüllungsleistung angenommen wurde.

2. Fall: B bemerkt dies erst bei der ersten Inspektion, die laut Rechnung für ein Baujahr 2007 (ka, ob mans erkennen würde, einfach unterstellt) durchgeführt wurde. Nunmehr verlangt B von A Nachlieferung Zug um Zug gegen Herausgabe des Opel Corsa Baujahr 2007. Wer muss den Sachmangel nachweisen?
Hier greift 363 BGB, weil B die Leistung des A als Erfüllungsleistung angenommen hat. Zwar decken sich Schuld und Leistung nicht, weswegen der Erstanspruch auf Lieferung aus 433 I 1 nicht wegen Erfüllung nach 362 erloschen ist. Vielmehr besteht er nun wegen Eingreifens des 437 BGB als Nacherfüllungsanspruch fort. Aus diesem Grunde ordnet auch 434 III die Gleichstellung einer Aliud-Lieferung (also der Lieferung einer geringeren Menge oder anderen Sache) mit einem Sachmangel konsequent an.
 
Zuletzt bearbeitet:
ThomasK_7 schrieb:
Kommt im Versandhandel/Ladengeschäft regelmäßig durch Annahme der Ware bereits zu stande.Der TE/Käufer hätte schon die Annahme der Sendung verweigern müssen, was bei Ware im Karton naturgemäß schwierig ist.
Das stimmt nicht. Eine Annahmne iSd § 363 BGB setzt immer auch eine Billigung der Leistung als im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung voraus. Eine bloße körperliche Entgegennahme ist nicht ausreichend, vor allem dann nicht, wenn es sich um verpackte Ware handelt und der Gläubiger keinerlei Möglichkeit zur Prüfung hat. Da gibts meines Wissens weder in Rechtsprechung noch Literatur Meinungen die was anderes behaupten. Daher wäre ich dir dankbar, wenn du eine Quelle für deine Aussage hättest.

ThomasK_7 schrieb:
Der TE hat laut eigener Aussage die Ware, von mir aus auch nur "unter Vorbehalt der Echtheit", angenommen und erbittet jetzt vom Verkäufer eine Bestätigung der Warenechtheit. Es gibt aber meinem Kenntnisstand nach keine "Annahme unter Vorbehalt" im Versandhandelsgeschäft.
Im Prinzip, siehe oben. Eine Annahme des TE, die über eine bloße Entgegennahme des Pakets (ich nehme mal an der war verpackt) hinausgeht, kann ich nicht erkennen. Er hat den Sattel ausgepackt und dem Verkäufer mitgeteilt, dass dieser nicht der geschuldeten Leistung entspricht. Er hat den Sattel nicht als im Wesentlich ordnungsgemäße Erfüllung gebilligt. Kurz gesagt, er hat zwar das Paket, aber nicht den Sattel als Leistung angenommen.


@JurChris
Deine zwei Beispielsfälle sind zwar richtig, aber mir ist nicht ganz klar was du damit sagen willst. Klar, im ersten Fall ist liegt keine Annahme der Leistung vor, im zweiten schon. Liegt eine Annahme vor, hat der Käufer die Rechte aus § 437, wenn nicht besteht der primäre Erfüllungsanspruch aus § 433 I fort.

Der Knachpunkt beim Sachverhalt des TE ist halt, ob eine Annahme vorliegt. Und wenn man drüber nachdenkt, liegt dieser doch viel näher an deinem Fall 1 als an Fall 2. Sofort als der TE die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass er nicht den geschuldeten Sattel bekommen hat, hat er das dem Verkäufer mitgeteilt. Er hat ja nicht den Sattel benutzt weil er dachte er hat den richtigen bekommen und später erst reklamiert.
 
Darum habe ich mich extra gedrückt ;) (man verzeihe es mir, aber das EBV war wichtiger kurz vorm Examen). Wie es im Versandhandel ist, ich weiß es aus dem Kopf nicht. Ich würde aber zustimmen, dass das reine Annehmen als solches keinerlei Annahme als Erfüllungsleistung sein kann. So würde einem Käufer die Möglichkeit vollends genommen, eine Leistung als Erfüllungsleistung abzulehnen.

Ich würde meinen, systematisch ist die Diskussion zum zeitlichen Ansatz des § 437 heranzuziehen. Denn auch dort geht es nach überwiegender Meinung um die Frage, ob eine Leistung als Erfüllungsleistung angenommen wurde. (Aber sie ist nicht identisch, sondern nur entfernt verwandt, weil die hier aufkommende Frage dort das Ergebnis ist)

Man muss ja folgendes Bedenken:
363 führt zu einer Umkehrung der Beweislast (ja, triviale Feststellung :P) hinsichtlich der Erfüllung, d.h. des Eintritts des Leistungserfolges. Wenn also entscheidend ist, ob der Leistungserfolg nach Parteivorstellung eingetreten sei (so sei die Annahme als "prinzipielle" Leistung mal beschrieben) [auch nur dann kann eine Umverteilung gerechtfertigt sein], kann nicht die Leistungshandlung, also die Art der Schuld, die Entscheidung über die Annahme vorwegnehmen. Also eine Differenzierung nach den Schuldarten, sei es auch nur mittelbar durch Abstellen auf das tatsächliche Annehmen, erscheint mir damit nicht in Einklang zu stehen. Denn dann würde nicht differenziert nach der Parteivorstellung über das Eintreten des Leistungserfolges, sondern nach der Parteivorstellung über das ordnungsgemäße Bewirken der Leistungshandlung.
Der BGH (NJW 2007, 2394) sieht - str. - die Annahme als tatsächliche, nicht geschäftsähnliche Handlung an. Er führt aber auch aus, dass das Verhalten entscheidend ist. Im Verfahren streitgegenständlich war eine Softwareüberlassung in Form einer Miete. Dort entschied der BGH, dass nicht bereits das Ansichnehmen des Datenträgers (durchaus vergleichbar mit Annehmen eines Paketes, beides sind sogesehen "black-boxes") eine Billigung darstellt, sondern erst eine spätere fortdauernde Nutzung selbst.
"Das BerGer. hat festgestellt, dass die Bekl. die Software ab Mitte März 2001 genutzt und mit Schreiben vom 24. 6. und 28. 6. 2001 verschiedene Mängel gerügt hat. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte das BerGer. nicht davon ausgehen, dass die Kl. die Beweislast für die Mangelfreiheit der Software trägt. Denn durch die Nutzung der Software über mehrere Monate ohne Mängelrüge hat die Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass sie die Software als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung ansieht. " [Rn. 26 / S. 2395].

So gesehen:
Das Annehmen eines Paketes ist meiner Meinung nach recht klar nur mit Fall 1 vergleichbar. Alles darüber hinausgehend ist wirklich schwer zu bestimmen. Der Beck'sche Online Kommentar verweist auf eine "Würdigung im Einzelfall". Zumindest hat der BGH aber auch entschieden, dass eine Annahme als mangelfrei nicht notwendig ist. So heißt es in NJW 1961, 115:

"1. Das BerGer. geht aus von § 11 Ziff. 2 Satz 2 der von den Parteien den vertraglichen Beziehungen zugrunde gelegten Verdingungsordnung für Bauleistungen (Teil B). Danach kann der Auftraggeber, der die Leistung abgenomman hat, die für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung vereinbarte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich das Recht bei der Abnahme vorbehalten hat. Diese Regelung entspricht, wie das BerGer. zutreffend ausführt, der des § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB. Es begründet keinen rechtlichen Unterschied, daß in § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB von der Annahme der Erfüllung und in § 11 Ziff. 2 Satz 2 VOB von der Abnahme der Leistung die Rede ist. Beide Begriffe und ebenso die Begriffe der Annahme als Erfüllung in § BGB § 363 BGB und der Abnahme in § BGB § 640 BGB sind gleichbedeutend (vgl. RGZ 57, RGZ Band 57 Seite 337, RGZ Band 57 Seite 338; 59, RGZ Band 59 Seite 378, RGZ Band 59 Seite 380; 73, RGZ Band 73 Seite 147).
[...]
Die Abnahme erfordert nicht, daß der Auftraggeber das Werk als mängelfrei annimmt. Das Gegenteil ergibt sich aus § BGB § 640 Abs. BGB § 640 Absatz 2 BGB. Für die Annahme als Erfüllung, von der § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB spricht, und für die in § 11 Ziff. 2 Satz 2 VOB erwähnte Abnahme der Leistung gilt, wie bereits ausgeführt, nichts anderes. Es genügt, daß der Auftraggeber die Leistung als im wesentlichen vertragsmäßige Erfüllung behandelt (RGZ 107, RGZ Band 107 Seite 340, RGZ Band 107 Seite 343; 110, RGZ Band 110 Seite 404, RGZ Band 110 Seite 407). Daß der Architekt der Beklagten, worauf die Revision verweist, im Schreiben v. 5. 11. 1953 verschiedene Mängel beanstandet und diese Mängel später durch einen anderen Unternehmer hat beseitigen lassen, steht der Abnahme deshalb nicht entgegen und enthob die Beklagte nicht der Notwendigkeit, sich in dem vom BerGer. angenommenen Zeitpunkt die Vertragsstrafe vorzubehalten."

Interessant noch die Ansicht von Olzen in : Staudinger, BGB, § 363 BGB, Rn. 16:
"Ob die kommentarlose Entgegennahme das Tatbestandsmerkmal erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Obwohl § 363 keine Prüfungspflicht statuiert, wird man sagen müssen, dass weder die vorbehaltlose Hinnahme verpackter Waren eine Annahme iS des § 363 darstellt (OLG Koblenz NJW 1995, 3392; LG Frankfurt/Main NJW-RR 1986, 1055; Baumgärtel/Strieder Rn 5 mwN; MünchKomm/Wenzel Rn 3 ; Soergel/Zeiss Rn 2), noch der Empfang zur Prüfung iS der § 377 HGB ( Soergel/Zeiss Rn 12; Erman/HP Westermann Rn 2). Die Entgegennahme eines einfachen Leistungsgegenstandes kann andererseits durchaus Billigung sein, anders bei komplexen, schwer überschaubaren Leistungen ( Baumgärtel/Strieder Rn 4)."

PS:
Wer jetzt liest und sich fragt, warum ich anders begonnen habe (meine Meinung und dann Literatur), ich hab erst später die anderen Stellen rausgesucht und mal selbst nachgedacht ;) Entsprechend: Kann auch alles Mist sein, wer hieraus eine klare abschließende Einzelfallwertung zieht, handelt doch fahrlässig.

PPS @motzfrosch
Und ja, ich hatte Thomas_k Beitrag überwiegend überflogen ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Argumentation mit dem Annahmezeitpunkt war unglücklich, weil ich daraus unzulässige Rechtsschlüsse gezogen habe. Ob er das Paket angenommen hat oder nicht, ist nämlich gar nicht so entscheidend.

Meine 2. Meinung: Da der Gefahrenübergang beim Versendungskauf von privat zu privat regelmäßig ab Übergabe der Ware vom Verkäufer an das Versandunternehmen auf den Käufer übergeht, geht auch die Beweislast ab diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.
Gerade wegen diesem Umstand (!) wurde beim Versendungskauf von Händler auf Endkunden der Paragraf 476 BGB mit Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate eingeführt.

Da der TE den vermutlich falschen Sattel tatsächlich erhalten hat, kann er nachweisen, dass der Sachmangel "fehlende Echtheit" zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits bestand. Jetzt müssen wir noch voraussetzen, dass tatsächlich diese "Echtheit" auch kaufvertraglich wirksam vereinbart wurde, denn erst dadurch entsteht der Sachmangel rechtlich.

Zu allen Fragen der Folgen des Gefahrenübergang verweise ich jetzt einfach auf das Internet, da sollten sich genügend Urteile über die grundsätzlichen Rechtsfolgen finden lassen.
Vor rund 15 Jahren (meine Rechtsausbildung) musste nach Gefahrenübergang grundsätzlich der Käufer Mängel beweisen. Ich glaube, daran hat sich bis heute nichts geändert.
Ich verkenne dabei nicht, dass es hier im Fall um einen gerügten Mangel vor Gefahrenübergang geht, da während des Versandweges sicher Niemand den Sattel ausgetauscht haben wird (aber theoretisch möglich und damit rechtlich beachtenswert). Ich verweise auf den BGH Fall aus 2005 Computerversand per Nachnahme.

edit:
Wer jetzt konkret was beweisen muss, hängt vom Stadium des Kaufvertrages ab. Grundsätzlich muss die Partei beweisen, die auf Vertragserfüllung/Schadenersatz o.ä. aus ist (Grundsätze der Beweislast). Will der Verkäufer vom TE noch das Geld, muss er beweisen, dass er den vereinbarten Kaufgegenstand ordnungsgemäß zum Versand aufgegeben hat. Will der TE zu seinem Recht kommen, muss er den Beweis antreten, das falsche Ware geliefert wurde.
Im vorgerichtlichen Streit ist keine Seite verpflichtet, über das übliche Maß hinaus Beweisaufwendungen zu tätigen. Aus meiner Sicht reicht bei einem Privatverkauf für den Verkäufer die bloße Behauptung "der Sattel ist echt" aus (=geschäftsüblich).

Hat der Verkäufer sein Geld noch nicht erhalten, wird er klagen und spätestens dann das Gericht darüber befinden, ob die "Echtheit" eine zugesicherte Eigenschaft war und ob der erhaltene Sattel auch der abgeschickte Sattel ist. Dieser Fall ist aber eher unwahrscheinlich, da bei ebay üblicherweise mit Vorkasse bezahlt wird.

Was der TE will, ist mir momentan noch nicht ganz klar (Echtheitszertifikat/ Nachlieferung/ Rücktritt/ Schadenersatz). Aber die Beweislast obliegt meiner Meinung nach in jedem Fall ganz eindeutig dem TE. Bekommt er vor Gericht Recht, dann muss die Gegenseite die Prozess- und Gutachterkosten tragen. Vorverauslagen muss sie aber erst alle einmal der TE!
Das Prozesskostenrisiko verbleibt somit beim Käufer.
 
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Dazu ein paar Dinge:

1. Die Differenzierung nach Schuldarten wird beim zeitlichen Anwendungsbereich bei 437 zurecht abgelehnt (stört Teile der Literatur aber nicht).

2. 476 als Auslegungskriterium ist unglücklich, weil 476 gleichermaßen für alle Schuldarten gilt.

3. Gibt es keinen Gefahrübergang bei mangelhafter Leistung aus einer Gattung. Eine solche Auslegung sollte man also nur wählen, wenn andere Auslegungsvarianten nicht möglich sind.

4. Der Gesetzgeber knüpfte in 476 BGB deshalb an den Gefahrübergang, weil dieser Zeitpunkt regelmäßig in der "Lieferung" liegt. Er sah dies als sachgerecht an, weil die Sache nunmehr im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers liegt, aber in engem zeitlichen Zusammenhang der Verkäufer bessere Erkenntnismöglichkeiten besitzt. (BT-Drs. 14/6040) [Wobei der Gesetzgeber wohl - verfehlt - davon ausging, dass nach damaliger Rspr. in der Übergabe eine Annahme als Erfüllungsleistung lag. Eine Abweichung zu Meinung 2 dürfte aber hierin auch nicht liegen - s.u.] Nach ständiger Rechtsprechung greift 476 nur in zeitlicher Hinsicht (dazu NJW 2004, 2299), nicht aber zu der Frage, ob ein Mangel vorliegt. Insoweit gilt - wenn als Erfüllung angenommen - 363.

5. Der Begriff der Gefahrübergang sagt über den zeitlichen Anwendungsrahmen des 437, der ab Annahme als Erfüllungsleistung gelten soll, nach hM gerade nichts aus. Der Begriff Gefahrübergang soll nur so verstanden werden in 434 (und 476), dass hiernach Verschlechterungen nicht dem Verkäufer zu Last liegen, es soll nur eine Klarstellung der Pflicht zur mangelfreien Leistungspflicht nach 433 I 2 sein und der Nichterfüllung bei mangelfreier Leistung (S. 213 der BT-Drs.). Wenn aber hierdurch nur die bestehende Leistungspflicht, die sich verlängert, und der Zeitpunkt der Mangelfreiheit, d.h. bei Erfüllung, klargestellt werden soll, so ist dies untauglich, um eben über die Annahme als prinzipelle Erfüllung etwas auszusagen.

6. Aus dem Urteil ergibt sich mE hier nichts (?).

7. Vielleicht noch NJW 1986, 2570: "Die genannte Gesetzesvorschrift beruht auf dem Gedanken, daß es auf der einen Seite für den Schuldner schwierig ist, die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung zu beweisen, sobald er die Leistung erbracht hat, daß sich aber andererseits der Gläubiger durch die Zurückweisung der Leistung vor Benachteiligungen schützen kann (Erman-Westermann, BGB, 7. Aufl., § 363 Rdnr. 1; Heinrichs, in: MünchKomm, § 363 Rdnr. 2; Weber, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 363 BGB Rdnr. 4). Die Zurückweisung setzt nun allerdings voraus, daß der Gläubiger in der Lage war, die Ordnungsmäßigkeit der Leistung zu prüfen und zu beurteilen."

PS:
Nach der Rechtsprechung gilt 363 auch für den umgekehrten Fall. Macht beispielsweise bei mangelhafter Leistung der Verkäufer seinen Zahlunganspruch geltend und erhebt der Käufer die Einrede aus 320, so ist der Schuldner, als der Verkäufer, verpflichtet, die Erfüllung nachzuweisen (vorausgesetzt, 363 greift nicht ein, d.h. die Leistung wurde nicht als Erfüllung angenommen).
"Geht es jedoch um die Frage, ob der Schuldner eine ihm obliegende vertragliche Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, entnimmt die Rechtsprechung der sich aus § BGB § 362 BGB ergebenden Beweislastverteilung, daß der Schuldner auch dann die Beweislast für die Erfüllung oder rechtzeitige Erfüllung trägt, wenn der Gläubiger wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung neue Ansprüche, etwa eine Schadensersatzforderung, geltend macht (BGH, NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 875 = LM § BGB § 284 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 60 = LM § VVG § 43 VVG Nr. 11; Rosenberg, Beweislast, 5. Aufl., S. 346 (347); Baumgärtel-Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § BGB § 362 Rdnr. 6; a. A. Erman-Westermann, BGB, 8. Aufl., § BGB § 362 Rdnr. 14). Hier handelt es sich nicht wie bei der positiven Vertragsverletzung um die Einhaltung von Verhaltens- und Schutzpflichten oder um eine Schlechterfüllung (Rosenberg, S. 350), sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten (Heinrichs, in: MünchKomm, § BGB § 363 Rdnr. 1)."
 
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ThomasK_7 schrieb:
...Ob er das Paket angenommen hat oder nicht, ist nämlich gar nicht so entscheidend....
Doch, das ist es. Und daran ändern auch deine Ausführungen zum Gefahrübergang beim Versendungskauf nichts. Denn da der Schuldner seine ordnungsgemäße Erfüllung zu beweisen hat bedeutet das für den Verkäufer beim Versendungskauf, dass er den ordnungsgemäßen Versand und den vertragsgemäßen Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Versand beweisen muss. Auch hier kehrt sich die Beweislast erst durch eine unbeanstandete Annahme iSd § 363 um.
 
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