Also habe für eine Firma vor 2 Monaten einen 7745g Notebook von Acer gekauft, worauf nach ein - zwei Wochen das Notebook angefangen hat sich zu überhitzen.
Wenn tatsächlich das Notebook "für eine Firma" gekauft wurde, dürfte es sich um ein B2B Geschäft handeln. Unternehmer nach § 14 BGB verkauft an Unternehmer.
§ 14
Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Nicht selten gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten. Immer dann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die Gegenstände kauft, die privat oder gewerblich nutzbar sind. Kauft also ein Rechtsanwalt oder ein Architekt ein Notebook, kommt es darauf an.
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 - VIII ZR 7/ 09
http://lexetius.com/2009,3380
Die Verbrauchereigenschaft wird in einem solchen Fall vermutet.
Steht fest, dass es sich um ein B2B Geschäft (business to business) handelt:
Grundsätzlich haben alle Käufer zunächst gegenüber ihrem Verkäufer dieselben Rechte bei Mängeln (!). Allerdings gilt ebenso der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Man kann also Verträge schließen und vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen. Wenn aber AGB im Spiel sind, müssen sich diese Klauseln im Rahmen der AGB-Vorschriften bewegen. Sie sind also überprüfbar.
Die Vertragsfreiheit findet immer dann eine Grenze, wenn auf der Käuferseite ein Verbraucher ist § 474 ff. BGB)
Also: Grundsätzlich gelten die Vorschriften des BGB, nur ist der Verbraucher privilegiert.
Zusätzlich kommen u. U. Vorschriften des HGB in Frage (wenn der Käufer im Handelsregister eingetragen ist = Firma). Hier (Gewährleistung) geht es aber in erster Linie nur um die sog. Rügepflicht. Alles andere ist im BGB geregelt.
Konkret:
1. Bei Neuwaren kann der Verkäufer per AGB die Gewährleistung nicht ausschließen, höchstens auf 1 Jahr begrenzen (§§ 310 Abs. 1 S. 2, 307, 308, 309 Ziff 8b ff BGB)
2. Rügepflicht ist zu beachten (Firma - § 377 HGB) oder kann vereinbart werden (Kleinunternehmer - nicht eingetragen).
3. Beweislast
Und wenn wir jetzt einen Blick in die AGB des besagten Händlers werden, ist das dort genau so entsprechend geregelt.
5. Die von uns gelieferte Ware ist wider Erwarten nicht in Ordnung?
http://www.cyberport.de/infoservicecenter.html?DOCID=22645
Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für bei uns erworbene Neuwaren räumen wir eine Gewährleistung von einem Jahr ab Ablieferung der Ware ein. Bei Gebrauchtgeräten und Vorführgeräten erlauben wir uns, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Die Beschränkung der Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens von Ihnen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Eine Nacherfüllung stellt kein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB dar.
Vollkommen im Einklang mit dem Gesetz.
Wie immer, liegt der Pferdefuß in der Beweislast, der Käufer ist grundsätzlich nach Annahme beweispflichtig dafür:
1. Dass ein Sachmangel vorliegt.
2. Dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang im Keim vorhanden war.
Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang mangelfreie Ware schuldet.
Bei Verbrauchern gilt in den ersten 6 Monaten die Vermutung aus § 476 BGB. Anschließend, gilt für sie genau das, was für den gewerblichen Käufer von Anfang an gilt: Sie tragen die volle Beweislast für einen Sachmangel, der zudem bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden gewesen sein muss, sodass auch sie sich nur in den ersten 6 Monaten in einer einigermaßen komfortablen Lage befinden.
Da sagte der Verkäufer dass er es nur wieder einschicken kann, weil Acer schuld ist, weil ich Firmenkunde bin, und weil es eine Garantieleistung ist. Was denkt ihr, habe ich keine Rechte als Firmenkunde?
Das ist zumindest falsch dargestellt.
Wenn der Kunde nicht explizit Hilfe bei der Garantieabwicklung verlangt hat, geht es um Gewährleistung, es wird nicht automatisch ein Garantiefall daraus.
Keiner will gewährleisten, auch unsere beliebten "Der beste Preis der Stadt und Co. Märkte") versuchen immer wieder, aus einem Gewährleistungsfall einen Garantiefall zu machen, der Grund ist einfach: Sie wären aus dem Schneider.
Funktioniert nicht, wenn man sich an den Händler wendet, geht es zunächst um Gewährleistung. Wie der Händler seinen Gewährleistungspflichten nachkommen will, ist seine Sache. Wenn er das Notebook an den Hersteller schickt, ist das seine Entscheidung.
Es ist also nicht automatisch ein Garantiefall, nach wie vor trägt aber der Käufer die Beweislast.
So steht es da in den AGB:
Eine Nacherfüllung stellt kein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB dar.
Geradezu ein Paradoxum: Ist so in etwa, als wenn ein Gerichtsvollzieher an die Tür klopft und der Schuldner sagt "Mich gibt es gar nicht". Aber eben erlaubt.
Allerdings hat der Käufer immer die Möglichkeit, den entsprechenden Beweis zu erbringen, nur ist es hat nicht so einfach, insbesondere geht es kaum ohne einen teuren Sachverständigen.