Fremder PKW in meiner Garage für immer stehengelassen, wie gehe ich vor?

Haudrauff schrieb:
Ansonsten folgende Idee: Auf die Straße schieben, der Polizei melden, dass dort ein unangemeldetes Auto steht....

So weit ich weiß war der Wagen noch nie auf ihm zugelassen, aber selbst wenn, das Autos steht bei mir also bin ich dafür verantwortlich bzw ich darf ihn vermutlich gar nicht anfassen, wenn ich ihn einfach raustelle dann begehe ich glaube ich eine Straftat. ( Denke ich )
 
Irgendwie bezweifle ich, dass ein fremdes Auto ein paar Meter zu schieben eine Straftat sein soll.

Aber ruf doch einfach mal die Polizei an, was du in so einem Fall machen kannst. Die sollten ja berufbedingt mit solchen Fällen hin und wieder zu tun haben.
 
Es geht nicht um ein paar Meter, es geht von einen Verschlossenen Platz in einen Öffendlichen Raum.
Wenn er darauf hin beschädigt oder verschrottet wird der Schwarze Peter sicher bei mir landen, abgesehen davon das ich ein nicht angemeldetets Fahrzeug auf die Strasse stelle.....
Das brauch nur ein Nachbar zu sehen, dann Spielt ein Kind daran rum und kommt zu schaden...... nee Danke
 
Doc Foster schrieb:
Dir ist offensichtlich nicht klar, dass man im deutschen Recht für einen Zahlungsanspruch wie den von dir behaupteten eine Anspruchsgrundlage vorweisen können muss.

Mangels vertraglicher Einigung wäre hier also nur ein gesetzlicher Anspruch denkbar und nach diesem habe ich gefragt und wiederhole diese Frage nochmal.

Die "Entfernung" von Gegenständen, die irgendwo rumstehen, wo sie nicht rumstehen dürfen (rechtlich gesehen), ist keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Forderung der Kostenerstattung?

Oder anders gefragt: wenn sich nun jemand auf meinen Parkplatz stellt, dann muss ich X Wochen/Jahre woanders parken, bis ein Anwalt den Verursacher umstimmen konnte bzw. spätestens ein Gericht?

Das kann ich einfach nicht glauben, denn dann wäre das Rechtssystem ja sehr kaputt in dieser Hinsicht.
 
Mehrere Jahre lang durfte er aber dort rumstehen und woher soll der Besitzer des Autos wissen, dass er ab sofort nicht mehr dort stehen darf? Eine Kündigung des bislang geltenden Pacht- oder Mietvertrages ist das mindeste gesetzliche Erfordernis, um Beseitigungs- und Ersatzvornahmeansprüche geltend machen zu können. Hierfür gelten aber Rahmenbedingungen (in Verzug Setzung, Fristen usw.), die sich aus der Rechtsprechung herausgebildet haben.

Poste lieber einfach nichts mehr hier, es kommen doch von Dir immer wieder nur völlig unqualifizierte Ratschläge!
 
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:freak:

Gut, dann regelt es übern Anwalt. Steinzeitauto, welches niemanden mehr interessiert und voraussichtlich Schrott ist (und nix wert) und ihr rennt zum Anwalt, und hortet das Ding nochmals Monate/Jahre in der eigenen Garage...alles klar.

So kann man Dinge auch (NICHT) regeln ;)

Wie kommen manche überhaupt darauf, dass ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen würde, ohne Miet-/Pachtzahlungen?

So kann doch höchstens ein Leihvertrag vorliegen, OHNE Kündigungsfrist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich würde das Teil einfach vor die Halle schieben und dann die Polizei informieren, dass jemand sein Altfahrzeug bei dir auf dem Gelände entsorgt hat. Aber natürlich erst NACHDEM du deinem Kumpel eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung gesetzt hast. Hilft das alle nichts, ab an den Straßenrand damit.
 
Aus dem Verhalten des Fahrzeugeigentümers und der Dauer des abgemeldeten Abstellens ließe sich auch subsumieren, dass das Eigentum an dem Fahrzeug aufgegeben wurde. Unabhängig von Fahrzeugbrief (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II), der sowieso nicht das Eigentum ausweist.

Auf jeden Fall aber wäre der Fahrzeugeigentümer dem Halleninhaber schadenersatzpflichtig, z.B. für durch den belegten Stellplatz entgangene Hallenmiete, nicht durchführbare Sanierungen oder einfach für das Entfernen des Fahrzeuges. Dazu sollte der Fahrzeugeigentümer jedoch angemahnt und in Verzug gesetzt werden. Ein einfaches Einwurfeinschreiben, Fax, oder persönlicher Einwurf unter Zeugen mit Fristsetzung genügen dazu.

Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist und Eintreten des Verzuges können dann weiter Maßnahmen ergriffen werden. Das Entfernen durch ein Abschleppunternehmen ist dann möglich, das Fahrzeug wird dann vom Abschleppunternehmen kostenpflichtig abgestellt und kann dort vom Fahrzeugeigentümer ausgelöst werden. Nach einer weiteren ergebnislosen Frist kann der Abschleppunternehmer das Fahrzeug der Verschrottung zuführen.

Die für das Abschleppen und Entsorgen entstandenen Kosten fallen jedoch auf den Hallenbetreiber als Auftraggeber zurück und müssten vom diesem zivilrechtlich geltend gemacht werden (z.B. durch bereits erwähntes Mahnverfahren).

Eine schnellere Alternative wäre, das Fahrzeug vor die Halle zu stellen (nicht auf die öffentliche Straße aber in den Einzugsbereich der StVO, z.B. in die eigene Grundstückseinfahrt) und die Polizei oder das Ordnungsamt auf das abgemeldete Fahrzeug hinzuweisen. Was wahrscheinlich eine Feststellung des Fahrzeughalters/-eigentümers mit entsprechender Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges nach sich zieht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die "Entfernung" von Gegenständen, die irgendwo rumstehen, wo sie nicht rumstehen dürfen (rechtlich gesehen), ist keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Forderung der Kostenerstattung?

Um es kurz zu machen, nein, ist sie nicht (was ebenso den falschen Beitrag über mir betrifft):

Eine hinreichende Anspruchsgrundlage wäre bspw. § 823 I BGB i.V.m. § 858 I BGB.
Dabei ist dann zu diskutieren, auf welches Selbsthilferecht sich der Besitzer des Grundstückes berufen kann.
Im Falle des § 859 Abs. 3 BGB ist die "Entsetzung" des Täters nur sofort nach Entziehung des Besitzes möglich. Die Rechtsprechung hat hierfür bei Falschparkern zeitliche Grenzen des Tatbestandsmerkmales "sofort" definiert, die nach der Schilderung des Sachverhaltes hier in jedem Fall weit überschritten sind.

Damit kommt ein Selbsthilferecht nicht in Frage und der Besitzer (des Grundstückes) müsste den Besitzstörer auf Beseitigung der Störung verklagen.
 
Hi,

ich habe da mal eine Frage. Also Silica stellt wie vorgeschlagen den Wagen an die Straße und informiert die Polizei/Ordnungsamt.
Wagen bekommt Aufkleber oder wird gleich sicher gestellt. Die Behörden melden sich bei dem "Freund" und der sagt dann:
"ja klar das ist mein Wagen, der stand aber doch eigentlich bei Silica in der Garage. Ich weiß auch nicht wie der da nun hin kommt."

Könnte da irgendwas negatives auf Silica zukommen?
 
Ja, das sind eben auch meine Zweifel.
Abgesehen davon das der Wagen nicht auf den Aktuellen Besitzer angemeldet war und somit er nie erfahren wird das sein Auto auf der Straße "entsorgt" wurde, denke ich auch das ich ihn ja nicht einfach zum "Freiwild" machen kann in dem ich ihn vor die Tür stelle.
 
Das ist in der Tat der Knackpunkt an der Sache.

Allerdings ist der Fahrzeugeigentümer selbst mit einer Räumungsaufforderung und einem eventuellen Bußgeld des Ordnungsamtes immer noch besser gestellt, als wenn er in einem Rechtstreit um Abschleppkosten oder Schadenersatz mit hoher Wahrscheinlichkeit kostenpflichtig unterliegt.

So hat er die Möglichkeit, mit einem blauen Auge davon zu kommen und das Fahrzeug selbst zu entfernen. Also sollte er besser diesen Weg beschreiten.
 
Ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Raum abzustellen ist verboten.

Hierbei kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer ist, sondern allein darauf, wer es dort abgestellt hat.

Lass solchen Unsinn und gehe den korrekten Weg, wie ihn DocFoster bereits beschrieben hat:
Verklage den Störer auf Unterlassung.

Versuche aber zunächst, Dich mit dem Eigentümer zu einigen.
Eine Möglichkeit wäre zB, dass Dir der Eigentümer das Eigentum freiwillig (schriftlich!!!) abtritt und Du das Fahrzeug danach (selbst wenn nur für 20 €) verkaufst (Du benötigst dann die ZBII, die zwar kein Eigentumsnachweis als solche ist, jedoch Indizwirkung hat und zusammen mit dem o.g. Vertrag durchaus ein Eigentumsnachweis ist).


MfG,
Dominion.
 
Ja, Danke
Das ist auch meine Idee die ich hatte. Werde das mal die Tage in Angriff nehmen.
:)
 
Ab in die Presse damit! Für ein 10 Jahre abgemeldetes Auto wird sich niemand mehr interessieren und selbst wenn wird es wohl wegen Geringfügigkeit fallen gelassen ;). Wegen sowas gleich einen Anwalt einzuschalten halte ich für völlig übertrieben!
 
@ black_assassin:

In die Presse geben geht nicht!

Es ist für die Verschrottung zwingend der Kfz-Brief (ZBII) erforderlich, denn der Schrotthändler muss die endgültige Stilllegung dem KBA melden. Dies ist nur mit der ZBII möglich.

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Raum abzustellen ist verboten...

Das ist soweit korrekt.

Ein Vorschlag zielte allerdings darauf ab, das Fahrzeug vor der Halle und noch auf eigenem Grundstück im Einzugsbereich der StVO (z.B. Grundstückseinfahrt) abzustellen. Was natürlich nicht verboten ist, solange das Fahrzeug keine Gefahrenquelle darstellt.

Die Frage dabei ist nur, ob sich das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei in diesem Falle zuständig fühlen oder auf die Tatsache verweisen, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt.
 
...wenn es im "Einzugsbereich" der StVO ist, kann es sich mal nicht um Privatgrund handeln.
Vor Supermarkt-Parkplätzen sieht man öfters "Hier gild die StVO-Schilder" - die sind soweit ich weiß irrelevant. Ob dir beim Parkplatzsuchen von rechts oder von links einer ins Auto kracht ist wurscht.

Es ist für die Verschrottung zwingend der Kfz-Brief (ZBII) erforderlich, denn der Schrotthändler muss die endgültige Stilllegung dem KBA melden. Dies ist nur mit der ZBII möglich.
Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.
 
Das stimmt, und auch ich hätte die möglichkeit.
 
Sherman123 schrieb:
...wenn es im "Einzugsbereich" der StVO ist, kann es sich mal nicht um Privatgrund handeln.

Diese Merkmale schließen sich nicht gegenseitig aus:

„Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG
Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).“

So ist ein an eine öffentliche Straße grenzendes befriedetes Grundstück mit Zufahrt als öffentlich zu bewerten, wenn es weder offensichtliche Maßnahmen zur Abgrenzung der Flächen zur öffentlichen Straße gibt noch eine entsprechende Ausweisung als Privatgrund. In der Regel als nicht öffentlich gelten private Stellflächen vor Garagen, auch wenn diese an eine öffentliche Straße angrenzen.

Sherman123 schrieb:
Vor Supermarkt-Parkplätzen sieht man öfters "Hier gild die StVO-Schilder" - die sind soweit ich weiß irrelevant. Ob dir beim Parkplatzsuchen von rechts oder von links einer ins Auto kracht ist wurscht.

Auf einem in obigem Sinne als öffentlich geltenden Grundstück gelten dann selbstverständlich auch alle Regelungen der StVO.

Sherman123 schrieb:
Es wird sich auch in D ein Fahrzeugverwerter finden, der auf den KfZ-Brief pfeift.

Das Verschrotten ohne Eigentumsnachweis bzw. Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinung Teil II ist nicht legal.
 
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