Ersatzgerät nach 2x fehlgeschlagener Nachbesserung

Xyn schrieb:
wieso nur in den ersten sechs Monaten? Der Gesetzgeber ändert doch nur nach sechs Monaten die Beweislast mehr auch nicht. Also so stimmt deine Aussage nicht.

Ja und den Beweis kann ein Laie/Käufer nicht ohne weiteres erbringen!
Meine Aussage stimmt schon, ich bin davon ausgegangen, dass hier die Leute noch
ihr Hirn einschalten und wenn es ein Gewährleistungsfall ist, somit auch Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder Reparatur haben, was aber in den meisten Fällen, die nach sechs Monaten auftreten, eher die Ausnahme ist.....
Aber ich stimme dir zu, ich hätte schreiben können, sofern ein Gewährleistungsfall vorliegt, dass der Käufer das Wahlrecht hat zwischen einer Reparatur oder Ersatzlieferung zu wählen.
Ergänzung ()

Revan335 schrieb:
Oh.

Ja dieses Jahr fanden die statt.

Letztes Jahr gehörte der noch meinem Bruder, der ist jetzt aber im Ausland.

Dann musst du auf die Kulanz von Acer oder Saturn hoffen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ja und den Beweis kann ein Laie/Käufer nicht ohne weiteres erbringen!

I.d.R. wird der Käufer den Beweis deshalb nicht erbringen können, weil die Kaufsache bei Gefahrübergang schlicht mangelfrei war.
 
Ribery88 schrieb:
Ja und den Beweis kann ein Laie/Käufer nicht ohne weiteres erbringen!
Meine Aussage stimmt schon, ich bin davon ausgegangen, dass hier die Leute noch ihr Hirn einschalten und wenn es ein Gewährleistungsfall ist, somit auch Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder Reparatur haben, was aber in den meisten Fällen, die nach sechs Monaten auftreten, eher die Ausnahme ist.....
Aber ich stimme dir zu, ich hätte schreiben können, sofern ein Gewährleistungsfall vorliegt, dass der Käufer das Wahlrecht hat zwischen einer Reparatur oder Ersatzlieferung zu wählen.
Ergänzung ()

Dann musst du auf die Kulanz von Acer oder Saturn hoffen.

sehr interessanter Beitrag. "Ich habe Recht und du solltest dein Hirn einschalten aber ich stimme dir zu." :freak:

Nur mal so am Rande, weil ich den Eindruck hab das du es nicht verstanden hast, der Kunde hat während der vollen 24 Monate Gewährleistung das Wahlrecht. Die Frage ist nur ob er die vollen 24 Monate auch die Gewährleistung so anwenden kann. Da du aber behauptet hattest das gilt nur für sechs Monate habe ich dich darauf hingewiesen.
 
nein kannst du nicht mehr. Du hast nun der Reparatur zugestimmt. Allerdings kannst du eine Frist für die Reparatur setzen. Welche ich bei zwei bis drei Wochen ansetzen würde.
Sonst hast du während der ganzen Gewährleistung die Wahl. Allerdings beachte hierzu bitte die Beweislastumkehr. Auch kann ein Händler dies aus Unverhältnismäßigkeit ablehnen. Wo diese anfängt, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Hm, also hätte ich auch den Austausch der Kamera verlangen können?
Könntest du mir bitte dazu entsprechende Paragraphen nennen? Ich glaube nicht, dass der Händler das so einfach machen würde. Und dann nehme ich das nächste Mal direkt den Auszug mit.

Dann werde ich evtl. noch ne Frist für 2 Wochen ansetzen.

Beweislastumkehr ist in diesem Fall ja nicht relevant, da Kaufdatum < 6 Monate, richtig?
Und wie ist das mit der Unverhältnismäßigkeit zu verstehen? Wenn der Händler die Kamera vorrätig hat wäre es doch perferkt, oder? Noch einfacher geht es ja nicht.

Danke :)

Ich ärgere mich gerade, dass ich die Kamera nicht bei Amazon gekauft hab. Da hab ich bei Reklamationen (meist) nur ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Aber auch da wäre ich mir nicht sicher, ob sie mir die einfach umtauschen würden. (Da ja schon etwas Zeit vergangen ist ...)
 
BGB §439

Im Prinzip ja. Wo wirklich die Unverhältnismäßigkeit anfängt bleibt i.d.R. ein Streitfall.
Beispiel: Du kaufst ein Auto und nur der Seitenspiegel ist kaputt, wäre ein Austausch des Autos Unverhältnismäßig. Bei der Kamera würde ich sagen wenn der Akku defekt ist, wäre der Austausch Unverhältnismäßig des ganzen Geräts, als Beispiel.

Und wie ist das mit der Unverhältnismäßigkeit zu verstehen? Wenn der Händler die Kamera vorrätig hat wäre es doch perferkt, oder? Noch einfacher geht es ja nicht.
hat hiermit nichts zutun.

Denk dran nur weil du die Paragraphen nun kennst, bedeutet das nicht das der Händler da immer mitspielt. Im Zweifel muss man eben wenn es einem Wert ist, seine Forderung gerichtlich einfordern. Und genau hier hören die meisten auf, weil es zuviel Aufwand ist.
 
Wo wirklich die Unverhältnismäßigkeit anfängt bleibt i.d.R. ein Streitfall.

Das ist so nicht richtig, denn zu 439 III BGB gibt es recht ausdifferenzierte Rechtsprechung, was dem Laien natürich unbekannt ist.

hat hiermit nichts zutun.

Wieso sollte das mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit nichts zu tun haben?
Hat der Verkäufer eine nachlieferungstaugliche Sache auf Lager, spricht das durchaus dafür, dass ihm eine Nachlieferung zuzumuten ist.

§ 439 III BGB ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Rechtsanwendung gelernt haben muss, um sie zu beherrschen, es reicht also nicht, den Gesetzestext zu lesen und irgendwie zu meinen, ihn auch verstanden zu haben.
 
Ich frage mich echt wieso es noch Gerichte, Richter und Anwälte gibt, wenn alles so einfach ist wie du es darstellst. Überhaupt wozu Gerichtsverhandlungen. Mensch die kennen dich wohl noch nicht du voll Profi. Musst denen mal zeigen wie das alles geht, das die nur lesen müssen. Steht doch alles in den Gesetzbüchern. Vielleicht können die alle nur nicht lesen sowie du? Dann lies denen doch vor, die werden sich sicherlich über dich freuen.

§ 439 III BGB ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Rechtsanwendung gelernt haben muss, um sie zu beherrschen, es reicht also nicht, den Gesetzestext zu lesen und irgendwie zu meinen, ihn auch verstanden zu haben.

Kennst schon den? Zwei Juristen, drei Meinungen. Denk mal nach.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ribery88 schrieb:
Meine Aussage stimmt schon, ich bin davon ausgegangen, dass hier die Leute noch
ihr Hirn einschalten und wenn es ein Gewährleistungsfall ist, somit auch Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder Reparatur haben....

Xyn schrieb:
Nur mal so am Rande, weil ich den Eindruck hab das du es nicht verstanden hast, der Kunde hat während der vollen 24 Monate Gewährleistung das Wahlrecht.

Siehe oben mein Post, lesen ihn und versuche ihn zu verstehen, aber versuche dich anzustrengen.

Nach den sechs Monaten, ist der Käufer in der Beweispflicht und kann dies nicht ohne weiteres belegen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang vorgelegen hat, da der Mangel schlicht nicht beim Gefahrenübergang vorhanden gewesen ist oder er sich einen Sachverständiger/Gutachter holen muss.....

PS:Wann hast du Geburtstag? Dann schenke ich dir eine Brille, vielleicht hilft das weiter......
 
Heute schreibt Acer, ich sollte ihn doch nochmal einschicken.

Ich fragte dann, was sie dann beim 4x machen wollten, wenn die es die letzten 3x nicht geschafft haben.

Und beim 3x anscheinend nichts gefunden wurde.


Mal gucken was sie jetzt sagen.
 
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