iphone über Ebay- Frage zu Rechtslage

Beweislastumkehr gilt 6 Monate ab Erhalt der Ware.

Also in meinen Augen ist das Protokoll absolut kein Beweis dafür, dass der Mangel bei Gefahrenübergang nicht bestand. Alleine das Datum des Protokolls (13.11.2013) offenbart ja eine Lücke eines knappen Monats in dem das Handy noch im Besitz des Verkäufers war und ein Schaden hätte auftreten können, der durch das Protokoll gar nicht mehr erfasst worden wäre.
Du kannst dem Händler jetzt nochmal eine Mail schreiben, in der du darstellst, dass du in dem Prüfprotokoll keinen Nachweis für die Mängelfreiheit erkennst, er dir diesen Nachweis aber schuldet, da die 6 Monate beim Auftreten des Mangel noch nicht rum waren.

Dann musst du wieder warten, wie er darauf reagiert. Was du optimalerweise machst, wenn er sich sturr stellt, weiß ich auch nicht. Ob sich der Anwalt lohnt, musst du selbst entscheiden.

Recht haben und Recht bekommen sind leider immer zweierlei.
 
Danke dir Woods für deine schnelle Antwort.
Ich werde unbedingt noch eine Mail an ihn schreiben. Das mit der Lücke ist ein gutes Argument.
Ich möchte noch mehr Druck auf den Verkäufer ausüben. Habt ihr noch paar gute Argumente, die ich mit in mein Schreiben einbringen kann?

Vielleicht hat hier noch einer Beruflich auch mit solchen oder ähnlichen Dingen zu tun und kann mir noch ein Tipp geben.

Gruß,

Cordis
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist kein Protokoll um zu beweisen, dass der Mangel nicht ab Gefahrenübergang vorhanden gewesen ist!
Ein Protokoll wäre zum Beispiel ein Auslesen/Prüfung der Hardware....

Fordere den Händler auf die Ware im Rahmen der Sachmängelhaftung entweder zu reparieren oder umzutauschen, ansonsten trittst du
vom Kaufvertrag zurück. Wichtig ist hierbei, dass du klar auszudrücken muss, dass du dem Händler die Möglichkeit gibst, dass die Ware geprüft werden kann!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Alles klar, so werde ich es machen. Noch eine kurze Frage. Muss ist die Kosten für den Versand tragen oder der Verkäufer?
 
Nein, die Versandkosten trägt der Händler, bei einem berechtigten Mangel im Zuge der Sachmängelhaftung
 
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