Rechnung erhalten, wirklich gültig ?

ChrisLaabs

Lieutenant
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Aug. 2008
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Hallo zusammen,

ich hab mal wieder ein etwas dickeres Problemchen :rolleyes:

Es geht um follgendes:

Ich habe am Sa eine Mahnungsrechung vom Anwalt der Seite mansefijcash erhalten.

Grund dafür ist das ich ca eine woche zuvor für 1€ einen 2-Tages-Test-Acc erstellt habe.
Auf folgender Seite:

xxx (ich weiß schon ziemlich hart aber naja..)

Nachdem ablauf der 1-Tages-Testphase wurde aus dem Test-Acc ein vollwärtiger zum Preis von 39,99€. Dieser betrag befand sich jedoch nicht mehr auf meinem Konto so das meine Bank das Geld wieder zurück geholt hat.

Laut Anwalt habe ich bis zum 18.11 zeit das Geld auf das angegebene Konto, das komischer weise das Konto vom Anwalt SELBST ist zu überweisen.


Nun zu meiner eigentlichen frage:

Ich bin erst 17 Jahre alt, die seite ist freigegeben ab 21.

Mit 17 bin ich ja noch nicht "Vertragstauglich" mit anderen worten können sie eigentlich kein Geld von mir einfordern.

Nun würde ich gerne Wissen ob ich damit recht habe oder ob ich das Geld i-wie aufbringen muss.

Bitte ernsthaft antworten, da ich schon ahne das da wieder ein paar lustige kommentare kommen werden (was auch i-wie klar ist, bin ja selbst schuld)


mfg ChrisLaabs (der etwas durcheinnader ist weil er immer nur scheiße baut :( )
 
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Bei sowas würde ich immer aufpassen , das ist nur ABZOCKE.

Aber warum du drauf gehst , obwohl es erst ab 21 ist , das frage ich mich.

Hast du bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum eingegeben?

Jedenfalls musst du jetzt zahlen.
 
AGB's lesen ;) da es sich bei der Seite um keien No-name billigfalle handelt denke ich wirst da nicht so einfach rauskommen... zwar bist du noch 17 aber dann hast du dich vorsätzlich als älter ausgegeben was an und für sich auch wieder eine Straftat ist...
 
schau mal bei www.heise.de/ct die haben irgendwo auf der Homepage nen Musterbrief, für den Fall das Minderjährige im Internet einen Vertrag abgeschlossen haben. Ich denke den solltest du da hin schicken und nicht bezahlen.

Ist aber nur ein Tipp von mir und keine Rechtsberatung! da ich die nicht geben darf!
 
Erziehungsberechtigter->Verbraucherzentrale->Anwalt
Das ist der Weg.
Alternativ kannste aber mal probieren, mit einem Musterschreiben der Verbraucherzentrale so weg zu kommen. Auch das muß ein Erziehungsberechtigter unterschreiben, schließlich argumentierst du ja auch, dass du noch nicht voll geschäftsfähig bist.
 
also das konto kann durchaus auf den anwalt laufen, es kann sein, dass es sich dabei um ein notaranderkonto handelt. diese konten laufen auf anwaltsnamen, dahinter steht aber ein anderer wirtschaftlicher berechtigter z.b. diese internetseite.
klar ist das alles eine abzocke, aber da du noch unter das jugendschutzgesetz fällst, denke ich werden die den prozess verlieren, da sie dein alter nicht verifiziert haben.
das ist bei professionellen seiten so und auch gesetzlich so vorgeschrieben. da kennt der gesetzgeber keinen spaß.
schreib einfach einen brief und stecke deine ausweiskopie mit einem stempel deiner bank rein und verweise auf dein alter, danach fragst du mal nach ihren gesetzlichen pflichten. dann abwarten.
 
Da du offenbar wirklich selber schuld bist und es keine ich nenne sie mal "Abofalle" war würde ich garnicht erst versuchen da raus zu kommen ...
.
 
Mit 17 Jahren bist du eingeschränkt geschäftsfähig, also nichts mit nicht vertragstauglich. Du darfst sehr wohl Verträge abschließen, sonst könntest du nämlich auch nicht im Kiosk nebenan ne Coke oder bei Steam deine neuesten Games kaufen.

Ein Vertrag ist somit solange schwebend Unwirksam, bis du die Genehmigung deiner gesetzlichen Vertreter erhältst. Ich gehe mal davon aus, dass diese nicht erfolgen wird. Damit ist der Vertrag erst einmal niemals zustande gekommen. Beiderseitig erhaltene Leistung sind zurückzugewähren.

Problem an dieser Stelle stellt eine bereits erhaltene und nicht zurückgebbare Leistung dar. Wie in deinem Falle das Glotzen.

Was du in jedem Fall sofort tun solltest, ist dem Vertrag widersprechen, da dir die Genehmigung fehlt. Dies sollten DEINE GESETZLICHEN VERTRETER (wahrscheinlich deine Eltern) sofort tun.

Wenn Muddi oder Vati ne Rechtsschutz haben, direkt dem Anwalt übergeben, der weiß was zu tun ist. Andernfalls kannst du zum Beispiel die öffentliche Rechtsauskunft nutzen, um Hilfe zu bekommen.

Hier wirst du aber wahrscheinlich nur Kommentare wie über mir ernten und nicht wirklich Hilfe. Vielleicht klappts auch schon mit dem Formular von Heise.

Im Übrigen ist gar nicht antworten das Schlimmste was du tun kannst...
 
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ja ich werde auf jedenfall antworten, ich werde jetzt mit meinen Eltern das besprechen dann Anwalt einschalten und dann mal gucken ^^

danke an die die mir vernünftig geantwortet haben :)
 
Der Anbieter Verstößt gegen den Jugendschutz... hauptsache hier rumpöbeln er soll zahlen... haltet doch einfach die Klappe o.O

Zugang zu Seiten mit Pronografischem Material ist erst ab 18 erlaubt, er ist keine 18, der Betreiber haftet dafür das das Alter verifiziert wird und das ist hier nicht geschehen. Postidet ist die einzig zulässige Methode! Keine Ausweisnummer, keine Geburtstagsabfrage, nur Postident!

Da er auch noch nicht voll geschäftsfähig ist, ergiebt sich eigentlich folgendes:

Der Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern ungültig

Der Betreiber verstößt gegen den Jugendschutz und daraus ergiebt sich sogar ein Rechtsanspruch der Eltern gegenüber dem Seitenbetreiber (Unterlassungserklärung, eventuell Schadensersatz...)

Ob ein Vertrag nach einer 1 tätigen Probephase in einen vollwertigen Vertrag umgewandelt werden darf ist ne andere Frage... bei solchen Dienstleistungen gibt es leider kein Widerrufsrecht, da man Leistungen erhält die man nicht zurückgeben kann, anders als bei einen Fernseher oder Kühlschrank.


Edit:
Den Anwalt kannst du dir sparen, lass deine Eltern das mit dem Jugendschutz in einem Schreiben hinzufügen und fertig. Da muss nur drinstehen das nicht volljährig bist und die ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, dann sollte ruhe sein. Lass dir aber bestätigen das die von ihrer FOrderung absehen, bevor in 3 Jahren nochmal post kommt.
Produzier keine unnötigen kosten.
 
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Der Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern ungültig

Soweit stimmts ggf. noch.

Der Betreiber verstößt gegen den Jugendschutz und daraus ergiebt sich sogar ein Rechtsanspruch der Eltern gegenüber dem Seitenbetreiber (Unterlassungserklärung, eventuell Schadensersatz...)

Letzteres schon nicht mehr, denn woraus sollte sich ein solcher Anspruch der Eltern ergeben?

bei solchen Dienstleistungen gibt es leider kein Widerrufsrecht, da man Leistungen erhält die man nicht zurückgeben kann, anders als bei einen Fernseher oder Kühlschrank.

Und zum Schluss wird es nochmal richtig grob falsch, natürlich gibt es auch hier ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der 312b ff. BGB.

haltet doch einfach die Klappe o.O

Mglw. sollte man die eigene (virtuelle) halten, solange so dürftige Auskünfte dabei heraus kommen.
 
Es gibt kein Widerrufsrecht für Verträge bei denen man nicht zurückerstattbare Leistungen erhalten hat. Das sagt selbst die Verbraucherzentrale.

Unter Umständen kommt man früher aus dem Vertrag, aber für die schon zurückliegende Vertragslaufzeit muss anteilig gezahlt werden.

Bei solchen Dienstleistungen kann man die Leistungen nicht zurückgeben und das Widerrufsrecht basiert auf der beiderseitigen Rückgabe der Leistungen... wie soll das gehen?

Das ist hier jetzt aber auch egal da der Vertrag nicht endgültig rechtskräftig geworden ist und diese pikante Sache mit dem Jugenschutz noch dranhängt.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Verstoß gegen geltendes Recht und der Lieferung von pornografischem Material an das "Kind"? Natürlich kann man da sofortige Unterlassung fordern.
Schadensersatz ist darüber hinaus auch denkbar.

Das ist halt grobe Fahrlässigkeit und eine Straftat nach dem Jugendschutzgesetz.
 
@ Wattebaellchen

Was für'n Schadensersatz? Nur mal so aus Neugierde. Ein typischer 17jähriger hat sich bei 'ner Pornoseite angemeldet, festgestellt, dass das (oh Wunder!) kostenpflichtig ist, muss aber wohl glücklicherweise nicht zahlen, weil die Deppen das Alter nicht verifiziert haben.

Welcher Schaden soll denn da entstanden sein, außer vielleicht der zusätzliche Wasserverbrauch für 'ne kalte Dusche und ein Waschgang für seine Unterhosen . . . :rolleyes::evillol:

(Jaaa, ich bin heute fieser Stimmung. Auch als 17jähriger sollte man es besser wissen!)
 
Das mit dem besser wissen ist eine ganz andere Frage, die sollten die Eltern klären...

Was man hier aber schön sieht ist, dass Recht eben strittig sein kann und warum Anwält so viel Geld verdienen - na gut bekommen... ;)

Möglicherweise reicht es schon, wenn deine Eltern dir die Erlaubnis absprechen und dies dem Seiteninhaber bestätigen. Möglicherweise sogar mit dem Hinweis auf das Alter. Ob das allerdings reicht, wage ich zu bezweifeln. Wahrscheinlich wird die Gegenpartei auf ihrer Forderung beharren. Frei nach dem Motto Eltern haben ja keine Ahnung und zahlen bestimmt doch, wenn ich mit Inkasso drohe. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird das auch passieren.

Öffnet die Gegenpartei jedoch das Schreiben und wird von einem: "Sehr geehrter Kollege" begrüßt sieht es anders aus. Und wozu ist eine Rechtsschutz schließlich da? Genau...für die "unwissenden" Kinder.
 
hehehe ...:lol:

tja bin halt manchmal sehr seltedehmlich -.-


jedenfalls werden wir uns wohl an unseren Anwalt setzen dass der ein schreiben rüber schickt. Sollte vlt reichen.


Jedenfalls danke für die antworten


@DDm-Reaper nene meine Unterhosen bleiben Trocken und Sauber das glaub man ;) ich kenn da bessere wege xD
 
@Wattebällchen:

Auch wenn es mit der Frage nicht so viel zu tun hat:

Es gibt kein Widerrufsrecht für Verträge bei denen man nicht zurückerstattbare Leistungen erhalten hat. Das sagt selbst die Verbraucherzentrale.

Nochmal der Hinweis auf die §§ 312b ff. BGB, der Gesetzgeber hat hier keine solche Unterscheidung getroffen.
Keine Verbraucherzentrale würde etwas so falsches behaupten.

Bei solchen Dienstleistungen kann man die Leistungen nicht zurückgeben und das Widerrufsrecht basiert auf der beiderseitigen Rückgabe der Leistungen... wie soll das gehen?

Dazu kann ich dir nur die Lektüre der 346 ff. BGB empfehlen, denn auf genau diese verweist § 357 I BGB.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Verstoß gegen geltendes Recht und der Lieferung von pornografischem Material an das "Kind"? Natürlich kann man da sofortige Unterlassung fordern.

Ein Anspruch beruht nicht auf irgendwelchen Fantasiegebilden sondern auf einer Anspruchsgrundlage.
Solange du eine solche nicht lieferst, steht deine Aussage unbegründet im Raum.


Schadensersatz ist darüber hinaus auch denkbar.

Das ist halt grobe Fahrlässigkeit und eine Straftat nach dem Jugendschutzgesetz.

Zum Thema Schadensersatz fehlt auch hier wiederum die Anspruchsgrundlage und wohl auch ein bezifferbarer Schaden.

Für die Strafbarkeit lieferst du ja bestimmt noch die entsprechende Strafnorm...
 
@ TE

Bitte verzeihe meine polemischen Worte. Wer den Schaden hat, braucht für den Schrott nicht zu sorgen, wie eingefleischte Autohändler ja wissen. ;) [Als ich 17 war, gab's noch kein Internet . . . 'nen heimlich gekaufter Playboy war damals das Höchste der Gefühle, so lächerlich das klingen mag. :) ]

Ich hoffe, dass Du heil aus dieser Kiste rauskommst und was Wichtiges gelernt hast. ;)
 
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