H
Heison
Gast
Rechtliche Lage bei Musiktiteln:
Der Download von Musik in P2P-Tauschbörsen ist nach derzeitiger Rechtslage im Regelfall legal, da nur der Download von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten" Vorlagen gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Bei P2P-Tauschbörsen sind die Vorlagen aber laut Bundesjustizministerium „vielfach ... rechtmäßig hergestellt" (1)
Der Upload von Musik in P2P-Tauschbörsen ist im Regelfall ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (1). Allerdings ist erst ab einem Angebot von 500 Musiktiteln oder mehr die Wahrscheinlich hoch, dass dieser Verstoß auch ernsthaft strafrechtlich verfolgt wird. (2)
Mit der derzeit geplanten Verschärfung des Urheberrechts würde auch der Download in P2P-Tauschbörsen gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen.
Der sehr günstige Musik-Kauf über ausländische MP3-Seiten wäre allerdings auch nach der neuen Fassung des Urheberrechts als legal anzunehmen (3), solange diese Seiten nicht nach deutscher Rechtssprechung den Status „illegal" erhalten (4).
Viele Grüße
Heison
Quellen:
(1) Das Bundesministerium für Justiz schreibt im aktuellen Referentenentwurf vom 26.01.2006 für eine Novellierung des Urheberrechtsgesetz (http://www.bmj.bund.de/media/archive/1122.pdf):
"Allerdings greift die Formulierung in Absatz 1, die allein darauf abstellt, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist, beim Download von Werken aus dem Internet zu kurz. Vielfach werden hier – gerade beim File-Sharing in Peer to Peer-Tauschbörsen – Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d.h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung."
Für Filme ist allerdings als Ausnahme anzunehmen, dass bei Werken, die vor Kinostart downloadbar sind, von einer "offensichtlich rechtswidrig" hergestellten Vorlage ausgegangen werden kann, der Download also rechtswidrig wäre.
(2) http://www.heise.de/newsticker/meldung/67918
(3) http://www.heise.de/ct/05/05/156/
(4) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20494/1.html
Der Download von Musik in P2P-Tauschbörsen ist nach derzeitiger Rechtslage im Regelfall legal, da nur der Download von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten" Vorlagen gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Bei P2P-Tauschbörsen sind die Vorlagen aber laut Bundesjustizministerium „vielfach ... rechtmäßig hergestellt" (1)
Der Upload von Musik in P2P-Tauschbörsen ist im Regelfall ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (1). Allerdings ist erst ab einem Angebot von 500 Musiktiteln oder mehr die Wahrscheinlich hoch, dass dieser Verstoß auch ernsthaft strafrechtlich verfolgt wird. (2)
Mit der derzeit geplanten Verschärfung des Urheberrechts würde auch der Download in P2P-Tauschbörsen gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen.
Der sehr günstige Musik-Kauf über ausländische MP3-Seiten wäre allerdings auch nach der neuen Fassung des Urheberrechts als legal anzunehmen (3), solange diese Seiten nicht nach deutscher Rechtssprechung den Status „illegal" erhalten (4).
Viele Grüße
Heison
Quellen:
(1) Das Bundesministerium für Justiz schreibt im aktuellen Referentenentwurf vom 26.01.2006 für eine Novellierung des Urheberrechtsgesetz (http://www.bmj.bund.de/media/archive/1122.pdf):
"Allerdings greift die Formulierung in Absatz 1, die allein darauf abstellt, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist, beim Download von Werken aus dem Internet zu kurz. Vielfach werden hier – gerade beim File-Sharing in Peer to Peer-Tauschbörsen – Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d.h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung."
Für Filme ist allerdings als Ausnahme anzunehmen, dass bei Werken, die vor Kinostart downloadbar sind, von einer "offensichtlich rechtswidrig" hergestellten Vorlage ausgegangen werden kann, der Download also rechtswidrig wäre.
(2) http://www.heise.de/newsticker/meldung/67918
(3) http://www.heise.de/ct/05/05/156/
(4) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20494/1.html