hallo,
du kannst den Vertrag kündigen, indem du 1. schreibst, dass das vertrauen zu der Marke erheblich geschädigt ist und da die Rechtsprechung nicht genau weiß wohin sie leih udn Mietverträge einstuft kann § 359 BGB, wonach alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch im Handyvertrag geltend gemacht werden können zugreifen. Probier es doch mal. Ich habe das gleiche Problem und den Vertrag gekündigt.
Schau das habe ich gefunden:
Damit unterscheidet sich diese Form wirtschaftlich nicht von Abzahlungsgeschäften, die mit weiteren Dienstleistungen wie in den „falschen“ Leasingverträgen verbunden werden. Es handelt sich nämlich nicht um eine echte Miete, weil die Ware endgültig auch juristisch in das Eigentum der Leasingnehmer übergeht. Durch die Bindung auf zwei Jahre wird dann genau der Effekt des Abzahlungsgeschäftes erreicht, der sicherstellen soll, dass auch der Kaufpreis incl. Finanzierungskosten getilgt wird.
Da nach zwei Jahren bei der Vertragsverlängerung wieder ein Handy für einen solchen Subventionspreis erworben werden kann, ist der Zusammenhang zwischen beiden Verträgen ganz offensichtlich. Nach dem Umgehungsverbot des § 506 Abs.2 BGB finden die Vorschriften über Abzahlungsgeschäfte daher gleichwohl Anwendung. Damit steht dem Verbraucher in dem Telefonvertrag mit seinen Kreditelementen gem. §§ 499 Abs.2 , 501, 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht wirkt gem. § 358 Abs.2 u. 3 BGB (dort hat man jetzt die verbundenen Geschäfte versteckt) auch auf den Kaufvertrag, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bedeuten.
War über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden, so kann unbegrenzt widerrufen werden. Die Handybesitzer sollten es einfach einmal versuchen.
Im übrigen gilt auch § 359 BGB, wonach alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch im Handyvertrag geltend gemacht werden können.
Es wird dringend empfohlen, dass hier Einhalt geboten wird und die Schutzvorschriften Anwendung finden. Es kann dabei sein, dass die Rechtsprechung die Handyverträge eher dem Finanzierungsleasing als den Abzahlungsgeschäften zuordnen möchte und dann die Effektivzinsangabe für entbehrlich hält. Es bleiben aber dann noch gem. § 500 BGB die Angabevorschriften des § 492 Abs. 1 S. 1-4 BGB sowie das Widerrufsrecht gem. § 495 Abs.1 i.V. mit § 355 BGB.