Doc Foster
Fleet Admiral
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Supermoto schrieb:Das ist soweit korrekt.
Ein Vorschlag zielte allerdings darauf ab, das Fahrzeug vor der Halle und noch auf eigenem Grundstück im Einzugsbereich der StVO (z.B. Grundstückseinfahrt) abzustellen. Was natürlich nicht verboten ist, solange das Fahrzeug keine Gefahrenquelle darstellt.
Die Frage dabei ist nur, ob sich das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei in diesem Falle zuständig fühlen oder auf die Tatsache verweisen, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt.
Natürlich nicht, denn es ist ja wie gesagt privater Grund, das Straßen- und Wegerecht kommt hier nicht zur Anwendung.
Ergänzung ()
Sherman123 schrieb:...wenn es im "Einzugsbereich" der StVO ist, kann es sich mal nicht um Privatgrund handeln.
Vor Supermarkt-Parkplätzen sieht man öfters "Hier gild die StVO-Schilder" - die sind soweit ich weiß irrelevant. Ob dir beim Parkplatzsuchen von rechts oder von links einer ins Auto kracht ist wurscht.
Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.
Der Österreicher, der über deutsches Recht sinniert...wie so oft natürlich unzutreffend.
Wenn privater Grund für den öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht wird, gilt dort die StVO, selbst wenn kein Schild aufgestellt sein sollte, welches darauf hinweist.
Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.
Lass doch bitte solche unqualifizierten Kommentare, die jeglicher vernünftiger Überlegung entbehren, wer fremdes Eigentum vorsätzlich zerstört, begeht eine Straftat, auch bei einem Auto, welches nur noch 100 Euro wert ist.
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