Garantie: Händler bewegt sich nicht

WieEiPiehGuy

Ensign
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März 2009
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Hallo,

ich habe vor etwa einem Jahr im Internet Lautsprecher erworben. Der Hersteller gewährt auf diese eine Garantie von zwei Jahren. Die Lautsprecher weisen nun einen defekt auf. Der Hersteller sagt, ich soll das Produkt zu meinem Händler zurückgeben wegen der Garantie. Ich habe mich beim Online-Händler gemeldet, aber von dort kommt keine Reaktion. Wie soll ich mich verhalten? In den Garantiebedinungen des He4rstellers steht geschrieben, dass das Produkt bei einem defekt zum Händler gebracht werden soll.

PS: Es geht um Garantie, nicht Gewährleistung. Ich weiß, worin der Unterschied zwischen beiden besteht.

Vorschläge?
 
Was heisst es kommt keine Reaktion? Gehen die nicht ans Telefon und sprechen mit dir? Papier ist geduldig...
 
Den Hersteller über das Verhalten des Händlers schriftlich und ausführlicher mit Datumsangaben informieren.
 
Nunja. Ich hab bei nem Händler gekauft, der in Wirklichkeit gar keine Waren hat, sondern alles von einem externen Dienstleister bezieht. Das wusste ich aber vorher nicht. Ich hab den Händler wegen des Defekts dann angeschrieben, und er hat daraufhin seinen externen Logistikpartner angeschrieben (ich hab diese Mail auch bekommen), mit der Bitte, mir die Unterlagen fpür einen Garantieumtausch zuzuschicken. Von dem Dienstleister erhielt ich jedoch nichts. Den Händler hab ich daraufhin noch einmal angeschrieben, und seitdem ist Funkstille.
 
Einen Anspruch aus Garantie gegenüber dem Verkäufer wird man wohl verneinen müssen.
 
In den Garantiebedingungen steht aber schwarz auf weiß, dass das Gerät beim Händler zurückgegeben werden muss. Und das hat mir der Hersteller auch so gesagt, dass das Gerät zum Händler müsste.
 
Die Garantie sichert aber der Garantiegeber zu und nicht der Verkäufer, so dass der Käufer daraus wohl keine Ansprüche gegen den Verkäufer ableiten kann.
 
Ich kann dem Doc nur zustimmen, ich habe gerade letzte Woche einen Bericht darüber gesehen, dass man sich bei Garantiefällen an den Hersteller wenden muss und nicht an den Händler.

Da du es allerdings schwarz auf weiss hast, würde ich versuchen mit dem Händler via Telefon in Kontakt zu treten. Da kann er dir ja nicht ausweichen.
 
Ich geh mal davon aus, dass der Hersteller in diesem Fall dem Händler eine Gutschrift erstellen wird und der Händler dem Kunden dass dann weiterreicht... das ist rein subjektiv.
 
Genau, wenn eine Herstellergarantie vorhanden ist, dann ist der Händler normalerweise fein raus. Als ich mich telefonisch an den Herstellersupport wendete, habe ich extra nachgefragt, ob ich mit meinem Defekt auf einmal ein Gewährleistungsfall sei, weil der Händler mit der Garantie nichts zu tun hätte. Man verneinte dies jedoch und sagte, dass der Ablauf auch im Garantiefall so sein würde, also über den Händler.

Der Händler hat sich nun nochmal gemeldet. Er will seinem Logistikpartner auf die Finger klopfen. Ich warte erstmal ab, ob das was bringt.

Den Hersteller hatte ich zwischenzeitlich auch nochmal angeschrieben, und mir wurde mitgeteilt, dass ich den Händler und dessen Daten durchgeben soll, sollte er sich weiterhin weigern, die Garantieanfrage zu bearbeiten.

Danke für die Hilfe bisher.
 
Das gibts in einigen Fällen tatsächlich, ich glaube bei meiner MSI Lighntning ist es auch so, der Händler muß die Garantieabwicklung machen, nur blöde wenn er pleite geht, für soetwas muss es ja eine Notfallreglung geben.

Ich werde das aber beim nächsten Kauf beachten, denn wenn kein direkter Endkunden Support bezüglich RMA möglich ist spricht das nicht unbedingt für einen Hersteller, ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

http://forum-de.msi.com/index.php?page=Thread&threadID=102926 (dies ist mal ein Beispiel)

Da hilft in deinem Fall nur ein wenig Druck ausüben auf denjenigen mit dem du den Kaufvertrag geschlossen hast, der müsste jetzt iwie zusehen wie der Garantiefall abgehandelt wird, sonst einfach zusätzlich den Hersteller anschreiben falls keine Einigung möglich ist und um Ausnahmeregelung bitten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist nicht Sache des Kunden, herauszufinden, gegen wen nun Garantieansprüche geltend gemacht werden können.

Es kommt entscheidend auf die Ausformulierung der Garantiebedingungen an. Steht dort explizit, dass der Händler der Ansprechpartner sei, so kann sich der Kunde dem Händler gegenüber darauf berufen. Denn es kann angenommen werden, dass zwischen Händler und Garantiegeber eine dahingehende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Händler gegenüber dem Garantiegeber schadlos halten.

Desweiteren kommt es darauf an, wo die Garantiebedingungen einzusehen waren: Auf der Händlerseite oder auf der Seite des Garantiegebers. Wenn auf der Händlerseite, ist der Fall klar und der Anspruch des Kunden auf Abwicklung der Garantie besteht gegenüber dem Händler. Wenn jedoch nur auf der Seite des Garantiegebers, gilt das oben Gesagte, jedoch mit der Einschränkung, dass dies im Ermessen des Gerichtes liegt: Die Frage ist dann, ob eine wirksame Einigung zwischen Garantiegeber und dem zur Abwicklung Beauftragten geschlossen wurde. In jedem Falle ist der Käufer schadlos zu stellen und hat im Zweifel seinen Anspruch demjenigen gegenüber zu stellen, der in den vertraglich vereinbarten Garantiebedingungen als Ansprechpartner ausgewiesen wurde.


MfG,
Dominion.
 
Steht dort explizit, dass der Händler der Ansprechpartner sei, so kann sich der Kunde dem Händler gegenüber darauf berufen. Denn es kann angenommen werden, dass zwischen Händler und Garantiegeber eine dahingehende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist.

Das ist nicht zutreffend, ganz einfach weil es diesbzgl. keine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer und somit keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch gibt. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter kann hier ohne weiteres nicht angenommen werden, zumal der Käufer die genaue Vertragsgestaltung auch nicht kennt (es aber auf diese wesentlich ankommt).
 
@ Doc:

da bin ich vorliegend anderer Ansicht:

Denn für den Kunden, welcher eine Garantiebedingung liest, in welcher der Händler als durchführendes oder besser gesagt organisierendes Organ für Garantieleistungen explizit ausgewiesen wird, stellt es sich so dar, dass der Händler aufgrund der Tatsache, dass er das Produkt vertreibt (es also unter Einschluss besagter Garantieerklärung, welche ja den Händler in die Pflicht nimmt, vertreibt) sehr wohl einen Vertrag zugunsten Dritter mit seinem Hersteller geschlossen hat.

Oder m.a.W.:
Verkaufe ich als Händler ein Produkt eines Herstellers, welcher mich in seinen Garantiebedingungen zur Übernahme der Garantieabwicklung (hier: Kontaktaufnahme mit dem Hersteller und Abwicklung für den Kunden) verpflichtet, bin ich auch für diese Abwicklung zuständig. Denn die Krux bei dieser Art der Garantiegestaltung ist ja, dass besagte Hersteller gar keine Kapazitäten für eine Abwicklung für den Endkunden geschaffen haben. Für den Endkunden existiert somit kein Ansprechpartner. Auf diesen weisen dann die Garantiebedingungen hin, sodass die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter naheliegt.

Möchte ein Händler die Garantieabwicklung nicht übernehmen, darf er m.E. keine Produkte von Herstellern verkaufen, die eine solche Übernahme in ihren Bedingungen vorschreiben. Ansonsten würde ich mich fragen, inwieweit sich das Setzen eines Rechtsscheins hier durchwirkt.


Soweit zumindest mein Kenntnisstand. Bin aber aufgeschlossen für anderweitige Argumentationen.
Dass sich ein Anspruch des Kunden nicht aus Vereinbarung zwischen ihm und dem Händler ergeben kann, ist in Ermangelung einer solchen natürlich richtig. Fraglich ist nur das konkludente Handeln des Händlers (Vertrieb von Produkten, für die die besagten Bedingungen gelten) sowie die Bedeutung des Rechtsscheins, der hieraus resultiert.


MfG,
Dominion.
 
Denn für den Kunden, welcher eine Garantiebedingung liest, in welcher der Händler als durchführendes oder besser gesagt organisierendes Organ für Garantieleistungen explizit ausgewiesen wird, stellt es sich so dar, dass der Händler aufgrund der Tatsache, dass er das Produkt vertreibt (es also unter Einschluss besagter Garantieerklärung, welche ja den Händler in die Pflicht nimmt, vertreibt) sehr wohl einen Vertrag zugunsten Dritter mit seinem Hersteller geschlossen hat.

Es kommt hierbei aber nicht darauf an, wie es sich für den Käufer darstellt, sondern was tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Hier wird es regelmäßig schon an einem Vertrag zwischen Verkäufer und Garantiegeber fehlen, denn oft stehen diese beiden überhaupt nicht in direktem Kontakt.
Ein Vertrag zu Gunsten Dritter liegt also ganz sicher nicht vor.
Dann gilt aber, was immer im Zivilrecht gilt: wer einen Anspruch stellt, benötigt dafür eine Anspruchsgrundlage und die besteht hier eben schlicht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regelung nicht.

Eine andere Auffassung ist hier aus meiner Sicht nicht vertretbar.
 
Doc Foster schrieb:
Es kommt hierbei aber nicht darauf an, wie es sich für den Käufer darstellt, sondern was tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Hier wird es regelmäßig schon an einem Vertrag zwischen Verkäufer und Garantiegeber fehlen, denn oft stehen diese beiden überhaupt nicht in direktem Kontakt.
Ein Vertrag zu Gunsten Dritter liegt also ganz sicher nicht vor.

Da muss ich dir leider widersprechen, denn in der Regel haben die großen Ketten ala Media-Markt, Saturn, Medimax etc. einen Rahmenvertrag mit dem Hersteller, wie, wo, wann und wer ( welche Werkstatt ) die Garantiereparaturen durchführen soll.

Wie es mit kleinen Händler aussieht kann ich dir nicht sagen, trotzdem hast du Recht, wenn der Händler dies nicht durchführen möchte, der Kunde dann ein Problem hat.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich habe ja nicht verneint, dass es soclhe Abmachungen zwischen einigen großen Verkäufern und den Garantiegebern gibt. Die Masse der Verkäufer wird allerdings nicht direkt beim Hersteller kaufen und eher selten Vereinbarungen direkt mit diesem schließen.

In eurem Fall müsste man dann den Vertrag entsprechend analysieren, um tatsächlich direkte Ansprüche gegen den Verkäufer abzuleiten, denn das ist wiederum kein Automatismus.
 
Doc Foster schrieb:
Es kommt hierbei aber nicht darauf an, wie es sich für den Käufer darstellt, sondern was tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

Eben genau diesen Punkt sehe ich anders:

Es kommt darauf an, wie und mit welchem Inhalt der Vertrag für einen verständigen Dritten (Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont) zu verstehen wäre. Das Setzen eines Rechtsscheins also explizit in die Vertragsauslegung einzubeziehen.

Dieser im andiskutierten Punkt gesetzte Rechtsschein zielt dahin, dass der Händler mit seinem Hersteller/Zulieferer die Übernahme einer Garantieabwicklung vereinbart haben muss. Wohlgemerkt: Abwicklung, nicht Ausführung. Es geht hier nur darum, dass der Händler als Vermittler zwischen Endkunde und Hersteller fungiert bzw. sich hierzu durch Rechtsscheinssetzung dazu verpflichtet hat, indem er Produkte mit besagten Garantiebedingungen vertreibt. Der Hersteller bleibt als Garantiegeber selbstredend zur Ausführung der Garantiearbeiten verpflichtet, dies ist unstrittig.

MfG,
Dominion.
 
Interessanter Ansatz, aber:

Würde dies nicht bedeuten, dass der Kunde vor Kauf die (genauen) Garantiebedingungen kennen müsste ?

Was allerdings wenn ein der Kauf bei einem Dritten stattfindet, z.B. einem Händler der keinerlei Verhältnisse zum Hersteller pflegt.
Ich sehe es also eher wie DocFoster; die Garantieabwicklung ist ein Service vom Verkäufer. Wenn also ein Hersteller auf den Händler verweist, so wird sich das wohl üblicherweise nur auf Vertragshändler beziehen.

IVermutlich wäre wäre das eine klare Einzelfall-Entscheidung die vor Gericht gehen müsste. Ebenso die Frage, ob das Erläutern der detaillierten Garantiebedingungen eine Hol- oder Bringschuld ist - muss der Käufer explizit nachfragen oder der Verkäufer es im Vorfeld erläutern, wenn er die Garantieabwicklung nicht durchführt ?

Da sich die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf die Gewährleistung beschränken, ist die Garantie nach wie vor eine freiwillige Leistung dessen Qualität (wie hier) sich eben einschränken lässt.
 
Doc Foster schrieb:
Ich habe ja nicht verneint, dass es soclhe Abmachungen zwischen einigen großen Verkäufern und den Garantiegebern gibt. Die Masse der Verkäufer wird allerdings nicht direkt beim Hersteller kaufen und eher selten Vereinbarungen direkt mit diesem schließen.

Stimmt :-)

Ich bin der gleichen Meinung wie du und Lalas.

Der Händler wird früher oder später dann eh Probleme mit der Kundschaft und dem Hersteller bekommen, wenn er sich dauerhaft gegen die Vereinbarung des Herstellers verhält.
 
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