Free Wlan Streams Störer VPN - technische Strafverfolgung

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Wie funktioniert eine Strafverfolgung einer, nach aktuellem Gesetz "illegalen Tätigkeit" die folgende technische Konstellation hat:
  1. WLAN in einem Café, mit einem kryptischen Zugangscode für Access Point (ohne pers. Daten preis zu geben), eigenem Laptop
  2. + zusätzlich hat der Laptop eine kostenpflichtige oder kostenlose VPN Möglichkeit
  3. + nun hat der Laptop den Tor Browser im http/ https, nicht Onion
  4. Offenes WLAN, irgendwo gefunden, eigener Laptop ohne VPN + mit VPN
  5. eigenes WLAN, Desktop PC, kein VPN

Ich weiß darum dass VPN dahingehend unsicher ist, dass man seine Daten und die Einstellung einer Firma anvertraut, selbst Open VPN ist nicht 100%. VPN´s haben immernoch ihre Anfälligkeiten gegen Angriffe, welche die Sicherheit schmälern.

Man weiß darum, dass Streamingportale zu nutzen, im Sinne vom Ansehen illegaler Streams, laut Gesetz und Entscheidung des EuGH eine Urheberrechtsverletzung darstellen (2017). Fraglich bei Geoblocking und deren Umgehung, um in Dubai einen deutschen Fußballstream zu sehen.

In Anbetracht der, vielleicht noch aktiven, Abmahnwellen von Filesharing auf Torrent Seiten, vermute ich eine ähnliche Vorgehensweise beim Ansehen von Streams auf geeigneten Plattformen, trotz dass dies eigentlich nicht passierte, nach dem Vorfall bei "kino.to". Das Ansehen an sich wurde bisher als Kopieren auf der Festplatte oder dem Cach-Speicher (Buffer) definiert, was bedeutet, dass man evtl. auch nur kurzzeitig eine Kopie erstellt hat. Aufgewirbelt wurde das ganze durch die "Streamingboxen" mit vorinstallierten Plugins zum ansehen der Streams.

Wie finden Behörden heraus ob man einen Stream gesehen hat?
In erster Linie gibt es die Portale im Netz. Diese bieten entsprechende Dienste an. Nur eine Beschlagnahmung der Server würde die IP-Adresse liefern. Da die meisten Server und Daten im Untergrund hausieren, fällt eine Geolocation relativ mager aus, wie man bei den Servern zu Wikileaks dokumentiert hat. Bisher sei also nicht bekannt, dass Nutzer einer Streamingseite ermittelt werden können wenn diese die Seite aufrufen und den Stream starten, wenn man nicht die Serverdaten auslesen kann.

Die Dienste an sich und was die Behörden bekommen:
Da die meisten Dienste im Ausland oder Untergrund (unbekannt) sind und nur bei erheblichen Verdacht, per Beschluss/ richtl. Verfügung, persönliche Daten herausgeben werden, hätten die Behörden Computer- und Verbindungs- Daten, falls diese nicht freundlicherweise vom Anbieter unwiederruflich gelöscht wurden. Wovon man aber nie ausgehen sollte. Je nach obiger Konstellation nachvollziehbare oder weniger nachvollziehbare Daten wären eine IP. Die Abwägung der "Eindeutigkeit" liegt hier im theoretischen Bereich. Das bedeutet theoretisch haben die Behörden eine IP (VPN oder nicht) und keine Person außer die des Anschlusses (Café, Person X, eigener Anschluss).

Der Internet-Anschluss:
Der Anschlussinhaber wäre haftbar, jedoch nicht mehr automatisch nach der Störerhaftung. Aber er muss dafür sorge tragen, dass keine illeg. Aktivitäten durchführbar sind, was gelinde gesagt unmöglich ist. Oder die Nutzer aufklären sowas zu unterlassen. Wenn Eltern ihre Kinder aufgeklärt haben und diese Filesharing betreiben, haftet keine Partei (BGH: Az: I ZR 74/12). In einem Café findet Aufklärung nicht unbedingt statt, dort wird gegebenfalls die Aktivität nachverfolgt, doch auch hier ist die Datenschutzgeschichte nicht ganz eindeutig. Gerade auch mit dem DSGVO-Aspekt hat sich da sicher nochmal was geändert. Wobei eine Änderung der Nutzungsbedingungen die Sahe entschärft.

Sicherheit von VPN oder TOR beim Streamen:
Die Frage stellt sich nur im Falle, dass ein Anbieter hochgenommen wird und Behörden die Server bearbeiten dürfen. Für den Fall eines VPN (egal welcher Anbieter), hat man die IP die vom VPN Anbieter vergeben wurde. Der Weg führt zum VPN-Anbieter. Dann mus gff. der VPN Anbieter die Daten rausrücken, weil es sich hier um Strafverfolgung handelt muss der Anbieter sich sicher fügen.
TOR bieter im Clearnet (http/ https), soweit ich weiß, keine besondere Anonymität.

Bin gespannt ob der Beitrag bestehen bleibt auf Grund der angeschnittenen illegalen Thematik, die man halt nirgends vernünftig und sachlich disskutieren kann. Nicht dass ich damit ins Darknet muss.^,^

Regards
ACPW
 
Abgesehen von der kriminellen Abmahnwelle, die im Zusammenhang mit dem Namen einer Pornoseite bekannt wurde, habe ich von keinem Fall gelesen, in dem Betrachter eines Streams abgemahnt wurden.

So lange der Stream nicht parallel per Filesharing weiter verbreitet wird, entsteht dem Rechteinhaber nur Schaden in genau einer Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes. Da sich der Rechteinhaber beim Betrachten eines Streams nicht auf ein "gewerbliches Ausmaß" (§101 Urhg) der Urheberrechtsverletzung berufen kann, besteht kein Auskunftsanspruch. Darüber hinaus sind die Abmahnkosten gedeckelt (§97a Urhg).

Mangels Auskunftsanspruch ist die Verfolgung nahezu unmöglich. Zudem ist der forderbare Schadenersatz begrenzt und die Abmahnkosten sind gedeckelt. So lange sich die Gesetzeslage nicht ändert, glaube ich nicht an eine Verfolgung von Betrachtern eines Streams durch die Rechteinhaber.
 
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Wie finden Behörden heraus ob man einen Stream gesehen hat?

Das ist gar nicht einmal so schwer.
1. Je nach VPN Anbieter bringt selbst die Beschlagnahmung der Server nichts um die IP Adresse zu ermitteln wo du warst. Dazu gibt es auch ein Fall von Perfect Privacy wo die Behörden ins leere gegriffen haben.

2. Wenn man den Netzwerkverkehr analysiert kann man z.B. via DPI feststellen das ein konstanter Datenstrom läuft der bei einem Stream üblich ist und sich daher vom normalen unterscheidet und das trotz VPN. China ist zum Beispiel sehr erfolgreich was das angeht.
 
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Der einfache "Konsument" is den Behörden relativ egal.
Denen geht es um die Betreiber der Portale die damit Kohle machen und idR nicht versteuern.

Cafes/Bars usw die freies WLAN anbieten können bei T-Com oder Unity Media n Zusatzvertrag/Zusatzleistung abschließen wodurch sie die Haftung quasi an die Provider abgeben (kostet n paar EUR extra).
Man kann aber auch einfach n Freifunk Router nehmen und den Traffic über deren Infrastruktur leiten.

Ansonsten hat Andreas_ ja schon richt gesagt - der "Schaden" beim simplen download is halt der einfache Preis des Liedes/CD/Film usw. Dafür nimmt kein Anwalt n Stift in die Hand.

Bei Schwerkriminalität (Drogen, Waffen, KiPo usw) siehts dann aber anders aus.
 
Andreas_ schrieb:
Abgesehen von der kriminellen Abmahnwelle, die im Zusammenhang mit dem Namen einer Pornoseite bekannt wurde, habe ich von keinem Fall gelesen, in dem Betrachter eines Streams abgemahnt wurden.

So lange der Stream nicht parallel per Filesharing weiter verbreitet wird, entsteht dem Rechteinhaber nur Schaden in genau einer Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes. Da sich der Rechteinhaber beim Betrachten eines Streams nicht auf ein "gewerbliches Ausmaß" (§101 Urhg) der Urheberrechtsverletzung berufen kann, besteht kein Auskunftsanspruch. Darüber hinaus sind die Abmahnkosten gedeckelt (§97a Urhg).

Mangels Auskunftsanspruch ist die Verfolgung nahezu unmöglich. Zudem ist der forderbare Schadenersatz begrenzt und die Abmahnkosten sind gedeckelt. So lange sich die Gesetzeslage nicht ändert, glaube ich nicht an eine Verfolgung von Betrachtern eines Streams durch die Rechteinhaber.

Nein es wäre nur der Tatbestand des ansehens mit den dafür notwendigen technischen Vorgängen.
Gute Frage, wie der Justizbereich der Rechteinhaber diese Probleme angreifen. im Grunde müssten die Kenntnis haben von dem Portal, ihr Filme dort entdecken und dann versuchen den Seiteinhaber abzumahnen. Nur so käme man überhaupt an die Nutzerdaten.
Danke für die Paragraphen.


U-L-T-R-A schrieb:
Der einfache "Konsument" is den Behörden relativ egal.
Denen geht es um die Betreiber der Portale die damit Kohle machen und idR nicht versteuern.

Cafes/Bars usw die freies WLAN anbieten können bei T-Com oder Unity Media n Zusatzvertrag/Zusatzleistung abschließen wodurch sie die Haftung quasi an die Provider abgeben (kostet n paar EUR extra).
Man kann aber auch einfach n Freifunk Router nehmen und den Traffic über deren Infrastruktur leiten.

Ansonsten hat Andreas_ ja schon richt gesagt - der "Schaden" beim simplen download is halt der einfache Preis des Liedes/CD/Film usw. Dafür nimmt kein Anwalt n Stift in die Hand.

Bei Schwerkriminalität (Drogen, Waffen, KiPo usw) siehts dann aber anders aus.

Wie ist den das genau mit dem Freifunk? Zweifelsohne ist die Gefahr von illeg. Aktivität bei Freifunk höher als normal da man ja nur die Freifunkdaten erhalten würde. Kein Wunder das man da ein Auge drauf hat. Diese Stellungnahme erzählt Bände:

https://harz.freifunk.net/illegale-aktivitaeten-im-freifunk-netz/

Danke für den Comment.
 
Naja da Freifunk den Traffic über Schweden routet (wenn Du die Option nutzt) is die Chance da auf Dich bzw Deinen Router zu kommen eher gering. Torrent würd ich trotzdem die Finger von lassen.

Aber selbst wenn - eine IP Adresse (zumindest wenn es keine feste ist) ist nicht ohne weiteres eindeutig (gab da mal n Artikel in der ct zu).
Es gab auch schon Fälle wo Leute auf Grund der IP abgemahnt wurden obwohl weder sie noch jemand anders im Haushalt zu Hause waren.
Dazu kommt halt dass Du mit Freifunk erstmal ne gute Argumentationsbasis hast, nicht der einzige potentielle Nutzer zu sein.

Es is alles ne Frage wieviel Aufwand man betreiben möchte und weswegen.
Wenn Du irgendwelche "Terrorpropaganda" ins Netz stellst rechtfertigt sich der Aufwand und man kann Dich auch trotz Freifunk/Internetcafe VPN usw finden.

Ansonsten gehts den Freifunkern mWn weniger um legal/illegal sondern darum, dass Leute nich die Bandbreite mit Torrents blockieren. Die haben mWn auch das "Providerprevileg" , dass sie nicht für illegale Aktivitäten der user haften.
 
[OT Freifunk] Wie das geroutet wird, ist immer die Sache der Initiative vor Ort, die die restliche Infrastruktur bereit stellt. Bei uns wird der Traffic vom FF-Router über ein VPN zu den Vereins-Servern geleitet und von dort aus weiter, d.h. der FF-Router hat eine VPN-Verbindung und die Daten gehen darüber über den Anschluss des Inhabers, womit die Mitbenutzung zum Teil nichtig ist, einfach bloß das WLAN umbenennen ist der falsche Weg!
Auch das Provider-Privileg ist in dem Fall Initiativ-abhängig, wir hier haben bisher mWn keine Anforderung bekommen.
Je nach Netzstruktur muss man sich aber bewusst sein, dass mind. jeder in der lokalen Funkwolke mitlesen kann, was man so über den Äther jagt, man muss sich selber drum kümmern, dass niemand den Inhalt mitlesen kann.
Freifunk anonymisiert nicht, es gibt viele Mittel und Wege, ein System eindeutig über verschiedene Netzzugänge zu identifizieren.
Freifunk sollte eher als digitales Glas Wasser gesehen werden, welches den Nutzer gereicht wird, welche aus jedweden Gründen keinen eigenen Zugang haben.
[/OT]

Catos
 
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