DarkCava
Lt. Junior Grade
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- Jan. 2006
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Für das Kindergeld gilt das Zuflussprinzip. Die entstandenen Einnahmen gelten demnach als dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann.
Das ist der Grundsatz.
Die Ausnahme beschreibt der § 38a in dem steht, dass laufender Arbeitslohn als dann bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Auf das Kindergeld bezogen bedeutet das: Für Einnahmen+Bezüge gilt das Zuflussprinzip (ab wann wirtschaftlich darüber verfügt werden kann) mit der Ausnahme für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit => beschrieben im § 38a EStG.
Besser kann ich es nicht erklären^^
Das ist der Grundsatz.
Die Ausnahme beschreibt der § 38a in dem steht, dass laufender Arbeitslohn als dann bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Auf das Kindergeld bezogen bedeutet das: Für Einnahmen+Bezüge gilt das Zuflussprinzip (ab wann wirtschaftlich darüber verfügt werden kann) mit der Ausnahme für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit => beschrieben im § 38a EStG.
Besser kann ich es nicht erklären^^