Handyankauf-Shop zahlt/reagiert nicht, wie vorgehen?

TheManneken

Wokie Ultra Pro
Administrator
Registriert
Sep. 2006
Beiträge
10.780
Hallo!

Mitte September habe ich ein Smartphone bei einem Frankfurter Ankaufunternehmen (Trusted Shop-zertifiziert) angeboten bzw. man bot mir für den Ankauf knapp über 300 €. Besagtem Shop habe ich in der jüngeren Vergangenheit bereits 2x Smartphones zugeschickt, jeweils erfolgte Prüfung des Ankaufs und Auszahlung des Betrages zuverlässig.
Als ich nach 2 Wochen, also Ende Sep/Anfang Okt noch keine Reaktion des Shops mitbekam, schrieb ich eine Mail, erhielt auch noch am selben Tag eine Antwort, dass meine Ware eingegangen sei und geprüfte werde. Laut DHL Sendungsverfolgung stimmte das auch, das Paket ging bereits 2 Tage (!) nach Einsenden dort ein.
Nach weiteren 2 Wochen kam immer noch keine Reaktion und ich schrieb erneut eine Email. Da daraufhin keine Antwort kam, schrieb ich erneut eine Email nach einer weiteren Woche. Da daraufhin erneut keine Antwort kam, rief ich telefonisch den Support an. Man versicherte mir, dass mein Anliegen ihnen wichtig wäre, die Dame an Telefon konnte mir jedoch leider keine Aussage über den Stand des Ankaufs und der Verzögerung machen. Sie bat mich, bitte erneut über das Kontaktformular auf der Homepage eine Anfrage zu stellen. Dies ist es auch schon 5 Tage her und es kam noch keine Antwort.

Ich denke nun, dass es an der Zeit ist, die nächsten Schritte einzuleiten. Es geht für mich immerhin um 300 €, die ich entweder gern ausgezahlt haben möchte oder meine Ware zurückhaben möchte, was ich in meinen Mails auch dargelegt habe.

Wie gehe ich nun weiter vor? Einwurfeinschreiben/Einschreiben mit RÜckschein mit Fristsetzung? Mahnbescheid anfordern? :(
 
Frist setzen am besten schriftlich. Und anschließend zum Anwalt oder Verbraucherzentrale und sich juristisch vertreten lassen.
 
Ich würde eine Frist von 1,5-2 Wochen setzen, bis zu der die 300,00€ auf meinem Konto zu sein hätten. Das Ganze zwingend per Briefpost weg.

Manche hier im Forum schwören ja auf Einschreiben, ich nicht, aber wenn, dann würde ich ein Einwurfeinschreiben nutzen. Aufgeben würde ich das Einschreiben zusammen mit einem Kumpel, welcher (als mein Zeuge) zuvor natürlich den Inhalt des Briefes gelesen haben muss, und zwar direkt am Postschalter/Briefkasten, so dass der von ihm gelesene Brief sofort in einen Briefumschlag wandert und danach in den Briefkasten/zur Postangestellten.
 
Idon schrieb:
so dass der von ihm gelesene Brief sofort in einen Briefumschlag wandert
Wenn dann müsste er den Brief auswendig lernen, wäre aber unsinnig, da brächte man aber einen Notar was erhebliche Kosten verursachen würde.
Ein Einwurfeinschreiben + ein Fax wenn man die Möglichkeit dazu hat ist völlig ausreichend. Natürlich muss man den Inhalt des Briefes kopieren.
Noch sicherer wäre die Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet aber auch mehr als ein Einwurfeinschreiben.
 
Nein, warum sollte er den Brief auswendig lernen müssen? Er muss den Inhalt grob wiedergeben können, falls die Gegenseite behauptet, wichtige Merkmale (Frist, Kündigung etc.) wären nicht enthalten gewesen oder gar das Blatt wäre komplett leer gewesen. Eine Kopie ist, außer für die eigenen Unterlagen, völlig irrelevant.


Und warum fällst du eigentlich immer wieder mit völlig falschen "Hinweisen"/"Tipps" auf? Ich mache doch auch keine Medizinberatung oder erkläre Leuten Kunstwerke oder so? Macht es dir etwa Spaß Leute, welche Hilfe suchen, in völlig falsche Richtungen zu schicken? Ist das etwa dein Ding?
 
@Idon

Kein Mensch wird sich Zeugen mitnehmen die den Inhalt des Briefes auswendig lernen oder wie du sagst zumindest teilweise.
Der übliche Weg ist in Deutschland ein Einwurfeinschreiben und das war es. Zusätzlich ein Fax dann ist es optimal.
Und das Gericht wird annehmen das der Inhalt auch drinnen war. Wer würde einen leeren Brief wegschicken und welchen Vorteil hätte man davon? Zumindest mir ist diesbezüglich kein Urteil bekannt.
Auch Ämter, Behörden und Anwälte benutzen ein Einwureinschreiben zumindest in Österreich ist das so.
Eine Kopie ist, außer für die eigenen Unterlagen, völlig irrelevant
Genau die ist entscheident, zählt mehr als jede wage Zeugenaussage, warum habe ich weiter oben schon erklärt (Leerer Brief)
 
Ich mache das so und die Leute, die ich kenne, machen das auch so. Warum? Weil es (neben eines Boten und Gerichtsvollziehers) der einzige gerichtsfeste Weg ist.
Das ist auch der Weg, der an den mir bekannten deutschen Universitäten und Fachhochschulen so gelehrt wird.
Mit Auswendiglernen hat das nichts zu tun. Dem normalen Erwachsenen wird zugetraut, dass er sich die Kernpunkte eines Schreibens merken kann. Bei Umfangreichen Schreiben und Aktionen kann man sich ja zusätzlich auch eine Aktennotiz/Gedächtnisstütze anfertigen.

"Der übliche Weg in Deutschland..." - den kennst du woher? Bist du nicht Österreicher?

Warum sollte das Gericht etwas annehmen, wenn ich glaubhaft bestreite? Dann muss die Gegenseite beweisen. Dass dir zu allen möglichen Punkten keine Urteile bekannt sind bedeutet nicht, dass sie nicht existieren - das untermauert lediglich meine vorherige Äußerung, dass du hier miese Tipps unter die Leute mischst.

Wie ihr das in Österreich macht interessiert mich nicht, und wahrscheinlich einen Großteil der deutschen Hilfesuchenden auch nicht, da ihr Problemschwerpunkt in Deutschland liegt. Generell aber haben Ämter und Behörden natürlich einen völlig anderen Vertrauensvorschuss als der normale Bürger X. Deshalb nutzen Ämter in Deutschland auch fast ausschließlich zwei Wege: Normale Briefpost (inkl. fehlender Beweisbarkeit des Zugangs und teilweise des Inhaltes) und Gerichtszustellungen.


Und was genau beweist du denn mit einer Kopie? Erklär mal.
 
Zuletzt bearbeitet:
Idon schrieb:
Warum sollte das Gericht etwas annehmen, wenn ich glaubhaft bestreite? Dann muss die Gegenseite beweisen.
Das Gericht wird annehmen das der Inhalt auch verschickt wurde, außer es ist ein amtsbekannter Betrüger. Wäre es anders dann bräuchte man für jeden Brief oder Paket einen Gerichtsdiener der den Inhalt bestätigt, der ganze Brief und Paketverkehr würde zusammenbrechen.
Wäre es anders so könnte ich mir zum Beispiel einen PC per Internet bestellen und dann behaupten es wurden Ziegelsteine geliefert. Würde ich damit durchkommen? Ich denke nicht auch hier würde das Gericht annehmen das der Inhalt auch drinnen war. Der Händler kann den Inhalt ja nicht nachweisen er kann nur belegen das ein Paket gesendet wurde und auch abgeholt aber nicht den Inhalt. Auch Amazon schickt zum Beispiel kleinere Sachen Bücher, DVD`s usw direkt in den Briefkasten ganz ohne Bestätigung, auch hier nimmt das Gericht an das der Inhalt auch versendet wurde.
Ich mache das so und die Leute, die ich kenne, machen das auch so
Kann schon sein das du es so handhabst aber zig Millionen bevorzugen ein Einwurfeinschreiben.
Der übliche Weg in Deutschland..." - den kennst du woher? Bist du nicht Österreicher?
Bin ich, in DE gibt es das Einwurfeinschreiben, in AT gibt es ein Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein der Unterschied ist hier nicht so gross.
Und was genau beweist du denn mit einer Kopie? Erklär mal.
Habe ich schon mindestens drei mal, der Inhalt wird angenommen, Punkt.
Deshalb nutzen Ämter in Deutschland auch fast ausschließlich zwei Wege: Normale Briefpost (inkl. fehlender Beweisbarkeit des Zugangs und teilweise des Inhaltes) und Gerichtszustellungen
In Österreich verschicken Ämter und Behörden ausschließlich per Einschreiben, genauso macht das der Ottonormalbürger. Kann mir nicht vorstellen das es in Deutschland anders ist.
 
Du wirfst hier ständig Dinge durcheinander. Erst Behördenpost, jetzt Warenlieferungen. Dein Beispiel ist dann auch noch schlecht, denn gerade bei den genannten Zustellungen gibt es immer wieder Probleme, da die Zustelldienste die korrekte Zustellung nicht belegen können oder Warensendungen, die in Briefkästen passen (und damit normal nicht verfolgbar sind) verloren oder "verloren" gehen.

Gerichte nehmen in deutschen Zivilprozessen nur sehr wenig an. Das Annehmen, dass der behauptete Inhalt versandt wurde, gehört nicht dazu, sobald das von einer Partei bestritten wird. Dann muss die andere Partei dies nachweisen. Generell ist ein Anscheinsbeweis hierbei im Sinne der § 286 ZPO fragwürdig und nicht Teil der h. M.

Natürlich machen das viele (Millionen) Menschen falsch. Woher sollen sie das auch wissen? Vielleicht haben sie sich ihre Laienmeinung genau so gebildet wie du, vielleicht haben sie aber auch irgendwo nachgefragt und dann haben diese Leute von jemandem wie dir eine unsinnige und falsche Antwort erhalten.

Nicht, weil ich meinen Standpunkt gegenüber jemandem wie dir belegen müsste, aber für den interessierten Dritten hierzu etwas Literatur:
Kaiser: Beweis von Zugang und Inhalt vorprozessualer Schreiben, in: NJW 2009, 2187
Hosenfeld: Zugangsnachweise für miet- und wohnungseigentumsrechtliche Erklärungen - Segnungen und Fluch des Einwurf-Einschreibens, in: NZM 2002, 93

Was du dir VORSTELLEN kannst interessiert nicht. Behörden in Deutschland versenden in aller Regel ganz normale Briefpost.

Nochmal:
Warum fällst du eigentlich immer wieder mit völlig falschen "Hinweisen"/"Tipps" auf? Ich mache doch auch keine Medizinberatung oder erkläre Leuten Kunstwerke oder so? Macht es dir etwa Spaß Leute, welche Hilfe suchen, in völlig falsche Richtungen zu schicken? Ist das etwa dein Ding?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich muss Idon Recht geben, da ich es genauso aus meiner täglichen Arbeit in einer Behörde genauso mitbekomme.

Widerspruchs fähige Bescheide werden bei uns ganz normal mit der Post versendet. Hier kommt es oft vor, dass die Leute nach Ablauf der Widerspruchsfrist nichts erhalten haben wollen. Sie bekommen also einen neuen Bescheid mit neuer Frist, da der Eingang nicht Nachweisbar ist.

Ähnlich verhält es sich mit Rechtsmittel fähigen Bescheiden. Die werden zwar per Einschreiben verschickt aber das ist auch eher mehr Schein als sein. Ich bin mir sicher, dass der ein oder andere Anwalt seinen Klienten auf die Idee gebracht hat, dass auch der Bescheid nie angekommen ist, da dieser erst nach Ablauf der Frist zum Anwalt gegangen ist.

Vor Gericht ist ein Streit um korrekte Zustellung oder nicht die Mühe nicht wert, da anders wie von Kronos behauptet Annahmen nichts zählen sondern nur Beweise. Deswegen werden auch diese Bescheide mit neuer Frist versendet.

Da es aber eher die Ausnahme als die Regel ist, werden die Schreiben weiterhin per Post oder Einschreiben nicht versendet. Ist auch eine Kosten-Nutzen Rechnung.
 
Ich gebe es auf es hat keinen Sinn mehr wenn auf Argumente und Tatsachen nicht reagiert wird. Nur noch eines postet mir wenigstens ein Urteil wo ein leerer Brief Versand wurde. Welchen Vorteil hätte der Absender davon?
Ergänzung ()

Idon schrieb:
Du wirfst hier ständig Dinge durcheinander. Erst Behördenpost, jetzt Warenlieferungen. Dein Beispiel ist dann auch noch schlecht, denn gerade bei den genannten Zustellungen gibt es immer wieder Probleme, da die Zustelldienste die korrekte Zustellung nicht belegen können oder Warensendungen, die in Briefkästen passen (und damit normal nicht verfolgbar sind) verloren oder "verloren" gehen.
Das Beispiel ist sogar sehr gut, denn sowohl beim Einschreiben als auch bei der Warenlieferung wird das Gericht annehmen das der Inhalt auch versendet wurde. Oder denkst du wirklich man würde damit durchkommen einfach zu behaupten das der Inhalt nicht geliefert wurde? Das gilt auch für Sendungen die direkt in den Briefkasten geliefert werden.
Gerichte nehmen in deutschen Zivilprozessen nur sehr wenig an. Das Annehmen, dass der behauptete Inhalt versandt wurde, gehört nicht dazu, sobald das von einer Partei bestritten wird. Dann muss die andere Partei dies nachweisen
Und wie soll die andere Partei das bitte nachweisen, die hat nur bestätigt das die Ware versendet und abgeholt wurde, aber nicht den Inhalt, hier sind wir wieder bei der Annahme.
Wie schon erwähnt bei deiner Argumentation bräuchte man überall Gerichtsdiener oder Notare.
Natürlich machen das viele (Millionen) Menschen falsch.
Na klar du als Anwalt machst das als einziger richtig.;)
Was du dir VORSTELLEN kannst interessiert nicht. Behörden in Deutschland versenden in aller Regel ganz normale Briefpost
Das kann ich mir zwar nicht vorstellen, aber gut ich bin ja auch in AT.
Warum fällst du eigentlich immer wieder mit völlig falschen "Hinweisen"/"Tipps"
Das kann ich von dir auch behaupten, du arbeitest nur mit leeren Behauptungen ohne einer Argumentation.
Ergänzung ()

Lipovitan schrieb:
da anders wie von Kronos behauptet Annahmen nichts zählen sondern nur Beweise. Deswegen werden auch diese Bescheide mit neuer Frist versendet.
Ach so in DE kann man ein Einschreiben einfach nicht abholen, dann bekommt man ein neues noch dazu mit einer neuen Frist, träume weiter....
 
Ach so in DE kann man ein Einschreiben einfach nicht abholen, dann bekommt man ein neues noch dazu mit einer neuen Frist, träume weiter....

Du hast meinen Beitrag völlig falsch verstanden. Es geht hier nicht um die Frist des Einschreibens sondern um die Frist die der Widerspruchsführer hat um bei einem Bescheid Widerspruch einzulegen. In Deutschland sind das in der Regel 4 Wochen.

Und es kommt öfter vor als du denkst, dass Leute diese 4 Wochen verpassen um Widerspruch einzulegen.

https://openjur.de/u/631644.html

Hier mal ein Beispiel für dich:
Eine verkörperte Willenserklärung, beispielsweise in Form eines Briefes, geht dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG vom 03.06.2004, Az.: B 11 AL 71/03 R). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie so in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wird, dass spätestens bei der nächsten Leerung mit deren Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang einer Willenserklärung obliegt dabei demjenigen, der sich auf deren Inhalt beruft und daraus Rechte herleiten will (vgl. Reichold, jurisPK - BGB Band 1, § 130, Rdnr. 41). Der Erklärende kann sich für den Zugang in der Regel auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen; denn es kommt regelmäßig vor, dass die aufgegebene Sendung nicht ankommt und verloren geht (vgl. BAG vom 14.07.1960, Az.: 2 AZR 173/59 - NJW 1961, 2132; OLG Frankfurt vom 03.02.1995, Az.: 25 U 155/94 - OLGR Frankfurt 1995, 65-66). Allein der Nachweis der Absendung reicht hierfür nicht aus (vgl. OLG München vom 11.08.2003, Az.: 29 W 1912/03 - OLGR München 2003, 366-367).

Und als Finale um die Diskussion zu beenden:

Beim Einwurfeinschreiben besteht nach der Auffassung des Gerichts auch bei Vorlage entsprechender Dokumentationen (wie etwa Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg) kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger (so auch LG Potsdam, NJW 2000, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99]; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, vor § 558, Rn. 86; Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796; a.A. LG Berlin, Beschluss v. 19.04.2001; 61 T 117/00; AG Paderbom, NJW 2000, 3722; AG Hannover, NJOZ 2004, 67; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130, Rn. 21). Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorganges ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam, NJW 2000, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99]). Dass der Nachweis des Zugangs beim Einwurfeinschreiben dadurch nahezu unmöglich gemacht wird, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, ist im Hinblick darauf hinzunehmen, dass dem Absender die Wahl eines sicheren Zugangsweges - etwa durch Einschreiben mit Rückschein - offen gestanden hätte (LG Potsdam, NJW 2000, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99]).


Diese Frage kann indes im vorliegenden Fall dahinstehen, denn eine ausreichende Dokumentation des Zustellvorganges durch den Kläger liegt nicht vor. Es liegt lediglich der Einlieferungsbeleg vor (Bl. 7 d.A.) sowie ein "Sendestatus", der eine "Zustellung am 25.04.2005" vermerkt (Bl. 9 d.A.). Ein solcher Sendestatus kann nicht als hinreichend starkes Indiz dafür angesehen werden, dass ein Zugang beim Empfänger tatsächlich erfolgt ist. Aus ihm geht der Name des Zustellers nicht hervor; er beinhaltet auch keine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser bekundet, die Sendung eingeworfen zu haben (vgl. AG Postdam, NJW 2000, 3722, 3723 [AG Paderborn 03.08.2000 - 51 C 76/00]; AG Hannover, NJOZ 2004, 67; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, vor § 558, Rn. 86). Die Aussagekraft des Sendestatus reicht daher nicht dazu aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen.

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/184481

Es ist unglaublich mit welcher Vehemenz du deinen Standpunkt verteidigst ohne selbst auf den Gedanken zu kommen deinen Standpunkt zu hinterfragen und selbst mal zu googeln.
 
Lipovitan schrieb:
Du hast meinen Beitrag völlig falsch verstanden. Es geht hier nicht um die Frist des Einschreibens sondern um die Frist die der Widerspruchsführer hat um bei einem Bescheid Widerspruch einzulegen. In Deutschland sind das in der Regel 4 Wochen.
In AT sind die Fristen in der Regel auch vier Wochen. Zum Beispiel eine Mahnklage die wird ohne das das Gericht sie prüft zugestellt. Wenn man innerhalb dieser Frist nicht beruft wird sie ungeprüft rechtskräftig dagegen kann man dann gar nichts machen. Wenn man jedoch innerhalb der Frist beruft dann gibt es automatisch eine Verhandlung und in dieser wird der Sachverhalt geprüft.
Deswegen ist es sehr wichtig ein Einschreiben und jetzt egal welches fristgerecht abzuholen. Eine neue Frist wird es nicht geben.

dass dem Absender die Wahl eines sicheren Zugangsweges - etwa durch Einschreiben mit Rückschein - offen gestanden hätte (LG Potsdam, NJW 2000, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99]).
Daraus geht ja nur hervor das ein Einschreiben mit Rückschein als zugestellt gilt. Das widerleget ja nicht meine Argumentation.
 
Kronos60 schrieb:
Ich gebe es auf es hat keinen Sinn mehr wenn auf Argumente und Tatsachen nicht reagiert wird. Nur noch eines postet mir wenigstens ein Urteil wo ein leerer Brief Versand wurde. Welchen Vorteil hätte der Absender davon?

Der Absender hat davon natürlich überhaupt keinen Vorteil, sondern der Empfänger. Wenn er beispielsweise bestreitet, eine Mietkündigung nicht erhalten zu haben, kann er 1-2 Monate länger Mietzins erhalten.

Ob es dazu Oberurteile gibt weiß ich nicht, ich muss zugeben, dass ich bei einer sehr kurzen Recherche via Beck-Online nichts gefunden habe - die Thematik taucht aber immer wieder als Teil eines Prozesses auf, das weiß ja nun nicht nur ich aus eigener Erfahrung.

Kronos60 schrieb:
Ergänzung ()

Das Beispiel ist sogar sehr gut, denn sowohl beim Einschreiben als auch bei der Warenlieferung wird das Gericht annehmen das der Inhalt auch versendet wurde. Oder denkst du wirklich man würde damit durchkommen einfach zu behaupten das der Inhalt nicht geliefert wurde? Das gilt auch für Sendungen die direkt in den Briefkasten geliefert werden.

Natürlich denke ich das und natürlich ist dem auch so. Den Zugang beweisen muss nicht ich, sondern die Gegenseite - sowohl bei Willenserklärungen, als auch bei Gegenständen.

Kronos60 schrieb:
Und wie soll die andere Partei das bitte nachweisen, die hat nur bestätigt das die Ware versendet und abgeholt wurde, aber nicht den Inhalt, hier sind wir wieder bei der Annahme.
Wie schon erwähnt bei deiner Argumentation bräuchte man überall Gerichtsdiener oder Notare.

Nein. Ich habe bereits in meinem ersten Kommentar erklärt, wie man das rechtssicher erledigt, nämlich mit einem Zeugen. Das war ja der Punkt, an dem du meintest, du müsstest hier deine Unwissenheit ausführlich zur Schau stellen.


Kronos60 schrieb:
Na klar du als Anwalt machst das als einziger richtig.;)

Ich bin kein Anwalt, jedoch Jurist. Ob ich das immer "richtig" mache? Natürlich nicht. Aber ich weiß, wie es richtig geht - und du weißt es offensichtlich nicht und gibst deshalb Leuten hier völlig sinnlose und falsche Ratschläge.

Kronos60 schrieb:
Das kann ich von dir auch behaupten, du arbeitest nur mit leeren Behauptungen ohne einer Argumentation.

Ich habe zwei Aufsätze zu dem Thema genannt. Ich wiederhole sie für dich hier erneut:
Kaiser: Beweis von Zugang und Inhalt vorprozessualer Schreiben, in: NJW 2009, 2187
Hosenfeld: Zugangsnachweise für miet- und wohnungseigentumsrechtliche Erklärungen - Segnungen und Fluch des Einwurf-Einschreibens, in: NZM 2002, 93

Kronos60 schrieb:
Ergänzung ()

Ach so in DE kann man ein Einschreiben einfach nicht abholen, dann bekommt man ein neues noch dazu mit einer neuen Frist, träume weiter....

In Deutschland ist man nicht dazu verpflichtet ein Einschreiben, welches bei der Post liegt, abzuholen. Der Zugang einer Willenserklärung, § 130 I BGB, findet durch ein bei der Post liegendes Einschreiben jedoch nicht statt.

Kronos60 schrieb:
[...]Daraus geht ja nur hervor das ein Einschreiben mit Rückschein als zugestellt gilt. Das widerleget ja nicht meine Argumentation.

Das ist eine Fehlannahme, denn sie setzt voraus, dass das Einschreiben durch den Empfänger angenommen wurde. Dieser muss das Einschreiben aber nicht annehmen. Ist er nicht da, dann liegt es bei der Post zur Abholung bereit - und ist nicht zugegangen.


Lipovitan sprach aber gar nicht von Einschreiben. Er hat lediglich bestätigt, dass der absolute Großteil (sicher >99%) aller Behördenpost in Deutschland als normaler Brief verschickt wird. Das fängt bei Antworten auf Anfragen der Ministerien an, geht über die Bescheide der Agentur für Arbeit, und endet bei Zustellungen der Führerscheinstellen.
Das mag in Österreich anders sein, das weiß ich nicht. Ich kann es mir aber gut vorstellen, denn die österreichischen Partner, mit denen ich zusammenarbeite, schicken jedes unwichtige Schriftstück per Einschreiben. Das ist für ein deutsches Forum mit vornehmlich deutschen Usern aber natürlich total irrelevant.


Des Weiteren postest du hier keine Argumente und Tatsachen und ich bin es leid, dich hier und in anderen Threads ständig zu korrigieren. Das mache ich nur und ausschließlich, weil ich nicht möchte, dass dein Unsinn unwidersprochen im Internet steht!
Du hast keine Ahnung von Anscheinsbeweisen, von Erschütterung von Anscheinsbeweisen, von der Rechtspraxis hierzu und der Sicherstellung von glaubwürdiger Beweisführung sowie von Grundsätzen wie § 286 ZPO, § 130 BGB. Und du erkennst nicht mal, dass dir das alles hier bereits durch mich nachgewiesen wurde - vielleicht der mit Abstand traurigste Part der ganzen Sache.



Für den TE und alle anderen festzuhalten bleibt auf die Ursprungsfrage nur eine richtige Lösung:
Ich würde eine Frist von 1,5-2 Wochen setzen, bis zu der die 300,00€ auf meinem Konto zu sein hätten. Das Ganze zwingend per Briefpost weg.

Manche hier im Forum schwören ja auf Einschreiben, ich nicht, aber wenn, dann würde ich ein Einwurfeinschreiben nutzen. Aufgeben würde ich das Einschreiben zusammen mit einem Kumpel, welcher (als mein Zeuge) zuvor natürlich den Inhalt des Briefes gelesen haben muss, und zwar direkt am Postschalter/Briefkasten, so dass der von ihm gelesene Brief sofort in einen Briefumschlag wandert und danach in den Briefkasten/zur Postangestellten.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Idon

Ich breche hier mal meinerseits ab, die Beiträge gehen schon in Richtung Spam, und damit ist niemanden geholfen.
 
Ein Einwurfeinschreiben + ein Fax wenn man die Möglichkeit dazu hat ist völlig ausreichend. Natürlich muss man den Inhalt des Briefes kopieren.Noch sicherer wäre die Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet aber auch mehr als ein Einwurfeinschreiben.

Der übliche Weg ist in Deutschland ein Einwurfeinschreiben und das war es. Zusätzlich ein Fax dann ist es optimal.
Und das Gericht wird annehmen das der Inhalt auch drinnen war. Wer würde einen leeren Brief wegschicken und welchen Vorteil hätte man davon? Zumindest mir ist diesbezüglich kein Urteil bekannt.

In Österreich verschicken Ämter und Behörden ausschließlich per Einschreiben, genauso macht das der Ottonormalbürger. Kann mir nicht vorstellen das es in Deutschland anders ist.

Du liest nur was du lesen willst, daher ist eine Diskussion mit dir Zwecklos. Ich widerlege genau deine Argumentation mit nur einem Zitat:

Beim Einwurfeinschreiben besteht nach der Auffassung des Gerichts auch bei Vorlage entsprechender Dokumentationen (wie etwa Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg) kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger

Und natürlich widerlegt das deine Argumentation wenn du die ganze Zeit von Einwurfeinschreiben sprichst, denn

Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorganges ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller

Du drehst dir deinen Quatsch so zu Recht wie es dir gefällt. Das fängt damit an das du Deutschen Behörden unterstellst ausnahmslos per Einschreiben zu versenden, aber siehe meinem ersten Link. Dort hat die Agentur für Arbeit auch einen normalen Brief versendet und hört damit auf das du die ganze Zeit von Einwurfeinschreiben sprichst und plötzlich das teure Einschreiben mit Rückschein genügt.
 
Das Einschreiben mit Rückschein ist aber, nur um das nochmal klarzustellen, in der Rechtspraxis noch weniger sinnvoll als das Einwurfeinschreiben.

Das Einwurfeinschreiben geht nämlich grundsätzlich zu, das Einschreiben mit Rückschein kann und darf (!) umgangen werden.


Für den Preis eines Einschreibens mit Rückschein schicke ich 10 Briefe mit vom Zeugen kontrollierten Inhalt und kann so vor Gericht die Behauptung erschüttern, alle 10 Briefe wären durch die Post verloren gegangen. Damit kann man dann nämlich einen Anscheinsbeweis durchdrücken (den es bei Einschreiben eben auch nicht automatisch gibt, § 286 BGB).
 
Nur mal aus Interesse, weil mir das schon passiert ist: Wie weise ich als Empfägner eines Einwurfeinschreibens nach, dass mich das Einwurfeinschreiben nicht erreicht hat, obwohl die Post das Gegenteil behauptet?
 
Steht doch im Text weiter oben.

Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorganges ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam, NJW 2000, 3722 [LG Potsdam 27.07.2000 - 11 S 233/99])

Diese Frage kann indes im vorliegenden Fall dahinstehen, denn eine ausreichende Dokumentation des Zustellvorganges durch den Kläger liegt nicht vor. Es liegt lediglich der Einlieferungsbeleg vor (Bl. 7 d.A.) sowie ein "Sendestatus", der eine "Zustellung am 25.04.2005" vermerkt (Bl. 9 d.A.). Ein solcher Sendestatus kann nicht als hinreichend starkes Indiz dafür angesehen werden, dass ein Zugang beim Empfänger tatsächlich erfolgt ist.

Das bedeutet vor Gericht muss nicht du beweisen, dass du es nicht erhalten hast. Sondern die Gegenseite die sich auf das Schreiben beruft muss beweisen, dass du es erhalten hast.
 
So einfach ist das leider nicht. Normalerweise gibt es ja nicht nur einen Einlieferungsvermerk und einen Sendestatus, sondern auch einen Abgabe-/Einwurfvermerk - dieser wird erstmal zu >99% ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu liefern.

Diesen wiederum gilt es dann zu erschüttern. Das kann z. B. durch eine Zeugenbefragung des Briefträgers geschehen, oder aber durch Ladung eines Vorgesetzten, um dann u. U. zu ergründen, ob bei diesem speziellen Zusteller öfter mal Post nicht angekommen ist. Generell ist das aber eine eher unglückliche Situation, da die allgemeine Lebenserfahrung ist, dass die überwiegende Mehrheit der Einwurfeinschreiben von den Zustellern korrekt zugestellt wird.

Das ist am Ende oft die klassische Situation, in welcher ein Richter in freier Beweiswürdigung entscheiden wird.
 
Zurück
Oben