Fernabsatz / Widerrufsrecht: Ersatz der Wertminderung

@JurChris

Danke für die Verlinkung der Urteilsbegründung des BGH.
Ich teile Deine Schlussfolgerungen in der Sache aber nicht und bleibe bei meinem Standpunkt aus Beitrag #2.

Ich habe auch nicht von einer generellen Inbetriebnahme geschrieben, sondern von einer Prüfung durch Inbetriebnahme.
..Urteil zur Streitfrage, was alles als Prüfung durch den Kunden akzeptiert werden muss (konkret hier Inbetriebnahme)!..
Und genau dieses Recht hat der BGH eindeutig und mehrfach begründet bejaht. Gerade die Inbetriebnahme eines Wasserbettes, wie auch die genannten Möbel zum Zusammenbauen sind meines Erachtens eindrucksvolle Beispiele.
 
@ThomasK_7

Richtig, das wollte ich so nicht bezweifeln. Das sagt der BGH ja sogar ausdrücklich. Es ging eher um die zweite Aussage, wonach es auf die Prüfmöglichkeiten im Laden nicht ankomme. Dies hat er danach eingeschränkt, ob ein Musterexemplar prüfbar ist. Damit war die Streitfrage im weiteren nicht relevant. Er hat aber wie gesagt offen gelassen, wie zu entscheiden ist, wenn Musterstücke nicht im Ladengeschäft zum Test zur Verfügung stehen.
 
Die Bundesregierung beschäftigt sich nun auch wieder mit der Thematik:
Kunden müssen gemäß der Initiative der Bundesregierung Wertersatz für erfolgte Nutzungen und damit erlangte Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur noch leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise verwendet haben, "die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht". Damit soll gewährleistet werden, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Theoretisch soll bei einer Nutzung, die wie beim Tragen eines Hochzeitskleids während des Festtags über ein reines Ausprobieren hinausgeht, der Unternehmer auch weiterhin seinen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Die Beweislast muss er aber selbst tragen.

http://www.heise.de/newsticker/meld...srecht-im-Versandhandel-staerken-1144843.html
 
Doc Foster schrieb:


Weil das eine mehrdimensionale Geschichte ist, wo jedes Urteil immer VOr und nachteile für jede Seite hat: Kunden, Stationärer Handel, Onlinehandel.
Nachdem der Käufer im Onllinehandel ordentlich Service vom Gesetzgeber garantiert bekommt, schafft das Anreize zum Kauf dort. Als Besitzer eines Ladenlokals kann man sich dann sicher fragen, ob man nicht benachteiligt wird und entscheiden lassen, ob nicht auch in jedem Ladenlokal eine Prüfung der Ware möglich sein muss wie im Onlinehandel.

Ich sehe das Urteil als erstens völlig zu erwarten an und dann auch als Glücksfall für jeden Onlinehändler.
 
Als Besitzer eines Ladenlokals kann man sich dann sicher fragen, ob man nicht benachteiligt wird

Das erscheint nach dem Urteil unlogisch, denn dieses belastet ja die Onlineverkäufer.

ob nicht auch in jedem Ladenlokal eine Prüfung der Ware möglich sein muss wie im Onlinehandel.

Im Ladenlokal ist das möglich, was der Verkäufer erlaubt, nicht mehr und nicht weniger.
Danach richtet sich dann im Zweifel aber auch, ob und wieviel dort gekauft wird.

Das einzig juristisch interessante dürfte die Frage eines verfassungswidrigen Eingriffes in Grundrechte der Onlineverkäufer sein, welche sich aber wegen über unserem Grundgesetz stehendem Europarecht erübrigt.
 
Die Farge ist eben, was im Ladenlokal möglich sein muss. Sprich: Wie viel darf der Händler entscheiden und was muss er erlauben?

Belastet das Urteil Onlineverkäufer wirklich oder bestätigt es nur noch einmal werbewirksam Regularien, die so schon in den aktuellen Widerrufsbedingungen drin standen?
Natürlich kann die Regelung Warenverlust bedeuten, gleichzeitig ist sie für den Onlinehandel insgesamt eine tolle Werbung! Ich würde das nicht so schwarz sehen.
 
Mag sein, es steht doch aber den stationären Verkäufer frei, entsprechend weite Prüfmöglichkeiten einzuräumen.

Wie viel darf der Händler entscheiden und was muss er erlauben?

Wie schon geschrieben, der Verkäufer hat das Haus- und Eigentumsrecht, er entscheidet, was in seinem Geschäft passiert.

Wieso sollte der Gesetzgeber nun auch noch die stationären Verkäufer in die Pflicht nehmen?
 
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