Kann ich mein Geld zurückverlangen?

destiny

Lt. Junior Grade
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Okt. 2010
Beiträge
283
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Kaüferrechte.

Ich habe eine Maus in einem Onlineshop erworben. Diese war defekt und so habe ich sie eingeschickt. Ging auch sehr schnell, innerhalb von 3 Tagen hatte ich ein Austauschprodukt. Diese war allerdings ebenfalls defekt, weshalb ich sie auch wieder eingeschickt habe. Das ist nun über 4 Wochen her. 2 Versuche den Shop schriftlich zu kontaktieren wurden bisher ignoriert.

Kann ich jetzt mit Setzung einer entsprechenden, konkreten Frist (sagen wir 1 Woche), oder gar umgehend mein Geld zurückverlangen?

Grüße, destiny
 
verlangen kann man viel. ich würde ne frist setzen und danach mit anwalt drohen. bringt nur herzlich wenig, wenn man das dann nicht macht.

ich PERSÖNLICH würde 1. mir überlegen, um wieviel geld es geht und dann darauf verzichten und 2. bei diesem laden nichts mehr kaufen.
 
War es zwei mal der selbe defekt?

Wenn ein Produkt auch nach Nachbesserung (Austausch) den selben defekt hast, darfste glaube ich das Geld zurück verlangen.
Wenn nicht, dann erst nach dem dritten mal.
Hab allerdings keine Quellen im Kopf, müsste ich erst raussuchen wozu ich zu Faul bin.

Evtl gibts hier jemanden der die liefern kann.
 
Du hast die MMöglichkeit nach einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ich habe das mal bei einem namhaften Internethändler angedroht. Hat wirklich Wunder gewirkt. Innerhalb von 24 Stunden hatte ich mit DHL Express das Mainboard ersetzt.
Nur Mut, Email schreiben kostet nichts.
 
Nein hast du nicht. Du musst dem Händler 2 Nachbesserungsversuche Gewähren. Also musst du die Maus nochmals einsenden. Erst wenn Sie dann wieder nicht geht, kannst du vom KV zurücktreten.
 
Hier scheint die Nachlieferung fehlgeschlagen zu sein, was den Käufer grds. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, vgl. §§ 437, 440, 323 BGB.
 
Hast recht Mc Bash aber er hat Sie bereits das 2. mal zurückgeschickt also
Rücktritt vom KV, fertig.
 
Eventuell einfach anrufen ?

Ansonsten angemessene Frist setzen (i.d.R. 14 Tage) und Geld zurückverlangen - per Einschreiben mit Rückschein.
 
@Doc Foster

Passt doch.

Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Kauf ohne Angabe von Gründen - falls es dafür zu spät ist, 2 Nachbesserungsversuche - mit anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag.

Gerichtliches Mahnverfahren: Kostengünstige Variante ohne Anwalt sein Geld zurückzubekommen und dem Onlinehändler nebenbei noch die Kosten für dieses auf die Augen drücken.

Also bitte erkläre mir, was nicht passt?
 
1.) Es gibt kein Fernabsatzgesetz.
2.) Der Widerruf ist mglw. mit Kosten für den Widerrufenden verbunden, so dass es eben nicht immer die beste Wahl ist.
Außerdem hat er ja deutlich gemacht, dass er am Vertrag festhalten will.
 
godapol schrieb:
wenns hier um 20,-- EUR geht, würd ich diesen ganzen bohei erst garnicht starten.

Es gibt sowas wie den "jetzt erst recht gedanke" ;)

Wenn ich sicher wüsste, dass ich "gewinne", würde ich es immer machen!
 
Erstmal danke für die Antworten.

@godapol
Es geht hier doch nicht um den Betrag. Ich habe einen Vertrag mit dem Shop abgeschlossen, welcher nicht erfüllt wird. Der Händler steht nunmal in der gesetzlich geregelten Gewährleistungspflicht. Da ist es egal, ob es um 10 oder 1000 € geht!

@All
Es geht mit nicht um die Anzahl der Nachbesserungsversuche. Ich weiß, dass ich dem Verkäufer 2 davon einräumen muss. Es geht mir um die Dauer des Nachbesserungsversuches (die mitlerweile fast 5 Wochen beträgt) und darum, dass 2 Statusnachfragen ignoriert wurden.

PS: Widerruf ist nicht mehr möglich. Es geht nur um die Gewährleistung.
 
Zuletzt bearbeitet:
destiny schrieb:
@godapol
Es geht hier doch nicht um den Betrag. Ich habe einen Vertrag mit dem Shop abgeschlossen, welcher nicht erfüllt wird. Der Händler steht nunmal in der gesetzlich geregelten Gewährleistungspflicht. Da ist es egal, ob es um 10 oder 1000 € geht!

ich habe beruflich mit dieser problematik viel zu tun. du hast nach dem buchstaben des gesetzes recht. es ist nur die frage, wie weit du gehen willst. sollte der händler auf ein erneutes schreiben (würde ich postalisch machen) nicht reagieren, bleiben dir nicht viele möglichkeiten. mahnverfahren bringt dir jetzt noch nichts, da du keine geldforderung hast. und idealerweise solltest du dann einen anwalt beauftragen. ist halt nur die frage, ob du gutem geld schlechtes geld hinterherwerfen willst.

deswegen kaufe ich nur noch per kreditkarte ein, da kann ich zur not das geld zurückbuchen lassen und der händler ist im zugzwang.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Doc Foster

So schwer ist es doch nicht.

1. § 312d BGB --> Fernabsatzgsetz (auch wenn es in diesem Fall nicht mehr gilt.)

2. Die durch das GMV enstandenen Kosten werden dem Online-Händler auferlegt. Du musst diese Kosten lediglich vorstrecken. Bekommst diese aber mit Erhalt des Titels zurück. Darunter zählen auch andere Kosten, z. B. Porto.

@destiny

Ob du so einen Klambam wegen 20 Euro machst ist natürlich dir überlassen. Es ist meines Erachtens nach aber eine Frage des Prinzips.

Die 5 Wochen für eine Nachbesserung sind denke ich für den Reparatur- Austauschversuch einer Maus nicht akzeptabel.
 
Hallo destiny:

Nachlieferung und Nachbesserung nicht verwechseln, bei ersterer gilt diese grds. schon nach dem ersten missglückten Versuch als fehlgeschlagen.

Wurde denn zuletzt Austausch oder Reparatur verlangt?
 
Ich habe die Rücksendung über ein elektronisches Reparatur-Ticket-System abgewickelt. Demnach wurde implizit Reparatur verlangt. Trotzdem habe ich beim ersten mal ein Austauschprodukt erhalten. Somit ist es vermutlich nicht als Reparaturversuch zu werten!?

Was ich jetzt tun würde:
Schriftliches Schreiben an den Shop, in dem ich Nachlieferung oder Reparatur innerhalb der nächsten Woche (konkretes Datum, ich weiß), ansonsten mein Geld zurückverlange.

Kann ich das so machen?
 
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