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Ich habe mir gerade nochmal die Urteilsbegründung vom LG Potsdam, NJW 2000, 3722 angeschaut.
Wenn ich es richtig verstehe kann der Briefträger dokumentieren was er möchte, da nie komplett ausgeschlossen werden kann das er einen Fehler gemacht hat. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass dies nur sehr selten der Fall ist.
Somit halte ich auch eine Zeugenbefragung des Briefträgers für nicht zielführend, da so ein Fehler meist unbewusst passiert und vom Zeitpunkt des Fehlers bis zur Befragung dieser noch einige Briefe einwerfen wird. Zumindest halte ich es für eine vage Aussage wenn ein Briefträger gefragt wird ob er vor einigen Monaten diesen einen Brief mit 100%iger Sicherheit korrekt eingeworfen hat. Wäre zumindest mutig.
Im Urteil vom 22.08.2006 – 11 C 432/05 des Amtsgericht Kempen kritisiert das Gericht, dass keine Daten des Zustellers, etc. vorliegen. Aber selbst wenn kann meiner Meinung nach der Zusteller keine andere Aussage treffen wie die Zeugin aus dem Urteil des LG Potsdam.
Es sei denn es hat sich etwas drastisch am System bei der Post verändert, so dass eine falsche Sortierung in die Briefkästen ausgeschlossen ist.
Wenn ich es richtig verstehe kann der Briefträger dokumentieren was er möchte, da nie komplett ausgeschlossen werden kann das er einen Fehler gemacht hat. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass dies nur sehr selten der Fall ist.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn – wie hier – anhand eines
Auslieferungsbelegs festgestellt werden kann, dass die zuzustellende
Postsendung jedenfalls die für die Zustellung an den Adressaten verantwortliche
Poststelle erreicht hat. Eine Fehlleitung der Postsendung
auch noch beim Vorgang des Einsortierens in die Zustellfächer – wie
ihn die Zeugin W. im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung
beschrieben hat – oder bei der Entnahme bzw. beim Zutrag selbst kann
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit
fehlen bereits gesicherte Erkenntnisse darüber, wie häufig es noch in
der Postfiliale selbst beim Vorgang des Einsortierens oder beim
Vorgang der Entnahme von Post aus den Fächern zu Fehlern kommt.
Zum anderen ist auch ein Verlust von Postsendungen noch während
des Zustellvorgangs selbst nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen.
Auch hier kommt es, wie dies die Zeugin W. selbst eingeräumt
hat, durchaus dazu, dass Post etwa infolge des Zusammenklebens
von Briefen in den falschen Briefkasten eingesteckt wird.
Somit halte ich auch eine Zeugenbefragung des Briefträgers für nicht zielführend, da so ein Fehler meist unbewusst passiert und vom Zeitpunkt des Fehlers bis zur Befragung dieser noch einige Briefe einwerfen wird. Zumindest halte ich es für eine vage Aussage wenn ein Briefträger gefragt wird ob er vor einigen Monaten diesen einen Brief mit 100%iger Sicherheit korrekt eingeworfen hat. Wäre zumindest mutig.
Im Urteil vom 22.08.2006 – 11 C 432/05 des Amtsgericht Kempen kritisiert das Gericht, dass keine Daten des Zustellers, etc. vorliegen. Aber selbst wenn kann meiner Meinung nach der Zusteller keine andere Aussage treffen wie die Zeugin aus dem Urteil des LG Potsdam.
Es sei denn es hat sich etwas drastisch am System bei der Post verändert, so dass eine falsche Sortierung in die Briefkästen ausgeschlossen ist.
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