Käufer besteht auf seine Ware (25€), keine Einigung möglich!

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ich bin schon über 18 jahre.

und mir geht es nicht so sehr darum, dass ich das mainboard von meinem freund nicht wiederbeschaffen könnte, ich will den dem typ das mainboard nur nicht verkaufen, lieber schmeiße ich es weg bevor der typ micht fertig macht, weil in sachen käufer-recht ungebildet bin und ein trottel.


das war der text in der kleinanzeige:
Verkaufe mein altes AM3 Mainboard. Lag bestimmt schon 2 Jahre in der Abstellkammer. Es wird als Ungeprüft und Defekt verkauft.
Optisch sonst einwandfrei, lediglich der Nippel am 2. PCI-E Slot ist/war abgebrochen.
Zubehör ist Vorhanden.
Original Bilder stell ich noch online.

Ich kann mit Hermes oder DHL versenden. Also 25€ + Versandkosten
• DHL Paket 5,90€
• Hermes Paket 5,90€

Technische Details:
• AMD 790FX/SB750
• Speicherslots: 4x DDR3
• Erweiterungsslots: 2x PCIe 2.0 x16, 2x PCIe 2.0 x16 (elektrisch nur x8), 1x PCIe x1, 2x PCI
• Anschlüsse extern: 7x USB 2.0, 1x FireWire, 1x eSATA/USB 2.0, 2x Gb LAN (RTL8111DL), 7.1 Audio (ALC889), 1x PS/2 Maus, 1x PS/2 Tastatur
• Anschlüsse intern: 4x USB 2.0, 2x FireWire, 6x SATA II RAID 0/1/5/10 (SB750), 2x SATA II RAID 0/1 (JMB322), 1x PATA, 1x Floppy, 1x CPU-Lüfter PWM, 3x Lüfter, 1x seriell
• Besonderheiten: AMD CrossFireX (x16/x16 oder x8/x8/x8/x8), All Solid Capacitors
 
@DocFoster
Wegen den ebay-Richtlinien.
Deine Kritik in #10 ist ebenso daneben.
 
Mal abgesehen von der rechtlichen Schiene, hat der Mensch überhaupt deine Anschrift oder deinen richtigen Namen?
 
Lucci schrieb:
Diese Kosten werden Sie unter Anderem wegen BGB §823 tragen müssen - und mir natürlich zusätzlich das Mainboard liefern müssen.

Das ist falsch. §823 hat damit gar nichts zu tun.

Er aus dem Kaufvertragsrecht nur die Wahl zwischen Leistung oder Schadenersatz wg. nicht erbrachter Leistung. §280 ff. BGB. Beides Zusammen geht nicht.

An deiner Stelle würde ich ihm klipp und klar sagen, dass du die Lesitung nicht erbringen kannst er sich aber gerne eine gleichwertiges Mainboard kaufen kann, dir die Rechnung schicken und du erstattest neben den schon gezahlten 25 EUR die Differenz dazu. Dazu bist du verpflichtet, denn das ist der Schadenersatz lt. BGB zum Kaufvertrag. Im gleichen Zuge würde ich ihn ebenfalls daraufhinweisen, dass dies dem aktuellen Recht entspricht und sollte er anwaltliche Beratung benötigen, so müsse er dies selbst tragen.
 
Du bist auch unbelehrbar. Probleme wirst du dadurch bekommen, dass du NICHT lieferst.

Alle weitergehenden Erörterungen zu möglichen Folgeansprüchen und woraus sich diese ergeben sind doch völlig überflüssig. Wenn du nicht lieferst, hast du schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und musst für alle Schäden aufkommen, die aus dieser Pflichtverletzung resultieren. Also einige dich mit deinem Freund und übergebe dem ersten Käufer die Ware. Wenn er dann anfängt zu meckern, kannst du immer noch fragen, wie du dich zu verhalten ist.
 
@smuper
nein, hat er nicht, aber ich war so schlau ihm auch gleich die kontonummer zu geben, als ich ihm die zusage gemacht hatte. soweit ich weiß, kann das der anwalt über die bank raus finden.

außerdem hatte ich nicht vor die sache auszusitzen. dann kommt es sicherlich 10x schlimmer und ich bin son typ der nimmt jedes fettnäpfchen mit was geht.

ich dachte es gibt evtl. eine rechtliche grundlage, mit der ich vom kaufvertrag zurück treten kann, ohne einen finanziellen schaden. sieht wohl nicht danach aus.


@Canni2k
so wie ich den typ einschätze ein neues. alternativ ein gleichwertiges, wie vll das "ASUS Crosshair IV Formula"
 
Zuletzt bearbeitet:
omaliesschen schrieb:
Es is nicht legal Ware zu verkaufen die man nicht hat. Sind also direkt zwei Fehler.

Doc Foster schrieb:

ThomasK_7 schrieb:
@DocFoster
Wegen den ebay-Richtlinien.
Deine Kritik in #10 ist ebenso daneben.

Das geht schon, denn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unterschiedlich zu betrachten. In der Realität werden ständig Gegenstände verkauft, die sich zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Einigung über Kaufvertrag) noch nicht im Eigentum des Verkäufers befinden...

Und was stimmt nun an #10 nicht?
 
Schick das Board mit dem beschriebenen Zubehör weg und fertig. Es ist eindeutig als defekt beschrieben, Punkt aus.

Und mal ganz ehrlich, die Personen, die ein defektes Mainboard für 25 € kaufen, dann noch mit einem Anwalt drohen, sind in der Regel nicht mal fähig das Wort "Gericht" zu buchstabieren.
 
Versteh' ich das richtig, du hast ihm schon quasi gesagt "ja, kannst du haben" und er hat infolgedessen auch schon gezahlt? Dann hast du dir gedacht "ach, ist ja egal", und hast es deinem Kumpel verkauft? o0
Da stellt sich mir die Frage, wer hier "sehr suspekt" in Bezug auf sein geschäftliches Verhalten ist...

Meine Meinung!

Krasse Ansichten, du verkaufst etwas, der Käufer überweist dir das Geld, du entscheidest dich mal schnell " och verkauf ich doch an nen Kollegen" und wunderst dich jetzt dass der Käufer auf sein Recht (den Erhalt der Ware, oder zumindest Ersatz) erhält? Sachen gibt's da fällt einem nicht mehr viel ein. Also ich handel auch viel mit gebrauchten Dingen, wenn mir jemand seine Kontodaten schickt und wir uns vorher auf einen Kaufpreis geeinigt haben überweise ich und warte auf die Ware.

Sry aber was du da abgezogen hast ist genauso unterste Schublade.

Wenn die Kleinanzeige noch existiert bzw nachverfolgbar ist, und darin eindeutig steht dass das Mainboard defekt ist (wobei das egal ist da es bei Privatverkauf sowieso keine Garantie gibt) sehe ich da kein Problem. Schick ihm das kaputte Teil und gut ist
 
Zuletzt bearbeitet:
ThomasSilent schrieb:
(wobei das egal ist da es bei Privatverkauf sowieso keine Garantie gibt)

Der Klassiker. Nur zur kurzen Info, du meintest wahrscheinlich Gewährleistung. Diese lässt sich auch beim Verkauf von Privat nicht vollständig ausschließen -> für zugesagte Eigenschaften (Beschaffenheitsvereinbarung) haftet auch der Privatverkäufer (siehe das "berühmte" Paddelbooturteil des BGH) ;-).
 
Aber nur bis zum Weg zum Postamt soweit ich weiß. Als Privatverkäufer kannst du auch einfach sagen dass es beim Transport kaputtgegangen ist. Dann ist der Käufer in der Regel der Gelackmeierte. Und ja danke, ich meine Gewährleistung nicht Garantie. Nicht ganz unerheblich :D
 
http://pages.ebay.de/help/policies/pre-sale.html wurden letztes Jahr eingeführt.
Ein Kauf auf Ziel ist bei ebay damit grundsätzlich/im allgemeinen nicht mehr erlaubt und wir diskutieren hier doch den konkreten Fall.

An seiner Kritik in#10 stimmt nicht, das die kritisierte Aussage
Nur weil man etwas zwei mal verkauft, erlischen keine Verpflichtungen.
so falsch sei. Man könnte noch diskutieren, dass sie vielleicht nicht ganz vollständig ist, aber falsch ist sie auf keinen Fall, denn es wird von Pflichten gesprochen und eindeutig nicht von einer Befreiung der Leistungspflicht/ des Verfügungsgeschäft.
 
also ich spekulier mal wild:

für mich hör sich die Geschichte so an, als hätten Du/Dein Bekannter das Board gestestet - und es funktioniert.
Du möchtest das Board (was vermutlich ja nun mehr wert ist) einfach nicht für die 25 Euronen verkaufen und versuchst Dich rauszuwinden. Vll hat Dir sogar Dein bekannter nen besseren Preis angeboten.

Kein Anwalt kann dir n Strick daraus drehn wenn Du ein defektes Teil (was entprechend deklariert war) als "defekt" verkaufst.
Schlimmstenfalls funktioniert es - was aber ja kein Nachteil wäre.

ansonsten wurd ja schon alles gesagt: Verträge sind einzuhalten!
 
Lionel Hutz schrieb:
Das geht schon, denn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unterschiedlich zu betrachten. In der Realität werden ständig Gegenstände verkauft, die sich zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Einigung über Kaufvertrag) noch nicht im Eigentum des Verkäufers befinden...

Mein Fehler. Es verstößt gegen die Ebayrichtlinien nachdem viele Verkäufer Waren aus China etc. angeboten hatten und erst nach der Auktion aus den Ländern bestellt hatten.

Dennoch muss der Verkäufer in der Lage sein die Ware zu beschaffen. Es wäre also nicht legal, nicht vorhandene Ware anzubieten in der Hoffnung man bekäme sie schon irgendwie nach dem Verkauf.
 
ThomasK_7 schrieb:
@DocFoster
Wegen den ebay-Richtlinien.
Deine Kritik in #10 ist ebenso daneben.

Zu 1:

Ebay-Richtlinien sind keine Gesetze, lat. lex, legis - Gesetz, etwas illegales ist also ein Gesetzesverstoß und nach diesem habe ich gefragt.

Wenn du meinen Beitrag in #10 nicht verstanden hast, erkläre ich ihn dir gerne nochmal.
Ergänzung ()

Doc Foster schrieb:
Das stimmt so pauschal nicht, wenn die Leistung für den Gläubiger unmöglich wird oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringen ist, dann ist er von dieser Leistungspflicht befreit.

Also da Thomas offensichtlich Probleme mit dem genauen Zitieren hat, ist hier nochmal mein Beitrag.

Was genau stimmt jetzt an meiner Aussage nicht?
Selbstverständlich erlischt auch die Übereignungspflicht des Verpflichtungsgeschäftes, wenn einer der Vss. des § 275 BGB vorliegt.
Zum Verfügungsgeschäft kommt es dann ja gar nicht mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
omaliesschen schrieb:
Dennoch muss der Verkäufer in der Lage sein die Ware zu beschaffen. Es wäre also nicht legal, nicht vorhandene Ware anzubieten in der Hoffnung man bekäme sie schon irgendwie nach dem Verkauf.

Also ich würde das nicht unbedingt "illegal" nennen wollen.
Ja, er muss seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllen können, dazu gehört auch die Übereignung der Sache. Kann er das nicht, macht er sich Schadensersatzpflichtig.
 
Richtig, illegal bedeutet gegen das Gesetz.

Das deutsche Kaufrecht mit seinem Trennungsprinzip gestattet aber eben gerade den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Dinge, die dem Verkäufer mglw. gar nicht gehören und die er auch nicht beschaffen kann.

Damit ein Betrug und damit tatasächlich eine illegale Handlung vorliegt, müssen weitere Dinge hinzutreten.

Das Herumreiten auf der korrekten Verwendung von Fachbegriffen mag dem Laien kleinlich erscheinen, es ist aber in der formalisierten Rechtswissenschaft zwingend erforderlich, ebenso wie andere Wissenschaften auch die genaue Verwendung von Fachtermini voraussetzen.
 
Die ersten 5 Worte Deines Satzes stimmen nicht in Bezugnahme auf die von mir aus #9 quotierte Aussage.

[URL="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html"BGB[/URL schrieb:
§ 275(2)] Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

Man kann schön ersehen, dass allein der Doppelverkauf ein und derselben Ware nicht zum Erlischen von Ansprüchen führt, sondern zwingend die in § 275 (2) BGB aufgeführten Gründe gegeben sein müssen. Letzteres hat der Poster in #9 aber nicht verneint, er hat sie nur nicht angeführt. Trotzdem stimmt seine Aussage, dass allein der Doppelverkauf der Ware nicht von Verpflichtungen befreit, welcher Art auch immer.
Man kann das ganze noch weiterführen und auch Absatz 1 275 BGB bemühen
BGB schrieb:
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
oder Absatz 3
BGB schrieb:
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Insbesondere Absatz 4 des BGB zeigt auf, welche Verpflichtungen dem Verkäufer aus einer Leistungsverweigerung oder einer Unmöglichkeit erwachsen
Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
und damit welche Rechte dem Gläubiger = Käufer erwachsen.

Fazit: Leistungspflicht im Sinne von Warenlieferung kann verweigert wegen wegen 275 BGB (1) bis (3), erlischt aber niemals nur wegen Doppelverkauf ein und derselben Ware. Und letzteres war die von Dir kritisierte Aussage in #9.
 
Zuletzt bearbeitet:
danke leute, ich blick da aber langsam nicht mehr durch.

wenn ich das bisher richtig verstanden habe liefere ich entweder die sache oder mache mich schadensersatzpflichtig. ich komme ohne mehrkosten also nicht aus dem kaufvertrag raus?

liege ich so richtig?

grüße :) und nochmal danke für eure mühe.
 
Lucci schrieb:
danke leute, ich blick da aber langsam nicht mehr durch.

wenn ich das bisher richtig verstanden habe liefere ich entweder die sache oder mache mich schadensersatzpflichtig. ich komme ohne mehrkosten also nicht aus dem kaufvertrag raus?

liege ich so richtig?

grüße :) und nochmal danke für eure mühe.

Ja, das ist schließlich der Sinn eines Kaufvertrages.
 
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