de la Cruz
Banned
- Registriert
- Nov. 2013
- Beiträge
- 5.434
Hört sich alles doch sehr nebulös an ! Sollte Neustadt im Harz tatsächlich ohne Internetzugang sein ! Kaum vorstellbar !
Und wie gesagt, das Recht auf einen Satelliten kann Dir keiner nehmen; Du musst Dich nicht mit dem Kabelanschluss zufrieden geben, denn der Satellit ist viel billiger und mit dem Kabel stünden Dir nur ein Bruchteil der Sender zur Verfügung, die Du über den Satelliten empfangen könntest; und gerade, wenn es tatsächlich kein Internet im Harz gäbe, wäre auch dies ein Grund, ein Grundbedürfnis des Mieters zu erfüllen :
- Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03)
- Amtsgericht Tiergarten (4 C 302/99)
- Landgericht Bremen (2 T 1000/93)
- Landgericht Bremen (2 S 376/94)
- Landgericht Hamburg (318 T 117/93)
- Amtsgericht Aachen (15 C 252/92)
- Amtsgericht Siegen (13 C 358/99)
Hier gibt es auch Informationen zwecks Anbringung einer Satschüssel trotz Empfang von Kabelfernsehen. Wie Eingangs schon geschrieben, werden im Kabel weit weniger Programme ausgestrahlt, als über Satellit. Das OGH-Urteil sprach dazu aus: "Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können". Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, gilt nicht. Im selben Urteil steht, "dass es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände". Also darf jeder selbst entscheiden, wie er an die Medien seiner Wahl gelangt, vorausgesetzt er stimmt sich mit seinem Vermieter ab
Und wie gesagt, das Recht auf einen Satelliten kann Dir keiner nehmen; Du musst Dich nicht mit dem Kabelanschluss zufrieden geben, denn der Satellit ist viel billiger und mit dem Kabel stünden Dir nur ein Bruchteil der Sender zur Verfügung, die Du über den Satelliten empfangen könntest; und gerade, wenn es tatsächlich kein Internet im Harz gäbe, wäre auch dies ein Grund, ein Grundbedürfnis des Mieters zu erfüllen :
- Landgericht München I (Az.: 31 S 7699/03)
- Amtsgericht Tiergarten (4 C 302/99)
- Landgericht Bremen (2 T 1000/93)
- Landgericht Bremen (2 S 376/94)
- Landgericht Hamburg (318 T 117/93)
- Amtsgericht Aachen (15 C 252/92)
- Amtsgericht Siegen (13 C 358/99)
Hier gibt es auch Informationen zwecks Anbringung einer Satschüssel trotz Empfang von Kabelfernsehen. Wie Eingangs schon geschrieben, werden im Kabel weit weniger Programme ausgestrahlt, als über Satellit. Das OGH-Urteil sprach dazu aus: "Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können". Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, gilt nicht. Im selben Urteil steht, "dass es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände". Also darf jeder selbst entscheiden, wie er an die Medien seiner Wahl gelangt, vorausgesetzt er stimmt sich mit seinem Vermieter ab
Zuletzt bearbeitet: