keine herstellergarantie, weil Board zu alt

Squicky

Lt. Commander
Registriert
Sep. 2002
Beiträge
1.433
hallo

Ich hätte hier ein älteres K7S5A Board 8Sockel A), dass vor ca. 18 Monaten gekaufte wurde (Rechnung vorhanden).
Nun hat das Board ein defekt und den Shop gibt es nicht mehr.

habe mich dann an den Hersteller gewendet, nach längerem hin und her (Nachfrage beim Vorgesetztem), wurde mir mitgeteitl, dass man da nicht machen kann. Da Board nun 6 bis 7 Jahre alt ist und sie dafür keinen Service mehr haben. Ich muss mich deshalb an den Verkäufer wenden. Der hersteller ECS kann da nicht mehr helfen.

Ist das so richtig?


danke
 
Was steht denn in dne garantiebedingungen? Die Garantieleistung (vielleicht 3 Jahre) ist inzwischen sicher abgelaufen. Der Hersteller muss die Funktion nicht mehr garantieren. Außerdem kann er das wohl wirklich nicht mehr. Wenn er keine Ersatzteile mehr hat, kann er Dir auch kein neues Board zusenden. Selbst Kulanz ist also kaum möglich.
Geschäftspartner ist für Dich der Händler. Der wiederum steht mit der Firma in einem Vertragsverhältnis.
Ich lasse mich gerne Besseren belehren, aber meiner Meinung nach ist deren Handeln vermutlich rechtlich OK. Kommt aber natürlich auf die Garantie des Boards an.
 
Zuletzt bearbeitet:
hmm wiso kaufst du nicht eine neues Mainboard core und ram vlt Netzteil kommt fast billiger wie wen du das Reparieren läst
 
6 - 7 Jahre altes Board und das vor 18 Monaten gekauft, wolltest du dieses Board ausdrücklich? Sonst grenzt das ja schon an Betrug.
Ich glaube auch, das da der Händler für zuständig ist, aber da es den nicht mehr gibt ..... Pech.
 
Ich glaube dies hier ist auch mal interessant:

In kurz, vergiss es einfach, Du müsstest nachweisen, dass der Fehler schon vorhanden war.

Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?

Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.


Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
 
Da kann man nur sage: Pech!

Die Garantiebestimmung legt der Hersteller fest. Diese sind nach Ablauf nicht mehr gültig.
Und der Hersteller kann die Garantiebestimmungen selbst festlegen, schließlich handelt es sich dabei um eine freiwillige Zusatzleistung.

Gibt es noch die Gewährleistungsansprüche ggü dem Verkäufer.
Da dieser nicht mehr existiert, stehen die Chancen schlecht...
 
Zurück
Oben