Notebook Wandlung bei Firmenkunden

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xtreme2009

Gast
Also habe für eine Firma vor 2 Monaten einen 7745g Notebook von Acer gekauft, worauf nach ein - zwei Wochen das Notebook angefangen hat sich zu überhitzen. Habe es zu Cyberport gebracht. Die haben es eingeschickt, nach 2 Wochen kam es wieder mit einem Biosupdate und einer Reinigung im Bericht. Naja es hat nichts gebracht dafür aber haben die einen Kratzer reingemacht und eine Taste hat nicht mehr funktioniert. Also nochmal eingeschickt. Worauf es gestern wieder kam mit einem getauschten Keyboard. Der Kratzer ist noch drin....heute wollte ich es zurückgeben. Weil ja zwei Reparatur versuche erfolgt sind ohne Erfolg. Da sagte der Verkäufer dass er es nur wieder einschicken kann, weil Acer schuld ist, weil ich Firmenkunde bin, und weil es eine Garantieleistung ist. Was denkt ihr, habe ich keine Rechte als Firmenkunde?
 
Hi,

wenn ich bei google "Gewährleistung Firmenkunden" eingebe, dann führt der erste Treffer zum BMWi.
Dort steht folgendes:

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schrieb:
Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden:

Beim Verkauf an Geschäftskunden beträgt die Gewährleistungsfrist auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers in der Regel ein Jahr. Unternehmen müssen die Ware allerdings direkt bei "Gefahrübergang" (Wareneingang) prüfen, um Mängel geltend zu machen. Werden nach dem Wareneingang Mängel festgestellt, liegt es am Geschäftskunden nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei "Gefahrübergang" bestanden hat. Ansonsten hat der Geschäftskunde dieselben Rechte auf Nacherfüllung bzw. Wandlung wie der Privatkunde.

Würde dafür sprechen, dass die hier eigentlich die gleichen Rechte wie der Privatkunde hast.
Setzt natürlich voraus, dass du das Vorhandensein des Mangels schon bei Warenübergabe nachweisen kannst.
Aber das sollte hier nicht das Problem sein, wenn der Händler die Reklamation annimmt und auf ein Neues beseitigen will.

Gruß
Fr4g3r

//edit: Wobei es den Ausdruck Wandlung in dem Zusammenhang seit Anfang 2002 meine ich nicht mehr gibt. Heisst afaik seit dort an Rücktrittsrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Für den Handelskauf gelten gerade in der Sachmängelhaftung vollkommen andere Regeln (und fast alles ist vertraglich gestaltbar) als für Verbraucher, hierzu mal das HGB und den Kaufvertrag aufschlagen. Da beim TO aber anscheinend eine umfassende Unkenntnis der rechtlichen Gewässer, in denen er sich bewegt, herrscht, wäre es anzuraten, das entweder einem Fachmann vorlegen zu lassen oder auf sich beruhen zu lassen.

Wenn ich mir anschaue, was hier an grob fahrlässig falschen Halbwissensbeiträgen zu Verbauchsgüterkauffragen kommt, würde ich auf Antworten zu dieser Frage erst recht nicht viel geben (nicht an die Vorposter gerichtet, die stochern ja auch nicht ziellos im Dunkeln).
 
Wobei sich natürlich bzgl. der Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Spezialvorschriften zunächst die Frage stellt, ob es sich um einen beidseitigen Handelskauf handelt.

Ansonsten müsste man hier tatsächlich in die AGB von cyberport schauen, wie dort Geschäfte mit UNternehmern geregelt sind.

Beschädigungen am Gerät muss der Käufer sicher nicht dulden, den Rest müsste man sich genauer anschauen.
 
Also habe für eine Firma vor 2 Monaten einen 7745g Notebook von Acer gekauft, worauf nach ein - zwei Wochen das Notebook angefangen hat sich zu überhitzen.

Wenn tatsächlich das Notebook "für eine Firma" gekauft wurde, dürfte es sich um ein B2B Geschäft handeln. Unternehmer nach § 14 BGB verkauft an Unternehmer.

§ 14
Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Nicht selten gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten. Immer dann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die Gegenstände kauft, die privat oder gewerblich nutzbar sind. Kauft also ein Rechtsanwalt oder ein Architekt ein Notebook, kommt es darauf an.

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 - VIII ZR 7/ 09
http://lexetius.com/2009,3380

Die Verbrauchereigenschaft wird in einem solchen Fall vermutet.

Steht fest, dass es sich um ein B2B Geschäft (business to business) handelt:

Grundsätzlich haben alle Käufer zunächst gegenüber ihrem Verkäufer dieselben Rechte bei Mängeln (!). Allerdings gilt ebenso der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Man kann also Verträge schließen und vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen. Wenn aber AGB im Spiel sind, müssen sich diese Klauseln im Rahmen der AGB-Vorschriften bewegen. Sie sind also überprüfbar.

Die Vertragsfreiheit findet immer dann eine Grenze, wenn auf der Käuferseite ein Verbraucher ist § 474 ff. BGB)

Also: Grundsätzlich gelten die Vorschriften des BGB, nur ist der Verbraucher privilegiert.

Zusätzlich kommen u. U. Vorschriften des HGB in Frage (wenn der Käufer im Handelsregister eingetragen ist = Firma). Hier (Gewährleistung) geht es aber in erster Linie nur um die sog. Rügepflicht. Alles andere ist im BGB geregelt.

Konkret:

1. Bei Neuwaren kann der Verkäufer per AGB die Gewährleistung nicht ausschließen, höchstens auf 1 Jahr begrenzen (§§ 310 Abs. 1 S. 2, 307, 308, 309 Ziff 8b ff BGB)

2. Rügepflicht ist zu beachten (Firma - § 377 HGB) oder kann vereinbart werden (Kleinunternehmer - nicht eingetragen).

3. Beweislast

Und wenn wir jetzt einen Blick in die AGB des besagten Händlers werden, ist das dort genau so entsprechend geregelt.

5. Die von uns gelieferte Ware ist wider Erwarten nicht in Ordnung?

http://www.cyberport.de/infoservicecenter.html?DOCID=22645

Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für bei uns erworbene Neuwaren räumen wir eine Gewährleistung von einem Jahr ab Ablieferung der Ware ein. Bei Gebrauchtgeräten und Vorführgeräten erlauben wir uns, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Die Beschränkung der Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens von Ihnen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Eine Nacherfüllung stellt kein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB dar.

Vollkommen im Einklang mit dem Gesetz.

Wie immer, liegt der Pferdefuß in der Beweislast, der Käufer ist grundsätzlich nach Annahme beweispflichtig dafür:

1. Dass ein Sachmangel vorliegt.
2. Dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang im Keim vorhanden war.

Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang mangelfreie Ware schuldet.

Bei Verbrauchern gilt in den ersten 6 Monaten die Vermutung aus § 476 BGB. Anschließend, gilt für sie genau das, was für den gewerblichen Käufer von Anfang an gilt: Sie tragen die volle Beweislast für einen Sachmangel, der zudem bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden gewesen sein muss, sodass auch sie sich nur in den ersten 6 Monaten in einer einigermaßen komfortablen Lage befinden.

Da sagte der Verkäufer dass er es nur wieder einschicken kann, weil Acer schuld ist, weil ich Firmenkunde bin, und weil es eine Garantieleistung ist. Was denkt ihr, habe ich keine Rechte als Firmenkunde?

Das ist zumindest falsch dargestellt.

Wenn der Kunde nicht explizit Hilfe bei der Garantieabwicklung verlangt hat, geht es um Gewährleistung, es wird nicht automatisch ein Garantiefall daraus.

Keiner will gewährleisten, auch unsere beliebten "Der beste Preis der Stadt und Co. Märkte") versuchen immer wieder, aus einem Gewährleistungsfall einen Garantiefall zu machen, der Grund ist einfach: Sie wären aus dem Schneider.

Funktioniert nicht, wenn man sich an den Händler wendet, geht es zunächst um Gewährleistung. Wie der Händler seinen Gewährleistungspflichten nachkommen will, ist seine Sache. Wenn er das Notebook an den Hersteller schickt, ist das seine Entscheidung.

Es ist also nicht automatisch ein Garantiefall, nach wie vor trägt aber der Käufer die Beweislast.

So steht es da in den AGB:

Eine Nacherfüllung stellt kein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB dar.

Geradezu ein Paradoxum: Ist so in etwa, als wenn ein Gerichtsvollzieher an die Tür klopft und der Schuldner sagt "Mich gibt es gar nicht". Aber eben erlaubt.

Allerdings hat der Käufer immer die Möglichkeit, den entsprechenden Beweis zu erbringen, nur ist es hat nicht so einfach, insbesondere geht es kaum ohne einen teuren Sachverständigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schöner Beitrag, eine Korrektur muss aber sein:

Zusätzlich kommen u. U. Vorschriften des HGB in Frage (wenn der Käufer im Handelsregister eingetragen ist = Firma).

Für das Vorliegen eines beidseitigen Handelsgeschäftes kommt es nicht auf den Eintrag ins Handelsregister an, vielmehr ist allgemeiner auf die Kaufmannseigenschaft abzustellen, auch der Scheinkaufmann muss sich 377 entgegenhalten lassen.

Geradezu ein Paradoxum

Naja, der BGH hat im Bereich der Nachbesserung kein Problem damit, denn auch er sieht grds. nur in bestimmten Fällen der Nacherfüllung des Verkäufers eine Anerkenntnis des Anspruches.
 
Zuletzt bearbeitet:
Scheinkaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB@).

Scheinkaufmann ist, wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt, obwohl er keiner ist.

Beispiel: Der Kleingewerbetreibende K betreibt ein Gewerbe aber kein Handelsgewerbe. Nach außen tritt er als Kaufmann e.Kfm. (eingetragener Kaufmann) auf.



Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen muss sich derjenige, der im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, gutgläubigen Dritten gegenüber auch wie ein Kaufmann behandeln lassen.

Voraussetzungen im Einzelnen:

* Es muss ein Rechtsschein bestehen z.B. F.Müller e.Kfm, obwohl er keiner ist.


* Der Rechtsschein muss zurechenbar sein. Ist der Rechtsschein ohne zutun des Gewerbetreibenden entstanden, so ist der Rechtsschein dann zuzurechnen, wenn der Gewerbetreibende davon nachträglich Kenntnis erlangt.


* Der Dritte muss gutgläubig sein und im Vertrauen auf den Rechtsschein gehandelt haben.


* Rechtsfolge: Handelnder Nichtkaufmann muss sich wie Kaufmann behandeln las
sen.

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=3&art=4&lexi=Recht&input=&find=Scheinkaufmann

Es kommt schon sehr darauf an...

Naja, der BGH hat im Bereich der Nachbesserung kein Problem damit, denn auch er sieht grds. nur in bestimmten Fällen der Nacherfüllung des Verkäufers eine Anerkenntnis des Anspruches.

Das ändert doch nichts an der Problematik.
Auf die in den Geschäftsbedingungen genannte Vermutungsregelung kommt es nicht an, sie greift nämlich nur ein, wenn bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangens Streit darüber besteht, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt oder nicht. Das war hier aber nicht der Fall. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten aus der Sicht des Klägers das Vorhandensein eines anfänglichen Mangels anerkannt. Maßgeblich bei der Frage, ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, ist, ob der Verkäufer, aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Hier liegt ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Sie hat auf die Mängelrügen des Klägers jeweils einen "Garantiereparaturauftrag" gefertigt und für den Kläger kostenlose, nicht unerhebliche Reparaturarbeiten durchgeführt. Sie ist vorbehaltlos in die Erfüllung der ihr obliegenden Nacherfüllungspflicht eingetreten. So hat sie zuletzt die Türschlösser der beiden Vordertüren ausgebaut, kontrolliert und wieder eingebaut, die Batterie geprüft und durch eine neue ersetzt. Dass die Beklagte selbst im Bewusstsein ihrer Nacherfüllungspflicht handelte, zeigt sich auch dadurch, dass sie jeweils gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs die Mangelbeseitigungsarbeiten in Rechnung gestellt hat. Die Vermutungsregelung steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung soll den Käufer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung besser, nicht aber schlechter stellen, wenn es um den erforderlichen Nachweis geht, ob ein tatsächlicher Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Haben sich die Vertragsparteien, wie hier, auf die Mängelrüge hin, ohne Einschränkung auf die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten verständigt, so ist dem Käufer das gesamte Gewährleistungsprogramm eröffnet, ohne dass er den Nachweis führen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

Oberlandesgericht Karlsruhe; Urteil vom 25.11.2008 8 U 34/08
 
zu 1.)

Es geht nicht allein um den Scheinkaufmann, auch der Istkaufmann kann sich bzgl. eines fehlenden Handelsregistereintrages nicht gegen die Anwendung von 377 HGB wehren.
Alleine auf die Eintragung ins HR abzustellen, ist also nicht ausreichend.

Das ändert doch nichts an der Problematik.

Natürlich nicht, mein Beitrag sollte nur insoweit relativieren, als das ein entsprechender Passus nicht immer ein Paradoxon ist, nicht jede Nacherfüllungshandlung ist nach Ansicht des BGH ein Anerkenntnis des Anspruches.
 
Es geht nicht allein um den Scheinkaufmann, auch der Istkaufmann kann sich bzgl. eines fehlenden Handelsregistereintrages nicht gegen die Anwendung von 377 HGB wehren.
Alleine auf die Eintragung ins HR abzustellen, ist also nicht ausreichend.

Mein Ausgangssatz:

2. Rügepflicht ist zu beachten (Firma - § 377 HGB) oder kann vereinbart werden (Kleinunternehmer - nicht eingetragen).


Vielleicht hätte ich besser sagen sollen "Kleingewerbetreibende", vielleicht kommt daher die Irritation.

Noch genauer:

Alle Gewerbetreibenden, die unterhalb der Art- und Umfang-Schwelle liegen, sind Kleingewerbetreibende, sie fallen aus dem Handelsrecht heraus.

Rügepflicht ist zu beachten § 377 BGB (für alle die es angeht), Kleingewerbetreibende unterliegen nicht der Rügepflicht, von Ausnahmen abgesehen, da aber Unternehmer nach § 14 BGB, kann Rügepflicht per AGB vereinbart werden.

Minderkaufmann – Kleingewerbetreibende

Die Aufgabe der bisherigen Differenzierung zwischen "Muss-" und "Soll-Kaufleuten" führte zu einem Folgeproblem: es mußten entweder alle bisherigen Minderkaufleute zu Kleingewerbetreibenden werden, oder alle Kleingewerbetreibenden den Minderkaufleuten zugeschlagen werden.

Das Gesetz hat sich dafür entschieden, den Minderkaufmann abzuschaffen und Folge ist: alle Gewerbetreibenden, die unterhalb der Art- und Umfang-Schwelle liegen, sind Kleingewerbetreibende und fallen vollständig aus dem Handelsrecht heraus. Sie werden also jetzt nach den Regeln des BGB behandelt, wenn nicht eine Sonderregelung ausnahmsweise doch Handelsrecht für anwendbar erklärt.

http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/bepa/seibert/1 Einleitung Kaufmannsbegriff.shtml
 

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