Problem mit Ebay Kauf, Fragen zum Rückgaberecht

Bad Mo-Fo

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hi, ich hab da ein Problem und weiß nicht wie ich jetzt verfahren soll

Ich habe mir diesen MP3/MP4 Player bei ebay ersteigert

Der ist baugleich zu dem Teclast c260, gleicher chip verbaut (Rockchip) und wohl auch der gleiche Player ansonsten.
In diesem Fall aber als OEM version verkauft, denn auf der Rückseite ist das Emblem des Ebay Shops geprägt.

Ich dachte mir, spielst du mal die neuste Firmware des C260 auf.
gesagt getan, nur jetzt zeigt mein Player nurnoch ein weißes Bild an, die Festplattenfunktion funktioniert aber weiterhin ohne Probleme..
D.h. anscheinend ist die Firmware nicht kompatibel, der Player ist noch garnicht gebraucht worden, wollte als erstes die Firmware aufspielen..

Hab den Ebayverkäufer angerufen und mein Problem erklärt, der hats auch gut aufgenommen :D und wollte den Lieferanten nach der passenden Firmware fragen, was 2-3 Tage dauern sollte, mittlerweile sind es 5 Tage
So wie es scheint, gibt es aber garkein Software support für den Player als OEM Version, was aber auch nirgends erwähnt wird.
Das Ding bracuht nur die passende Firmware die bei der Fertigung aufgespielt wird und schon ist er wieder wie neu, nur da werd ich wohl nie drankommen :(

Jetzt meine Frage, wie siehts aus mit dem 14 tägigen Rückgaberecht?!
Kann ich einen neuen bekommen, auf die Firmware pochen, oder den Player zurückschicken und mein Geld bekommen?!
Wie siehts da mit der Gesetzesgebung aus bzw was würdet ihr machen ?!
Will jetzt auch nicht 14 Tage verstreichen lasssen :)
Was soll ich tun ? sind immerhin 86 Euronen
Können die sagen "Ja pech gehabt" und fertig ?! :(
 
Der gewerbliche Verkäufer, bei dem Du die Ware erworben hast, bietet seinen Kunden ja sogar einen Monat Bedenkzeit an, den Vertrag zu widerrufen:

Widerrufsrecht:
Sie haben die Möglichkeit Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail, oder durch Rücksendung der Sache) zu widerrufen.

Allerdings haben wir hier einen anderen Fall, denn Du hast eine Firmware aufgespielt, die mit dem Player offensichtlich nicht kompatibel ist. Für diesen Umstand haftet nur der Verkäufer, wenn er Dir die absolut identische Bauweise des Players vorvertraglich zugesichert hat. Der Hersteller haftet wiederum nur, falls das Firmware-Update grundsätzlich für den Player geeignet ist, das Update aber nachweislich einen Fehler aufwies, der zu dem Defekt an Deinem Player geführt hat.

Beide Fälle sind hier für mich nicht ersichtlich und damit ergibt sich ein Verschulden Deinerseits, für das weder Hersteller noch Verkäufer rechtlich zu belangen sind. Zudem gilt ein Aufspielen einer Firmware auch im Versuch als ein in Betrieb nehmen der Sache und schließt damit eigentlich den Widerruf aus. Denn das Fernabsatzgesetz soll es Dir nur ermöglichen, Ware zuhause wie im Ladengeschäft zu begutachten. Das Aufspielen von Firmware gehört hier nicht dazu.

Meiner Einschätzung nach kannst Du daher nur auf die Kulanz des Händlers hoffen oder notfalls mit ihm eine Rücknahme vereinbaren. Wenn er Dir dann ein paar Euro für das Wiederherstellen des Players abzieht, dann ist das schon ein riesiges Entgegenkommen.
 
Natuerlich koennen die sagen "Ja pech gehabt" und fertig, du hast ja Aenderungen am Geraet vorgenommen.
Welche Firmware hast du denn jetzt drauf und kannst du noch ein Update mit anderen Versioen versuchen oder laesst sich der Player jetzt nicht mehr updaten, weil er ja nicht funktioniert?
 
Ok, kann ich nachvollziehen

Nur kann man doch nicht von einem defekt des Players sprechen, ein wirklich 100% passendes Firmwareupdate würde ihn wieder voll funktionsfähig machen, nur den support gibt es nicht.

Ich kann jede Firmware des Teclast c260 aufspielen, am ende steht auch immer, Firmware erfolgreich aufgespielt (trotzdem weißes bild ansonsten kann ich den Player bespielen und dateien löschen), andere Firmwares von anderen Playern funktionieren auch garnicht.
Das akzeptiert er garnicht und bricht vorher ab.
 
Sir OC-a-lot schrieb:
Nur kann man doch nicht von einem defekt des Players sprechen, ein wirklich 100% passendes Firmwareupdate würde ihn wieder voll funktionsfähig machen, nur den support gibt es nicht.

Das Gesetz spricht auch nicht von "Defekt", sondern von einem "Mangel an der Sache". Und Nichtfunktion ist mal ein richtiger fetter Mangel. ;)
 
Der aufwand der instandsetzung ist aber sowas von pipifax :rolleyes:
Die Hwardware ist unbeschädigt und selbst optisch wie neu, wie gesagt nichteinmal "wirklich" benutzt
Mir ist auch egal wenns ne wertminderung ist, solang nicht 86€ komplett in den sand gesetzt sind für nen nigelnagelneuen Player der nur wegen einer Firmware nicht funktioniert die dem hersteller vorliegen sollte wie Druckerpapier in nem büro.

Also sollte ich dem Verkäufer direkt ansprechen was er mir anbieten kann ?!
 
Zuletzt bearbeitet:
Sir OC-a-lot schrieb:
Der aufwand der instandsetzung ist aber sowas von pipifax

Darum geht es nicht, es ist Aufwand und kostet damit Geld.

Sir OC-a-lot schrieb:
Die Hwardware ist unbeschädigt und selbst optisch wie neu, wie gesagt nichteinmal "wirklich" benutzt

Das Gerät funktioniert nicht, da kann das Ding glänzen wie es will.

Sir OC-a-lot schrieb:
...sind für nen nigelnagelneuen Player der nur wegen einer Firmware nicht funktioniert die dem hersteller vorliegen sollte wie Druckerpapier in nem büro.

Support ist etwas das Geld kostet und deswegen ist OEM-Ware ja auch billiger, was Dir ja offensichtlich auch gefallen hat. Wenn Du Support haben willst, dann musst Du eben auch dafür bezahlen. Geiz ist eben nicht immer geil... mal davon abgesehen, dass blindes Firmware-Aufspielen auch nicht geil und schon gar nicht sinnvoll ist.

Sir OC-a-lot schrieb:
Also sollte ich dem Verkäufer direkt ansprechen was er mir anbieten kann ?!

Natürlich, er ist Dein Ansprechpartner und der einzige, der Dir kulanterweise helfen kann.
 
Die Widerrufsfrist bei eBay-Käufen beträgt generell einen Monat. Das ist kein Entgegenkommen des Händlers.

Zurückschicken kannst Du den Artikel nach wie vor, musst dann aber damit rechnen, dass dir der Verkäufer für Nutzung und Wiederherstellung des Urzustandes eine Wertminderung in Abzug stellt.

Wie groß die Werminderung ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Das entscheidet der Verkäufer nach Aufwand der Reparatur und Wertminderung des Gerätes. Einen Abzug von 30-40€ halte ich jedoch für durchaus gerechtfertigt.

Dies solltest Du vorher abklären, um so Streitigkeiten zu vermeiden. Stellt sich der Verkäufer aber quer, bist Du in der schlechteren Position, denn der Schaden wurde selbst verursacht.
 
Ruf den Verkäufer nochmals an .. die einfachste Lösung wäre es, wenn er dir die Firmware per E-Mail oder anders zukommen lässt. Damit wäre das Problem ja schon gelöst. Bzw. frag den Verkäufer ob er dir die Nummer vom Lieferanten gibt, dann biste wahrscheinlich an der richtigen Stelle

Gruß
 
critique schrieb:
Die Widerrufsfrist bei eBay-Käufen beträgt generell einen Monat.

Hast Du dazu eine Quelle? Meines Wissens informiert eBay gewerbliche Käufer lediglich über das Fernabsatzgesetz, welches 14 Tage gewährt.
 
eBay-Verkäufe bilden eine Besonderheit im Fernabsatzgesetz, weil die Belehrung über die Widerrufsfrist bei Vertragsschluss erfolgen muss. Da das bei eBay nicht der Fall ist, der Hinweis in der Auktion reicht dazu nicht aus, beträgt die Frist einen Monat.
 
Das bezweifele ich mal ganz stark. Fuer ebay gelten dieselben FAGs wie fuer alle anderen Fernabsatzgeschaefte.
 
Zumal man als Verkäufer nach Vertragsabschluss per Mail nochmals auf das Widerrufsrecht hinweisen kann ;)
 
Ah, jetzt habe ich was gefunden:

Leitsätze:

1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.

2. Eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dahingehend, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt ist falsch und wettbewerbswidrig.

Kammergericht Berlin (KG), Beschluss vom 17.07.2006, Geschäftsnummer: 5 W 156/06 (103 O 91/06 Landgericht Berlin)

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/kg-widerrufsfrist-ebay.htm

Interessant. Wobei ich nicht nachvollziehen kann, wie das Gericht auf eine erweiterte Frist von "einem Monat" kommt. Ein Kalendermonat kann unterschiedlich lang sein, eine Fristwahrung kann doch aber nicht so willkürlich festgelegt werden, da der Käufer sich in der Dauer seiner Entscheidung doch nicht zwischen Februar und Juli unterscheidet!?
 
Die Neubewertung der eBay-Widerrufsfrist ist noch nicht allseits bekannt, aber juristisch einwandfrei festgestellt.

Der Vertragsschluss bei eBay wird durch Klicken auf den "Bieten" oder "Sofort-Kaufen"-Button bewirkt. Um den Käufer wirksam über seine Widerrufsrechte aufzuklären, müsste eBay einen Zwischenschritt einführen, in welchem dem Verbraucher seine Rechte erklärt werden. Das jedoch geschieht erst nach Vertragsschluss, entweder bei Lieferung oder vorher per Email. Der Hinweis im Angebotstext reicht nach herrschender Meinung nicht aus, um den Verbraucher rechtswirksam aufzuklären. So erklärt sich die 1-monatige Widerrufsfrist.

Eine Monatsfrist bedeutet dabei etwa vom 15.-15. Fällt das Ende der Frist dabei auf einen Tag, der kalendarisch nicht vorhanden ist, so ist der letzte Tag des Monats auch der letzte Tag der Frist. Dies wäre bei einem Kauf vom 31.1 der Fall. Die Frist endet somit am 28.2.
 
critique schrieb:
Der Hinweis im Angebotstext reicht nach herrschender Meinung nicht aus, um den Verbraucher rechtswirksam aufzuklären. So erklärt sich die 1-monatige Widerrufsfrist.

Ich kann die Schritte der Urteilsbegründung nachvollziehen, nur wie die Richter ausgerechnet auf einen Monat kommen und warum der aktuelle Gesetzestext nicht ausreicht leuchtet mir nicht ein.

Das Problem ist doch, dass die Aufklärung des Verbrauchers in schriftlicher Form erfolgen muss. Der Angebotstext reicht dafür nach Meinung der Richter nicht aus, er wird nicht als Schriftform gewertet. Jedoch klärt das BGB doch bereits darüber auf, dass die 14-tägige Frist frühestens dann beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht in der vorgeschriebenen, schriftlichen Form aufgeklärt wurde. Ich frage mich also, warum man das Lieferdatum nicht als Beginn der Frist wertet und vorschreibt, dass der Lieferung eine entsprechende Rechtsbelehrung beliegt. Das könnten die Händler auf die Rechnung drucken und gut is. Warum es dazu einer Ergänzung des BGB-Textes bedarf, will mir einfach nicht in den Kopf.
 
Naja, es ist schon klar, dass das Rückgaberecht grundsätzlich funktionieren kann. Hier geht es aber darum, dass der Ersteller des Themas das Gerät totgeflashed hat. Das war ja bei nicht der Fall, nicht wahr. ;)
 
@tankred

Verwechsle die Belehrung nicht mit dem BGB. Das BGB ist eindeutig und schafft nur die Rahmenbedingungen für die Belehrung. Schau mal in den §355 BGB. Dort stehen die Fristen.

Über diese Fristen muss der Verbaucher aufgeklärt werden. Das muss in Textform geschehen. Geschieht dies bei Vertragsschluss, so beträgt die Frist 2 Wochen, geschieht dies erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Frist einen Monat.

§126b erklärt diese Textform. Eine Website erfüllt diese Erfordernis nicht, da sie nicht dauerhaft erreichbar und zugänglich ist. Hingegen reichen eine separate Email oder etwa auch ein Download in Textform, wenn der Verkäufer sicherstellen kann, dass der Verbraucher diese geladen hat.

Bei eBay kann der Verbraucher aber erst nach Kauf über seine Rechte aufgeklärt werden. Dies bedingt das eBay-System, weil es nach einem einzigen Klick den Kauf ermöglicht. Somit kann der Verkäufer den Verbraucher erst nach Kauf belehren. Damit die Frist aber beginnt, klärt der Verkäufer den Verbraucher frühestmöglich auf. Dies kann er nur direkt nach Kauf per Email (Fax ginge auch) oder er legt dem Artikel die Belehrung bei.

Das Ganze ist für den Normalbürger schwer verständlich und selbst Juristen haben schon meilenweit daneben gelegen, wenn sie Widerrufsbelehrungen formuliert haben. Der Gesetzgeber hat hier wahrlich ein Monster erschaffen, das er nicht einmal selbst beherrscht, denn beschämenderweise ist die Widerrufsbelehrung, die man auf der Homepage des Bundesjustizministeriums herunterladen kann, ebenso fehlerhaft.

Derzeit wird auf eBay deshalb munter abgemahnt, weil findige Juristen in vielen Belehrungen Fehler entdecken. Ich gebe zu, selbst habe ich das neulich auch getan. Allerdings in einem sehr krassen Fall von Verbraucherbenachteiligung.
 

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