Kabel-BW kündigt Vertrag in Wohnung nach Mietübernahme

murtag

Cadet 4th Year
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Guten Tag,

meine Freundin hat ein Problem: sie hat in ihrer Wohnung kein Internet mehr, weil Unity Media den Vertrag gekündigt hat.
einfach so, ohne ein Schreiben (auch kein schreiben an die Vormieterin...)

Problem: der Vertrag lief auf den Vormieter, meine Freundin hat einfach des Geld auf des Konto der Vormieterin überwiesen.
Irgendwie hat des Unity Media herausgefunden, dass die Eigentümerin des Vertrages ausgezogen ist, und hat den Vertrag nach aber erst einigen Monaten (mehr als 6 Monate) ohne in Kündigungsschreiben oder Bennen eines Grundes gekündigt.

Darf des ein Provider machen? Kann man den Vertrag zurück fordern? und evtl. auf meine Freundin übertragen?

Weiteres Problem: wenn jetzt meine Freundin einen neuen Vertrag abschließen muss, dann müsste sie wieder eine Anschlussgebühr etc. bezahlen. Sieht sie aber nicht ein, und ist sehr ärgerlich, da sie in der Wohnung nur noch für 6 Monate sein wird (Studium ende).
Habt ihr eine Idee oder gibt es schon Erfahrungen bei so einem Problem?
(habe nichts dergleichen gefunden, oder mit falschen Begriffen gesucht...)

Danke für die Antworten und Hilfen
Alexander
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer weiß, ob die Vormieterin weiterhin Unitymedia bezahlt hat?
Kann ja auch sein, dass sie das Geld von deiner Freundin einstreichen wollte.
Im übrigen macht man sowas nicht, das Ergebnis kennt deine Freundin jetzt.
 
Tja, ihr wolltet tricksen und keine Vertragsübernahme machen, die wahrscheinlich wieder eine Fristbindung gehabt hätte. Nun steht ihr da.

Wahrscheinlich gibt es eine entsprechnde Klausel in den AGBs. Was willst Du nun groß lamentieren. Schließe halt einen LTE oder sowas ab.
 
Man hätte den Vertrag vom Vormieter übernehmen können und dann wäre der Anbieter kompromissbereit gewesen, dass der Vertrag bis zum Studiumende läuft (immerhin wäre das 1 Jahr gewesen von Übernahme bis zum Ende des Studiums und 1 Jahr ist für den Anbieter besser als ein fristgerechtes Kündigen zum Auszug des Vormieters).
 
Wenn deine Freundin den Vertrag von der Vormieterin nicht offiziell übernommen hat, dann ist es schon denkbar, dass es gegen die AGBs von Unitymedia verstößt, was die beiden gemacht haben. Davon abgesehen, hätte die Vormieterin den Vertrag auch beenden können, wenn Unitymedia in der neuen Wohnung nicht liefern kann, das geht dann auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Restlaufzeit des Vertrages. Wirklich beantworten wird dir das nur Unitymedia selber können -> also dort anrufen oder einen neuen Vertrag abschließen und wenn deine Freundin in 6 Monaten auszieht und Unitymedia in der neuen Wohnung nicht liefern kann oder dort schon ein Internetanschluss vorhanden ist, z.B. weil ihr beiden zusammenzieht, dann kommt sie auch aus dem Vertrag raus, wenn die MVLZ noch nicht verstrichen ist.
 
Entweder zu Anbietern wie easybell oder 1&1 gehen, die k(l)eine Kündigungsfrist haben oder mit dem Kabel-BW Vertrag umziehen.
Was ist daran so schwer? Durch Umzüge entstehen nun mal Kosten.
 
Naja, da Unity Media ja keinen Vertrag mit deiner Freundin hat, stellt sich die Frage nach der Kündigung eigentlich nicht. Dafür kann sie jetzt aber einen Vertrag abschließen, was vorher sehr wahrscheinlich gar nicht möglich wäre.

Zu den sechs Monaten: Wenn nach dem Umzug UM nicht die Leistung wie in der jetzigen Wohnung erbringt, kann man auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen, andernfalls bei vielen Providern gegen eine Bearbeitungsgebühr auf Kulanz.
 
Wenn nach dem Umzug UM nicht die Leistung wie in der jetzigen Wohnung erbringt, kann man auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen, andernfalls bei vielen Providern gegen eine Bearbeitungsgebühr auf Kulanz.
Ist nichts mit Kulanz, sondern sogar Pflicht. Man kann ja nicht seinen Wohnort nach den Serviceleistungen seiner bisherigen Anbieter aussuchen... Und von Bearbeitungsgebühr steht nichts, wenn der Service nicht am neuem Wohnort angeboten wird, nur wenn umgestellt wird.

Telekommunikationsgesetz (TKG) § 46 Anbieterwechsel und Umzug
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch, wenn die Leistung weiterhin verfügbar ist, dann geht es nur auf Kulanz. Was anderes schrieb ich ja nicht.
 
War zweideutig zu lesen, kann "garnicht" (z.b. weil kein Kabelanschluss liegt oder Versorgungsgebiet von anderem Anbieter wie KDG bzw. Verbrecherphone), aber auch "nicht im vollem Maße" (was Du meinst) sein.
 
Vindoriel schrieb:
War zweideutig zu lesen, kann "garnicht" (z.b. weil kein Kabelanschluss liegt oder Versorgungsgebiet von anderem Anbieter wie KDG bzw. Verbrecherphone), aber auch "nicht im vollem Maße" (was Du meinst) sein.

verbrecherphone-noch schwachsinniger gehts wohl nicht.
 
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