mietrecht

C

Clyde Shelton

Gast
mietrecht ( Kündigung)

Hallo ,
ich hätte eine wichtige frage und diese muss ich schnell beantworten .
Da dachte ich , ich frage erstmal hier vllt. kennt sich ja jemand aus bevor ich zum anwalt gehe und da mein geld lasse -.- .



Volgender Sachverhalt .

Ich wohne in einer Mietswohnung , die ich seit 31.12.2009 bewohne .
Nun möchte ich aber gern ein Haus kaufen und da kommt mein Problem .

In meinem Mietvertrag steht ein Mietzeitraum von dem abschlussdatum bis 2015 drin .

D.H. es wäre ein 5 jahres mietvertrag .
darüber steht eben noch Befristeter Mietvertrag .

Sind solche Verträge noch rechtens oder kann ich normal Kündigen und meinem Hauskauf steht nichtsmehr im weg ?

MFG
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (titel verfeinert)
Wird ein Mietvertrag bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien befristet, das heißt lediglich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, so ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Mietvertrages grundsätzlich ausgeschlossen (§ 542 II BGB)
 
Ich habe aber mal gehört das eine 5 jahres frist . bzw. ein 5 jahres mietvertrag nichtig ist .

da es unzumutbar ist jemand zu festzulegen auf 5 jahre mietzeit . ( unzumutbar : schränkt den mieter ein ) .

sowie seit 2001 es angeblich nichtmehr rechtens sein soll eine gewisse mietzeit im mietvertrag anzugeben ..

sowie fang ich gerade :

Paragraf 575. Zeitmietvertrag
[1. September 2001]
1§ 575. Zeitmietvertrag.
(1) [1] Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. [2] Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) [1] Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. [2] Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) [1] Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. [2] Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. [3] Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.




d.h. das der vermieter mir schriftlich den grund des 5 jahres mietvertrages mitteilen hätte müssen .
dies st zb. nie passiert ..
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zeitmietvertrag = 4 Jahre rechtens, alles was darüber hinaus geht, ist nicht rechtens in Deutschland.

Das heisst für den TE, die ganze Klausel ist nichtig und damit 3 Monate Kündigungsfrist.
 
100%
 
ThomasK_7 schrieb:
Zeitmietvertrag = 4 Jahre rechtens, alles was darüber hinaus geht, ist nicht rechtens in Deutschland.

Das heisst für den TE, die ganze Klausel ist nichtig und damit 3 Monate Kündigungsfrist.

Eine Quelle wäre interessant für diese Behauptung. Ich behaupte du hast Unrecht, weiter unten hast du dazu einen Link.

Lieber fauler TE, wenn du es eilig hast und Sicherheit haben willst ist der örtliche Mieterbund auch eine gute Alternative zum Anwalt ohne von laien im Forum beraten zu werden (ThomasK_7 du bist damit nicht gemeint). Ein Anwalt als solches hat seinen Sinn. Wieso ich anfangs faul schrieb, google hätte dir leicht geholfen.

Interessanter Link, Google, Bing oder welche Suchmaschine auch immer sind schon nützlich.
 
Hier fehlen schlicht Details zum MV.

Entspricht er den Anforderungen des § 575 BGB, dann ist er wohl wirksam, ansonsten gilt er unbefristet, mit der Folge, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Insoweit ist Xyns Einwand also durchaus berechtigt.
 
§ 575 BGB ist der zutreffende Paragraf und der TE hat dies bereits in Beitrag #3 selbst ausgeführt und dass ihm laut Mietvertrag oder auch sonst nie die 3 im Gesetzestext abschließend aufgeführten Befristungsgründe vom Vermieter benannt worden sind.

Ich habe bei meiner Anwort unterstellt, dass der TE soweit klar im Kopf ist und sachlich soweit durchblicken kann.

Besser wäre aber in #4 eine Antwort von mir wie folgt gewesen:
normaler Zeitmietvertrag = 4 Jahre rechtens, alles was darüber hinaus geht, ist nicht rechtens in Deutschland, außer bei Angabe der 3 ausschließlichen Kündigungsgründe des § 575 BGB bereits im Mietvertrag.

Echte Zeitmietveträge nach § 575 dürften so max. rund 0,1% des Marktvolumens ausmachen. In der Praxis werden einfach noch die alten Vordrucke aus der Zeit vor 2001 verwendet oder die Vermieter haben bei selber erstellten Mietverträgen die Gesetzesänderung aus 2001 noch nicht ausreichend berücksichtigt und dies führt dann zu unnötigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter.
 
Die 4 Jahre ergeben sich aus § 557a 3. BGB und der sich daraus ableitenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH) link 1, link 2, link 3 , link 4, [URL="http://www.mieterverein-neustadt.de/cms/?q=node/68"]link 5[/URL] und auch der link von yxn aus #7.

Daneben gibt es dann noch die Spezialfälle der wirksamen Individualvereinbarungen, die aber der Natur der Sache nach, schwer zu verallgemeinern sind.

Zulässig nach neuem Recht sind Mietverträge mit der Überschrift Zeitmietvertrag und dann im Vertragstext Einzelwortlaut "verzichtet auf sein Kündigungsrecht bis zum" oder "verzichtet auf sein Kündigungsrecht für XX Monate/Jahre" zum selber Ausrechnen.
Man beachte aber die Anforderungen der Ausgewogenheit für die Gültigkeit dieser Regelungen auch für den Zeitraum bis 4 Jahren, sofern nur eine Vertragsseite auf Ihr Kündigungsrecht verzichten will/soll (siehe links).
 
richtig ich habe mich erkundigt sonst wüsste ich die paragraphen nicht , aber egal .

ich werde heute abend mal reinschreiben wie es genau drin steht in meinem vertrag .

muss gleich los , hab hausbesichtigung ;)

MFG
Ergänzung ()

so überschrift :

Befristeter Mietvertrag

dann steht da (was auf die mietdauer bezogen ist )

Mietdauer :

Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.20120 und läuft bis zum 31.12.2015


mehr steht dazu nicht .

MFG
 
So hätte Thomas dann recht und der Vertrag wäre ungültig zumindest was den Zeitmietvertrag angeht. Aber ich wiederhole mich nochmal, solltest du etwas übersehen, wirst du künftig die Miete zusätzlich zu deinem neuem Haus bis 2015 zahlen. Hier findet nunmal keine Rechtsberatung statt.

Und das weil du vielleicht 50,- eure beim Mieterbund sparen wolltest.
 
meine freundin liest gerade den vertrag nochmal richtig durch .

bis jetzt steht es aber nur so da . also nicht das er auf eigenbedarf anspruch nimmt oder ähnliches .

MFG
 
Hast du mal mit dem Vermieter gesprochen wie er dazu steht? Vielleicht löst sich das Problem schon von alleine wenn sich beide Parteien etwas entgegen kommen.
 
Informier Dich wie schon einige Vorrednersagten beim Mieterbund!

Es gibt in Mietverträgen gewisse "Klauseln" die frei verhandelbar sind.
Hast Du die unterschrieben, sind die bindend.
 
richtig , ich wollte mein standpunkt wissen bevor er von mir die kündigung bekommt .
und den weis ich nun .

wahrscheinlich wird noch mit einem anwalt gesprochen in sachen mietrecht um alles abzusichern ..
 
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