Frage zum Verkauf von neuen Waren bei Ebay und Gewährleistung usw

kronen

Lieutenant
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Ich hatte vor bei ebay paar Sachen zu verkaufen, die allesamt neu sind ua.:

Mp3 Player, Parfüm, Fahrradhelm,Bücher,DVDs

Jetzt bin ich aber unsicher mit dem Ausschluss von Umtausch und Garantie.
Weiß jemand was man da genau reinschreiben muss? Oder ist es gar nicht möglich
sowas auszuschließen?
Was ist denn wenn ich den neuen MP3 Player verkaufe, ohne Rechnung, und dem Käufer geht der dann in 1 Monat kaputt? Dann hat der Käufer ja ganz schlechte Karten weil er keine Rechnung hat und daher sich nicht mal an den Hersteller wenden kann. Ist das "normal" so?
Gehört das eben zum Risiko wenn man Sachen von einem privaten Verkäufer kauft oder kann der Käufer dann trotzdem noch Probleme machen und vom privaten Verkäufer irgendwas verlangen?
Ich schätze mal bei Parfüm ist das weniger problematisch als bei nem technischen Gerät wie nem MP3 Player.
Ich hab auch schon im Internet gesucht auf Rechtsseiten aber da stand dermaßen viel Text und im Endeffekt gabs da auch keine klaren Hinweise. Das Letzte was ich will ist wegen nem Verkauf später noch Stress zu haben mit nem Käufer. :(

Ich meine wenn man bei amazon privat was verkauft ist das doch auch nicht so kompliziert. Da muss man ja auch keine Klauseln einbauen um sich abzusichern.

Sollte ich den MP3 Player lieben sein lassen und stattdessen nur neue Waren verkaufen bei denen nichts kaputtgehen kann (Helm,Parfüm,DVDs?) so dass man da keine Angst haben muss, dass der Käufer irgendwann ankommt?
 
normalerweise hat man ja zu einem neuen Gerät noch eine Rechnung... die lege ich dann immer dabei und schreibe in die Auktion: Verkaufe von privat an privat, deshalb schließe ich eine Garantie-/Gewährleistung aus.

Inwiefern das Rechtsicherheit bringt weiß ich nicht, bis jetzt hat mich noch keiner was böses wollen.
 
Die Frage ist doch wieso du nur neues verkaufst? Falls du die Sachen günstig eingekauft hast und nun teurer verkaufen willst, würde ich mehr als nur den Gedanken zur Gewährleistungs investieren.
 
Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung genügt. Rücknahme ist afaik bei Privatverkäufern automatisch ausgeschlossen (sollte dann irgendwo in der Auktion auch so stehen).

Garantie musst du nicht ausschließen, da Garantie freiwillig ist und es diese nur gibt, wenn du das explizit dazuschreibst.


edit: Doc Foster hat Recht, wenns um mehrere Verkäufe gibt. Laut eBay:
Wie sollte ein zur wiederholten Verwendung vorgesehener Gewährleistungsausschluss formuliert werden?

Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung.

[...]

Was können Sie tun?

Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
Allerdings frage ich mich ob das nur für parallel laufende Auktionen gilt oder quasi "für immer" sobald man mal zwei, drei Artikel angeboten hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung genügt.

Ganz sicher nicht, denn wenn hier mehrere Artikel verkauft werden sollen und bei allen die Gewährleistung ausgeschlossen würde, so handelt es sich dabei um AGB.

Ein Komplettausschluss würde schon gegen 309 Nr. 7 BGB verstoßen, aber beim Verkauf neu hergestellter Sachen wäre dazu noch 309 Nr. 8 b BGB zu beachten.

Allerdings sollte auch bedacht werden, dass der Käufer nur Ansprüche hat, wenn er beweisen kann, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe an den Transportdienst mangelhaft war, die gesetzliche Sachmängelhaftung ist entgegen weit verbreiteter Laienansicht keine Haltbarkeitsgarantie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da blick ich nicht durch. Bei den Ebay Anweisungen steht doch aber gebrauchte Waren. Ich will aber neue Sachen verkaufen. Ist das etwa nicht erlaubt? Kann ich bei Ebay keinen MP3 Player verkaufen den ich zuhause hab und nie geöffnet habe oder ein Parfüm was ebenfalls ungeöffnet ist? Ab wieviel neuen Artikeln bekommt man denn Probleme?

Und muss man bei nem MP3 Player zum Beispiel was anderes hinschreiben als bei nem Parfüm? Ich meine dass ein Parfüm nicht nach 2 Monaten kaputt geht ist ja logisch. Das ist ja was anderes als bei nem Gerät was kaputtgehen kann.
 
Vermutlich kannst du heutzutage bei eBay gar nichts mehr verkaufen und gleichzeitig zu 100 % abgesichert sein - zumal du, wenn du einen neuen Account hast, auch Paypal als Zahlungsmethode anbieten musst. Was dem Käufer auch mehr Sicherheit bzgl. Käuferschutz bietet.


Also: no risk, no fun ;)

Ich hab auch schon parallel 50 und mehr Artikel angeboten und hatte nie Probleme. Aber man weiß ja nicht, an welche Käufer man gerade gerät.
 
Zunächst sollte sich der potentielle Verkäufer einmal klarmachen, was Gewährleistung überhaupt bedeutet.
 
och leute
ist und bleibt doch ein verkauf durch privat, also keine garantie

hat er jedoch einen gewerbeschein und die dinge im grossmarkt eingekauft dann siehts anders aus

also so lange man nicht ne gewisse grenze im jahr übersteigt egal ob neu oder alt ware hat man zumindest durch die steuer nix zu befürchten und die garantie frage ist als privat eh hinfällig

ich setz immer dick und fett unter jede auktion
Alle Angaben ohne Gewähr, dies ist ein Verkauf von Privat! Garantie , Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen!
Aus Sicherheitsgründen biete ich vorwiegend nur versicherten Versand an.


ich meine das sollte genügen, vor popolöchern schützt natürlich auch das nicht da sollte man n guten anwalt haben
 
Und warum schließt du dann Garantie und auch Rücknahme extra aus?

Wie schon geschrieben, ist man bzgl. Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht auf der sicheren Seite sobald man mehrere Artikel verkauft.
 
Wenn man Garantie und Gewährleistung nicht unterscheiden kann, sollte man sich vielleicht zu solchen Themen besser nicht äußern...

Ansonsten hat Doc Foster mal wieder Recht. Eine AGB ist es nahezu immer, ob man den gleichen Satz zweimal im Jahr oder in der Woche verwendet. Daher die Formulierung von Ebay wählen. Warum die nur für gebrauchte Sachen nutzbar sein sollte, erschließt sich mir nicht. Man darf aber sowieso nicht vergessen: Gewährleistung ist, sofern man nicht als Unternehmer handelt, wenig wert. Es gibt keine Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten und zu beweisen, dass eine Sache bei Übergabe defekt war, ist nicht einfach. Wenn man gefälschte Ware verkauft, in der Artikelbeschreibung Mängel nicht angibt etc. sieht die Sache natürlich etwas anders aus, aber wir gehen jetzt mal von deiner Redlichkeit aus.

Daher: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Fertig.
 
Bei neuen Sachen läge damit ein Verstoß gegen 309 Nr 8 b BGB vor, die Bestimmung ist somit unwirksam.
 
Doc Foster schrieb:
Bei neuen Sachen läge damit ein Verstoß gegen 309 Nr 8 b BGB vor, die Bestimmung ist somit unwirksam.

Achja, da war ja was. Beweislastumkehr greift trotzdem nicht, zu einem Gewährleistungsfall wird es daher nur in den seltensten Fällen kommen.
 
In den Fällen offensichtlicher Mängel dürfte das für den Käufer nicht allzu schwierig sein, wobei dann immer auch eine arglistige Täuschung und somit ein Betrug im Raum steht.

Zu einem "Gewährleistungsfall" dürfte es aber in diesen Fällen nicht deshalb nicht kommen, weil der Käufer Beweisprobleme hat, sondern vielmehr weil die Kaufsache bei Gefahrübergang schlicht mangelfrei war.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich glaube dann verkauf ich lieber doch kein technisches Gerät welches neu ist. Aber bei Parfüm,Kosmetika und so Sachen sollte es ja weniger Probleme geben oder? Ich meine da kann nichts kaputt gehen nach ner Weile.
 
Aber wie soll man beweisen ob ein Mangel schon vorher festlag oder nicht? Bei technischem Gerät gibts doch so ne Frist oder?
Wenn ich im Laden nen MP3 Player kauf und der ist 2 Wochen danach futsch dann kann ich ja auch reklamieren.
 
@ kronen:

Sprichst Du etwa von der sechsmonatigen Beweislast seitens des Verkäufers gem. § 476 BGB?

Die gilt nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (Privatkunde kauft von Unternehmer).

So wie ich das sehe handelt es sich hier um einen Verkauf von Privat an Privat. Das Verbrauchsgüterrecht (§§ 474 ff) ist somit nicht anwendbar. Es sei denn, Du trittst als gewerblicher Händler auf.

MfG,
Dominion.
 
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