Fremder PKW in meiner Garage für immer stehengelassen, wie gehe ich vor?

Supermoto schrieb:
Das ist soweit korrekt.

Ein Vorschlag zielte allerdings darauf ab, das Fahrzeug vor der Halle und noch auf eigenem Grundstück im Einzugsbereich der StVO (z.B. Grundstückseinfahrt) abzustellen. Was natürlich nicht verboten ist, solange das Fahrzeug keine Gefahrenquelle darstellt.

Die Frage dabei ist nur, ob sich das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei in diesem Falle zuständig fühlen oder auf die Tatsache verweisen, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt.

Natürlich nicht, denn es ist ja wie gesagt privater Grund, das Straßen- und Wegerecht kommt hier nicht zur Anwendung.
Ergänzung ()

Sherman123 schrieb:
...wenn es im "Einzugsbereich" der StVO ist, kann es sich mal nicht um Privatgrund handeln.
Vor Supermarkt-Parkplätzen sieht man öfters "Hier gild die StVO-Schilder" - die sind soweit ich weiß irrelevant. Ob dir beim Parkplatzsuchen von rechts oder von links einer ins Auto kracht ist wurscht.

Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.

Der Österreicher, der über deutsches Recht sinniert...wie so oft natürlich unzutreffend.

Wenn privater Grund für den öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht wird, gilt dort die StVO, selbst wenn kein Schild aufgestellt sein sollte, welches darauf hinweist.

Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.

Lass doch bitte solche unqualifizierten Kommentare, die jeglicher vernünftiger Überlegung entbehren, wer fremdes Eigentum vorsätzlich zerstört, begeht eine Straftat, auch bei einem Auto, welches nur noch 100 Euro wert ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ob das Ordnungsamt bzw. die Polizei auch auf Privatgrund im Einzugsbereich der StVO tätig werden oder nicht, hängt vom Einzelfall ab und ist gerenell erst einmal bei öffentlich zugänglichen Grundstücken zu bejahen.

Daneben kann das Ordnungsamt in Amtshilfe des Umweltamtes auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Altautoverordnung tätig werden, sofern nach augenscheinlichem Zustand des Fahrzeuges eine Gefahr für die Umwelt besteht.
 
Hab hier was halbwegs passendes gefunden: http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0507/050711b.htm
(Nur ein AG und von 06, aber immerhin)

Im Fall des TE bestand zwar zunächst eine Einwilligung des TE zur Unterstellung des Kfz, aber die kann er ja schriftlich widerufen und die Entfernung der Kiste verlangen.


Was ich nicht ganz vertanden habe, warum sich das nicht einvernehmlich regeln lässt, wo doch der Eigentümer der Karre bekannt und offenbar auch halbwegs erreichbar ist? Was bedeutet "er spielt gerne toter Mann"?
 
Supermoto schrieb:
Das Verschrotten ohne Eigentumsnachweis bzw. Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinung Teil II ist nicht legal.

Wie vieles andere auch, und man macht es trotzdem.

Wer hier ernsthaft zum Anwalt rennt .. da fehlt mir einfach jegliches Verständnis. Ich mein, wer Geld hat, und Zeit (Lottogewinner, Erben, usw.), der macht es möglicherweise so. Alle anderen nicht.

Der Typ hat sich 10 Jahre lang nicht um das Auto gekümmert. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass er es noch tut?
Und selbst wenn er eines Tages vor der Tür steht, dann fragt man halt "welches Auto?" und fertig.
Oder wie genau soll er beweisen, notfalls vor Gericht, dass das Auto 10 Jahre lang in einer fremden Garage stand?
 
Zuletzt bearbeitet:
Von legal oder illegal mal abgesehen, würde ich persönlich das Risiko eingehen, das Fahrzeug einer Verschrottung zuzuführen. Dem Eigentümer liegt ja offensichtlich nicht so viel an diesem edlen Gefährt.
 
Supermoto schrieb:
Ob das Ordnungsamt bzw. die Polizei auch auf Privatgrund im Einzugsbereich der StVO tätig werden oder nicht, hängt vom Einzelfall ab und ist gerenell erst einmal bei öffentlich zugänglichen Grundstücken zu bejahen.

Falsch, denn zum Tätigwerden benötigen Polizei und Ordnungsamt eine Rechtsgrundlage, an welcher es hier offensichtlich fehlt, sicherheitsrechtliche Generalklauseln kommen nämlich mangels einer Gefahr nicht zur Anwendung.
Ergänzung ()

Supermoto schrieb:
Daneben kann das Ordnungsamt in Amtshilfe des Umweltamtes auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Altautoverordnung tätig werden, sofern nach augenscheinlichem Zustand des Fahrzeuges eine Gefahr für die Umwelt besteht.

Hätte, könnte, sollte; das Hinzudichten von Vermutungen zum Sachverhalt hilft hier nicht weiter und würde dich in der juristischen Fallbearbeitung disqualifizieren.
 
Die Rechtsgrundlage wurde in meinem Beitrag #42 hinreichend geliefert. Also bitte richtig und vollständig zitieren.
 
Sehr interessanter und vor allem substantiierter Beitrag.

Da zitiere ich mich ausnahmsweise mal selbst:

Supermoto schrieb:
Ob das Ordnungsamt bzw. die Polizei auch auf Privatgrund im Einzugsbereich der StVO tätig werden oder nicht, hängt vom Einzelfall ab und ist gerenell erst einmal bei öffentlich zugänglichen Grundstücken zu bejahen.

Daneben kann das Ordnungsamt in Amtshilfe des Umweltamtes auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Altautoverordnung tätig werden, sofern nach augenscheinlichem Zustand des Fahrzeuges eine Gefahr für die Umwelt besteht.

Als Beispiel bringe ich mal einen Thread dieses Forums, in dem es um einen Anhänger geht, der mit abgelaufener HU auf einem Edeka Parkplatz abgestellt wurde und einen Bußgeldbescheid bekam:

https://www.computerbase.de/forum/threads/hu-kontrolle-auf-privatparkplatz.1363248/

siehe auch:

http://www.focus.de/auto/news/ungen...auch-auf-privatgrund-bussgeld_aid_570629.html

Das ist gängige Rechtsprechung, genau wie die Zuständigkeit des Ordnungsamtes und der Polizei auf Flächen im Einzugsbereich der StVO. Bei Gefahr für die Umwelt (z.B. Altfahrzeuge mit Ölverlust) gilt dies sogar auf abgegrenzten und für die Allgemeinheit nicht frei zugänglichen Privatgrundstücken.
 
Supermoto schrieb:
Die Rechtsgrundlage wurde in meinem Beitrag #42 hinreichend geliefert. Also bitte richtig und vollständig zitieren.

Eine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht ist geschriebenes Recht, also zitiere doch einfach die einschlägige Vorschrift ggf. mit Begründung.

Da du aber ganz offensichtlich nicht vom Fach bist, können wir das auch beenden, denn Einsicht ist mangels Fachwissen nicht zu erwarten und nur mit dieser macht es Sinn, hier weiter zu argumentieren.
 
Das überlasse ich doch mal dem interessierten Leser, die einschlägigen Vorschriften der StVO und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Altautoverordnung nachzuschlagen.

Hier aber dennoch eine interessante Lektüre zu dem Thema:

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_04.php

Und es ist sicher keine Frage meiner Einsicht oder meines Fachwissens, wenn mein Diskussionspartner unsubstantiiert vorträgt und keinerlei sachliche Argumente vorzuweisen hat. Außer Polemik kommt da offensichtlich nichts.
 
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