Gewährleistung - Teilerstattung des Kaufpreises

eRacoon

Rear Admiral
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Moin,
habe mal ausnahmsweise etwas Glück gehabt zum Thema Garantie/Gewährleistung.

Habe vor etwa 2 Jahren ein Kochfeld gekauft bei einem Amazon Händler und 7 Tage vor Gewährleistungsverlust ist es kaputt gegangen.
Händler angerufen und Gerät gut verpackt zurück geschickt, am Telefon wurde mir schon gesagt dass es das Modell nicht mehr gibt, man sagt mir Bescheid wie es weiter geht nach Sichtung.

Nach nur 5 Tage heute diese Mail bekommen

wir haben Ihre Rücksendung erhalten und geprüft.
Leider ist das Kochfeld aufgrund eines zusätzlichen Transportschadens nicht mehr reparabel.

Da keine Ersatzware zur Verfügung steht, lösen wir unter Berücksichtigung des bisherigen Nutzungszeitraumes eine Rückzahlung per Amazon in Höhe von 97,00 € aus.

Einen angenehmen Tag wünscht

Damaliger Kaufpreis waren fast 200€, ist das so rechtens?
Ist ja nicht meine Schuld dass es kaputt geht und für 97€ bekomme ich sicherlich kein neues.

Ist das nicht der gleiche Fall wie hier bzw. gilt nicht das gleiche Recht?
http://www.shopbetreiber-blog.de/20...fuer-die-nutzung-bei-austausch-defekter-ware/

Kann der Händler mir wirklich den Wertverlust anrechnen wenn er ein Produkt liefert das nicht korrekt ist?
Für den Transportschaden kann ich ebenfalls nichts, das Gerät wurde in der Originalpackung von DPD abgeholt welcher vom Händler beauftragt wurde.
Paket natürlich voll intakt übergeben, aber das bestreitet der Händler ja auch gar nicht.

Würde mich über paar Meinungen freuen.
Klar sind es "nur" etwa 100€, aber wirklich weiter bringt einem das nicht mit einem Loch in der Arbeitsplatte und einem Betrag der nicht reicht um ein neues zu kaufen.

Danke und Gruß
 
Bin mir immer noch nicht so wirklich sicher wie das rechtlich aussieht, weil beide Fälle nicht so ganz zutreffen.
Der Händler hat mir ja gar kein Ersatz angeboten aber ich bin auch nicht vom Kaufvertrag zurück gedrehten?

Eigendlich hat der Händler ja den Vertrag aufgehoben und darf somit keine Nutzungsentschädigung erheben?

Falls eine Firma dennoch beim Austausch eines kaputten gegen ein einwandfreies Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auf eine Nutzungsentschädigung beharrt, sollte der Kunde mit Verweis auf die beiden Urteile die Zahlung verweigern. Dabei hilft unser Musterbrief.

Anders sieht es aus, wenn der Käufer während der Zeit der Gewährleistung ein defektes Gerät zurück gibt und vom Kauf zurücktritt. Dann kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte.
 
Der zweite Absatz würde für die "Tester" geschaffen. Für dich sollte ersterer zutreffend sein.
 
So wie ich das verstehe stellt der Händler dir keinen Wertverlust in Rechnung, sondern rechnet die im Fall eines Rücktritts herauszugebenenden Nutzungen gegen den Kaufpreis auf. Das Gerät war ja nicht von Anfang an defekt, du hattest also einen Nutzungsvorteil. So wie du das wiedergegeben hast, scheint mir der Transportschaden nur Ursache zu sein, dass das Teil nicht mehr repariert werden kann, aber ansonsten die Höhe deiner Rückerstattung nicht zu beeinflussen. Auch wenn der Händler da etwas vorschnell agiert (er scheint dir einen Rücktritt in den Mund zu legen), sehe ich da keinen Grund zur Beschwerde.

Long story short: Nimm das Geld und hol dir ein Kochfeld von Ikea, deren 5 Jahre Garantie sind recht großzügig ;)
 
FidelZastro schrieb:
So wie ich das verstehe stellt der Händler dir keinen Wertverlust in Rechnung, sondern rechnet die im Fall eines Rücktritts herauszugebenenden Nutzungen gegen den Kaufpreis auf. )

Die Frage ist halt ob er genau das so einfach darf? ;)
 
Das ist vollkommen rechtens. Du hast das Gerät 2 Jahre benutzt und willst den vollen Kaufpreis zurück? Nutzungsabschläge sind immer gestattet, selbst innerhalb der 2 Wochen Rücktrittsrecht, sofern eine entsprechende Nutzung nachweisbar ist. Warum auch nicht, du hast das Gerät benutzt und es hat bis zu diesem Zeitpunkt des Umtausches seinen Dienst getan, du hast also Leistung erhalten. Und die wird dir in Rechnung gestellt. Einzige Ausnahme ist eben, wie im Link zu lesen, wenn ein Austausch stattfindet. Dies muss aber den Händler wie dem Kunden zumutbar sein. Du kannst jetzt überlegen, ob es zumutbar ist, ein Austauschgerät aufzutreiben, welches es nicht mehr gibt. Es ist sicher ärgerlich, andererseits hattest du fast 2 jahrelang ein funktionierendes Gerät in Nutzung und bekommst trotzdem noch fast 50% des Kaufpreises erstattet. ne Woche länger und auch diese hättest du aus eigener Tasche gezahlt.
 
Mustis schrieb:
Das ist vollkommen rechtens. Du hast das Gerät 2 Jahre benutzt und willst den vollen Kaufpreis zurück?

Er will nicht den Kaufpreis zurück sondern ein funktionierendes Gerät. Der Händler hat Nachlieferung und Nachbesserung ausgeschlagen (keine Ahnung ob die Gründe dafür gut genug sind) und ihm diesen Betrag angeboten.
Ich weiß nicht was eine Reperatur kosten würde, unmöglich ist sie sicher nicht. Der Händler muss natürlich keinen Aufwand betreiben der unverhältnismäßig ist, aber ein Austausch gegen ein gleichwertiges neues Gerät sollte eigentlich schon drin sein.

Andererseits scheint das ja öfter vorzukommen, wie man im Thread wo es um eine Grafikkarte ging auch gesehen hat. Ob das rechtlich in Ordnung ist weiß ich nicht.

Ich hab neulich eine anderthalb Jahre alte Kaffemaschine beim MediaMarkt zurückgegben, da die Espresso Pumpe wohl einen Defekt hatte (war sehr laut, lieferte nicht mehr das selbe Ergebnis wie am Anfang - vermutlich wegen geringerer Leistung durch den Defekt) und hab den kompletten Preis erstattet bekommen. (Die haben die Maschine vorher natürlich eingeschickt und der Schaden wurde festgestellt)
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war nicht nur ein Angebot sondern der Betrag wurde mir via Amazon schon gutgeschrieben und die Sache ist für den Händler durch.
Ich finde 97€ sind vielleicht ein guter Zeitwert aber das ersetzt nun mal nicht das Gerät.

Habe bei einem 1,5 Jahre alten Mainboard bei Alternate das gleiche erlebt wie hallo7.
Haben es zum Hersteller weiter gegeben zum Defekt feststellen und danach ohne murren den vollen Kaufpreis zurück erstattet.
Ob das auf Recht oder Kulanz basiert bin ich mir aber unschlüssig.
 
Schrieb der Händler nicht er kann nicht tauschen, weil es das Gerät so nicht mehr gibt? Das passiert im Elektronikbereich halt schnell.
 
Der Händler beruft sich anscheinend auf seinen Ausschluss wg. Unmöglichkeit (der Neulieferung) und der Unverhältnismäßigkeit (der Reparatur). Bei der Neulieferung könnte er aber auch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Produkt zurückgreifen, das sollte nicht unmöglich sein.

Im Rahmen der Gewährleistung ist ein Abzug nicht rechtens, jedoch stellt sich hier die Frage, auf welcher Grundlage der Betrag erstattet wurde. War der Händler kulant oder war es wg. dem Sachmangel? Der Händler kann ja sagen, lieber Kunde ich erstatte dir einen Teil, dafür musst du mir nicht beweisen (wie es nach 6 Monaten ja der Fall wäre), dass der Mangel schon seit Anfang an da war, das wäre Kulanz. Da ist ein Abzug rechtens.
 
Ein "Abzug" ist im Fall der Rückabwicklung per Gewährleistung schon zulässig - zumindest stellt es sich im Ergebnis so dar. Oben wurde schon richtig gesagt, dass es sich genauer lediglich um die Herausgabe der Nutzungen handelt, die der Käufer aus der Sache ziehen konnte; umgekehrt besteht übrigens ein entsprechender Anspruch: Zinsen auf den Kaufpreis.

Wie sich mir das darstellt, wurde eine berechtigte Inanspruchnahme anerkannt. Jetzt "klammheimlich" abzulehnen, nachdem alle Messen gesungen sind, halte ich für nicht durchsetzbar.

Wie ihr schon feststellt, ist ein zweifelhafter Punkt, ob der Verkäufer zu Recht die Nacherfüllung verweigert; irgendwo kann man natürlich darüber streiten. Beweisen müsste dies aber derjenige, der sich darauf beruft: der Verkäufer. Der andere zweifelhafte Punkt ist, ob der "Abzug" der Höhe nach gerechtfertigt ist. Angesichts der Tatsache, dass ein Kochfeld in der Regel weit länger als nur zwei Jahre gebraucht wird, erscheint mir eine behauptete Nutzung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises schon deutlich übertrieben.

Im Übrigen entscheidet der Käufer über das Fortbestehen des Vertrages. Keineswegs kann einfach der Verkäufer sagen "gut, lös ich mal den Vertrag auf und überweise Geld". Die Sache ist also mitnichten erledigt, wenn der Käufer das nicht so will.
 
Doch kann der Verkäufer. Nämlich dann wenn es unverhältnismäßig und gar unmöglich ist. Natürlich muss er es Streitfall nachweisen. Aber Zunächst handelt er rechtens wenn er sagt, er kann nicht und dies der Wahrheit entspricht. Und ein gleichartiges/gleichwertiges Produkt muss definitiv nicht angeboten werden. Bei Gewährleistung muss nur ein gleiches Gerät vom Händler ggf. gestellt werden. Alles darüber hinaus ist Kulanz.
 
Liegt denn überhaupt ein Sachmangel vor? Falls ja: kann der Käufer beweisen, dass dieser beim Kauf vorhanden war? Der Händler hat hier etwas schnell gehandelt, aber das kommt dem Käufer zugute. Hier auf ein vermeintliches Recht zu pochen ohne irgendwas belegen zu können obwohl man es müsste ist schon etwas...... unschön vom Käufer.
 
@Mustis: Angenommen er darf wirklich verweigern usw, dann entscheidet trotzdem nicht der Verkäufer, sondern dann verweigert er einfach nur. Er kann sich dagegen nicht sein Gewissen erleichtern, indem er einfach das Geld überweist.

@Tinkerton: Das ist nicht unschön, sondern im Gegenteil hat das Handeln der Verkäufer System; wenn überhaupt etwas, dann ist das unschön. Auf Belege zu verzichten ist ja keine spezielle Fähigkeit des Käufers, sondern offenbar auch des Verkäufers, der sich einfach auf ominöse Transportschäden beruft, ohne auch nur zu erklären, ob es sich überhaupt um den Transport vom Käufer zum Verkäufer oder doch nur vom Händler zur Werkstatt oder sonstwas handelt.
 
Droitteur schrieb:
Ein "Abzug" ist im Fall der Rückabwicklung per Gewährleistung schon zulässig - zumindest stellt es sich im Ergebnis so dar.

Wo genau § steht denn das?
Im §346 ff. jedenfalls nicht.


Mustis schrieb:
Bei Gewährleistung muss nur ein gleiches Gerät vom Händler ggf. gestellt werden. Alles darüber hinaus ist Kulanz.

Sieht das BGH aber anders:

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05
 
Steht doch genau in dem Paragraphen, den du erwähnt hast, wenn ich mich grad nicht unfassbar irre^^ Genauer sind die Nutzungen herauszugeben, wie auch oben schon hin und wieder erwähnt wurde - im Ergebnis führt das zu einem "Abzug", wenn man nämlich den Nutzungsersatz gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.
 
Mit Nutzungen sind nicht die Abnutzung gemeint, sondern die Früchte aus der Sache.
kaufst du ein Rind und das kalbt, dann gibst du es zurück musst du auch das Kalb mit zurück geben, mal ganz platt formuliert.

Im 346 Abs. 2 Satz 3 steht ja klar:

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie du schon richtig sagst, sind mit Nutzungen keine Abnutzungen gemeint, darum ist auch der Passus bzgl außer Betracht bleibender Verschlechterungen nicht einschlägig.
 
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