xSnackosaurus
Cadet 4th Year
- Registriert
- Nov. 2019
- Beiträge
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Es ist immer schwierig solche Fragen in Foren zu stellen, da viel ungesundes Halbwissen herrscht. Es handelt sich um eine rein juristische Frage.
Ohne Rechtsberatung geben zu wollen, besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung und den dadurch entstehenden Wertverlust bei Verbraucherverträgen.
Hierzu möchte ich auf § 357 Abs. 7 BGB verweisen.
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
"1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat."
Es gibt also mehrere Voraussetzungen wann ein Unternehmer Wertersatz verlangen kann. Der Umkehrschluss daraus ist, dass grundsätzlich kein Wertersatz verlangt werden kann.
Unstreitig ist, dass bei PC Komponenten diese zur Prüfung eingebaut werden dürfen, um ihre Funktionalität zu testen. Hinweisen möchte ich noch auf die Rücksendekosten, die bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch den VERBRAUCHER also Kunden zu tragen sind, unabhängig vom Wert der Ware. Das war vor 2014 noch anders, da gabs eine 40 € Bagatellgrenze.
Was ich nicht verstehen kann ist, wenn du eh weißt, dass du die Ware nicht behalten möchtest, warum entwertest du sie in dem du sie aus Neugier aufmachst und einbaust? So hätte der Händler diese noch als neu verkaufen können. Das nenne ich eine typische Verschwendung.
Ohne Rechtsberatung geben zu wollen, besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung und den dadurch entstehenden Wertverlust bei Verbraucherverträgen.
Hierzu möchte ich auf § 357 Abs. 7 BGB verweisen.
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
"1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat."
Es gibt also mehrere Voraussetzungen wann ein Unternehmer Wertersatz verlangen kann. Der Umkehrschluss daraus ist, dass grundsätzlich kein Wertersatz verlangt werden kann.
Unstreitig ist, dass bei PC Komponenten diese zur Prüfung eingebaut werden dürfen, um ihre Funktionalität zu testen. Hinweisen möchte ich noch auf die Rücksendekosten, die bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch den VERBRAUCHER also Kunden zu tragen sind, unabhängig vom Wert der Ware. Das war vor 2014 noch anders, da gabs eine 40 € Bagatellgrenze.
Was ich nicht verstehen kann ist, wenn du eh weißt, dass du die Ware nicht behalten möchtest, warum entwertest du sie in dem du sie aus Neugier aufmachst und einbaust? So hätte der Händler diese noch als neu verkaufen können. Das nenne ich eine typische Verschwendung.