Leihvertrag - Geärt zurückgeben ?

aMieX

Lt. Junior Grade
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Nov. 2004
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396
Hallo,

folgendes Problem: Ich habe ein Mietvertrag bei ePlus was erstens total scheiße ist :( Und außerdem war das Handy bereits zwei mal wegen desselben Defekts in der Reperatur und muss jetzt ein drittes deswegen hin.

Nun ist meine Frage ob es auch die Reglung bei Leihverträgen für Geräte gibt, dass ich es nach einem dritten mal wegen desselben Defekts abgeben kann.


MfG amieX
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

die Regelung die Du meinst betrifft das Sachmängelgewährleistungsrecht bei einem Kaufvertrag. Eine solche Regelung gibt es bei der Leihe nicht. Das resuliert aus der Tatsache, dass der Entleiher die geliehene Sache entgeltlos erhält. Verschweigt der Verleiher jedoch arglistig einen Mangel der verliehenen Sache, so kann der Entleiher den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlagen -> siehe § 600 BGB. Dies betrifft aber nicht Deinen Fall, da Du ja keinen weiteren Schaden erlitten hast.

Lange Rede gar kein Sinn: Nein! Du kannst die Sache nicht beim dritten Dritten Defekt nicht zurückgeben. Du kannst den Verleiher lediglich bitten die Sache in einem Zustand zu entleihen, die einen normalen Gebrauch ermöglicht. -> § 598 BGB

Viel Erfolg

MrGouranga
 
Das scheint aber leider nicht zu funktionieren, da das Handy jedesmal software seitig spinnt und immer abstürzt :S

Was kann ich dann tun :S
 
Diese Frage habe ich in meinem vorherigen Post bereits beantwortet:

Siehe hier:

Du kannst den Verleiher lediglich bitten die Sache in einem Zustand zu entleihen, die einen normalen Gebrauch ermöglicht. -> § 598 BGB

Mit anderen Worten: Geh hin und bitte um die Reparatur des Handys. Mehr kannst Du nicht verlangen. Dies folgt aus der Entgeltlosigkeit Eures Vertragsverhältnisses. Mit anderen Worten: Du zahlt nix und hast auch weniger Rechte.

Okay?
 
mh ich zah lrelativ viel fürs Handy... Das ja ein Leihvertrag nur fürs Handy... Hat nichts mit einem Anschlussvertrag zu tun.

Außerdem wurde es diesen Monat bereits zwei mal eingeschickt und nun ist es wieder da und es hat sich rein gar nichts geändert. Es sind dieselben Fehler wie vorher da.
 
Wenn Du was für das Handy zahlst dann ist es auch kein Leihvertrag! Ein Leihvertrag ist immer unentgeltlich...

Am besten liest Du Dir noch mal die Vertragsbedingungen durch. So kann ich Deine Frage nicht beantworten!
 
uii sorry, ich habe mich in meinen Gedanken verloren :S meinte natürlich Mietvertrag.

MfG amieX
 
Ich denke mal du hast max. Anrecht auf ein Austauschhandy, den vertrag kannst du nicht kitten.
da aber rechtsbehilfe im netz so eine sache sind, empfehle ich nen Anwalt.

Darf man fragen, was du für welches handy zahlst? So einen vertrag habe ich noch nie gesehen. da würden mich preise und bedingungen mal interessieren..
 
eplus.... die haben nur noch mietverträge... d.h. man mietet das gerät und hat versicherung und son kramm mit drin... was natürlich totaler mist ist.

zahle jetzt für das w760i 9 euro im monat also 9 euro nur fürs handy
 
*kopfschüttel*
Dass die Leute nie wissen, in welchen Vertragsverhältnissen sie stehen...

Bei einem Mietvertrag, kannst Du gem. § 535 I Satz 2 BGB nur Nachbesserung (genauer Mangelbeseitigung) verlangen. Ein Austausch wie im Kaufrecht steht Dir nicht zu. Die Nachbesserung kannst Du aber so oft verlangen, wie Dein Handy kaputt ist. Demnach würde ich immer wieder zu E-plus gehen und es reparieren lassen, bis es funktioniert.

Eine Regelung, bei der Du das Handy, wie beim Kauf, beim der dritten fehlgeschlagenen Nachbesserung desselben Mangels zurückgeben darfst, gibt es jedoch bei der Miete auch nicht. Du musst Dein Handy wohl behalten müssen und es ständig reparieren lassen müssen. Einen Umtausch in ein anderes Gerät kannst Du nur durch Kulanz im Handyshop erreichen.

@0815burner: Du hast vollkommen Recht. Eine vernünftige Rechtsberatung im Internet zu finden ist sehr schwer. Dennoch ist in diesem Falle Deine Sorge unbegründet, da ich Jurist bin. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Dankeschön, das hört sich sehr doof an. sieht so aus als ob ich nichts tun könnte :(
 
hallo,

du kannst den Vertrag kündigen, indem du 1. schreibst, dass das vertrauen zu der Marke erheblich geschädigt ist und da die Rechtsprechung nicht genau weiß wohin sie leih udn Mietverträge einstuft kann § 359 BGB, wonach alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch im Handyvertrag geltend gemacht werden können zugreifen. Probier es doch mal. Ich habe das gleiche Problem und den Vertrag gekündigt.


Schau das habe ich gefunden:

Damit unterscheidet sich diese Form wirtschaftlich nicht von Abzahlungsgeschäften, die mit weiteren Dienstleistungen wie in den „falschen“ Leasingverträgen verbunden werden. Es handelt sich nämlich nicht um eine echte Miete, weil die Ware endgültig auch juristisch in das Eigentum der Leasingnehmer übergeht. Durch die Bindung auf zwei Jahre wird dann genau der Effekt des Abzahlungsgeschäftes erreicht, der sicherstellen soll, dass auch der Kaufpreis incl. Finanzierungskosten getilgt wird.

Da nach zwei Jahren bei der Vertragsverlängerung wieder ein Handy für einen solchen Subventionspreis erworben werden kann, ist der Zusammenhang zwischen beiden Verträgen ganz offensichtlich. Nach dem Umgehungsverbot des § 506 Abs.2 BGB finden die Vorschriften über Abzahlungsgeschäfte daher gleichwohl Anwendung. Damit steht dem Verbraucher in dem Telefonvertrag mit seinen Kreditelementen gem. §§ 499 Abs.2 , 501, 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht wirkt gem. § 358 Abs.2 u. 3 BGB (dort hat man jetzt die verbundenen Geschäfte versteckt) auch auf den Kaufvertrag, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bedeuten.

War über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden, so kann unbegrenzt widerrufen werden. Die Handybesitzer sollten es einfach einmal versuchen.

Im übrigen gilt auch § 359 BGB, wonach alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch im Handyvertrag geltend gemacht werden können.

Es wird dringend empfohlen, dass hier Einhalt geboten wird und die Schutzvorschriften Anwendung finden. Es kann dabei sein, dass die Rechtsprechung die Handyverträge eher dem Finanzierungsleasing als den Abzahlungsgeschäften zuordnen möchte und dann die Effektivzinsangabe für entbehrlich hält. Es bleiben aber dann noch gem. § 500 BGB die Angabevorschriften des § 492 Abs. 1 S. 1-4 BGB sowie das Widerrufsrecht gem. § 495 Abs.1 i.V. mit § 355 BGB.
 
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