Händler nimmt Spiel nicht zurück

Martin240

Ensign
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Hallo.

Ich habe bei einem Spielehändler vor Ort Crysis 2 gekauft für die Xbox. Zu dem Zeitpunkt hatte ich die Xbox noch nicht, da auf Ebay gekauft und da ich jetzt ein paar Probleme mit dem Händler hab (Festplatte war kaputt), wollte ich das Spiel wieder zurückgeben, weils doch recht teuer war und ich es im Moment nicht spielen kann. Ich gehe davon aus, dass sich die Sache mit Ebay noch eine Weile hinziehen wird, so dass ich mir das Spiel später zu einem günstigeren Preis dann nochmal kaufen wollte. Es ist noch eingeschweist in die Folie, habs nur ins Regal gestellt und seit dem nicht mehr angerührt.

Jetzt war ich eben wieder bei besagtem Händler und der wollte das Spiel nicht zurücknehmen. Er meinte, er wäre dazu nicht verpflichtet. Ich habe das Spiel letzten Mittwoch gekauft, sprich vor 6 Tagen. Habe ich nicht immer ein 14-Tage-Rückgaberecht bei Käufen? Oder bring ich das jetzt mit der rechtlichen Lage bei Internetkäufen durcheinander? Ich bin verwirrt :freak:

Wenn jemand die rechtliche Lage kurz erklären könnte, wär ich dafür sehr dankbar :)

Grüße
 
14 tage rückgaberecht gibts nur bei onlinekäufen.
dein händler muss es also nicht zurücknehmen.
 
14 tage nur bei internet/telefon etc käufen nich im laden, da geht as nur auf kulanz.
 
Nö, muss er auch nicht zurücknehmen, hast es ja nicht bei ihm bestellt.
 
Hi,

nein, ein generelles Rückgaberecht hast du nicht. Bei Internetkäufen / Bestellungen hast du gemäß dem Fernabsatzgesetz ein 14-tägiges Recht vom Kauf zurückzutreten. Bei einem Ladenkauf aber nicht.

Allerdings würde ich veruschen mit dem "Guten" zu reden. Ein wenig Kundenfreundlichkeit und Kulanz kann man doch wohl erwarten.

VG,
Mad
 
Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen hast du laut Fernabsatzgesetz nur im Onlinehandel und wenn du was an der Haustüre oder am Telefon gekauft hast.

Wenn du in den Laden gehst hast du dieses Recht nicht, der Händler ist also im Recht. Wenn ein Geschäft Artikel zurücknimmt, dann ist das reine Kulanz. Er muss nichts zurücknehmen.
 
Also im Internet gilt das auf jeden Fall. Wies im Laden ist, weiß ich leider nicht aber so viel sei gesagt: Der Händler ist wirklich sehr unkulant und ich würde nie wieder dort kaufen. Er braucht es ja nur zurücknehmen und kann es wieder ins Regel stellen.
 
Ein 14-tägiges Rücktrittsrecht hat man nur bei Online-Käufen. Allerdings kann man bei fast allen Geschäften verschweißte, ungeöffnete Produkte zurückgeben. Verpflichtet sind diese dazu allerdings meines Wissens nicht.
 
gutschrift sollte drin sein,ansonsten kanste den händler vergessen und
beim nächsten mal woanders kaufen !
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Okay dann werd ich den Händler wohl von meiner Liste streichen. Danke für die Info.
 
Jetzt war ich eben wieder bei besagtem Händler und der wollte das Spiel nicht zurücknehmen. Er meinte, er wäre dazu nicht verpflichtet.
Wenn das besagte Spiel wirklich noch in Folie eingeschweißt ist, sollte zumindest ein Gutschein rausspringen. Selbst die Leute bei uns im Expert zeigen sich da wesentlich kooperativer ...

Gruß
 
Beim Kauf im Laden muss der Händler nichts zurücknehmen, egal wie der Zustand des Produktes ist.

Auch beim Onlineverkauf ist die Rückgabe immerhalb von 14 Tagen nicht immer möglich.
Es gibt eine Ausnahneregelung für Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software. Hier ist ein Widerruf nur im ungeöffneten Zustand des Datenträgers möglich!
 
Wie sieht es mit der Klausel aus die man oft zu hören bekommt: "Software ist vom Umtausch generell ausgeschlossen"?
 
bei amazon heißt es dazu, dass diese nur dann ausgeschlossen ist wenn sie nicht mehr verschweißt ist bzw. geöffnet wurde.

ich weiß aber nicht genau wie das gesetzlich aussieht
 
Das ist meine Frage, man hört es häufig, das Software generell vom Umtausch ausgeschlossen ist. Ist das Gesetzlich erlaubt oder ist es Sache des Händlers so etwas evtl. in seine AGBs aufzunehmen und durchzudrücken?
 
Es wurde hier doch mehrfach zutreffend darauf hingewiesen, dass es grds. überhaupt kein Recht des Käufers gibt, sich grundlos vom Vertrag zu lösen, in diesen Fällen braucht es einen solchen Passus auch nicht.

Wer freiwillig ein Rückgaberecht einräumt, kann dieses auch nach Belieben einschränken.

Im Fernabsatz gelten hier insbes. die §§ 312b und 312d BGB als zwingendes unabdingbares Recht.
 
Dr. MaRV schrieb:
"Software ist vom Umtausch generell ausgeschlossen"?

Das dürfte so ähnlich wie mit Unterwäsche gehandhabt werden. Die ist auch vom Umtausch ausgeschlossen.
 
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