Oben dachte ich ja noch, dass du tatsächlich durch eigenes Überlegen das Problem lösen möchtest^^ In dem Fall wären Fehler auch sehr verzeihlich. Aber nichts für ungut, ich will dir ja gar nichts vorhalten; mich amüsiert nur immer wieder solch Totschlagstonfall à la "So dann halt mit Urteil von EUGH"^^
Wenn du dir das Urteil anschaust wirst du zwei Dinge feststellen:
Erstens, dass sehr wohl in 346 steht, dass im Ergebnis ein "Abzug" möglich ist, denn sonst bräuchte es keine EuGH-Entscheidung für den Ausnahmefall
Zweitens, dass die vom EuGH besprochene Ausnahme sich nur mit dem Fall der Nacherfüllung, nicht aber mit dem Fall der Rückabwicklung beschäftigt.
Wenn du dir das Urteil anschaust wirst du zwei Dinge feststellen:
Erstens, dass sehr wohl in 346 steht, dass im Ergebnis ein "Abzug" möglich ist, denn sonst bräuchte es keine EuGH-Entscheidung für den Ausnahmefall
Zweitens, dass die vom EuGH besprochene Ausnahme sich nur mit dem Fall der Nacherfüllung, nicht aber mit dem Fall der Rückabwicklung beschäftigt.