Rechtsfrage und Meldeort (Falls Verstoß vorliegt)

shadowrid0r

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Ich hoffe ich poste im richtigen Forum (Wirtschaft, Recht, Forschung)...

Meine Frau und ich sind beim gleichen Hausarzt. Unten im Haus ist eine Apotheke. Da ich Chronisch krank bin benötige ich ständig Tabletten. Wenn meine Frau den Arzt besucht bringt sie praktischer Weise meine Tabletten mit.
Beim letzten mal wurde ihr in der Apotheke das Dokument aus dem Anhang überreicht mit der Aufforderung dies Auszufüllen, sonst könne nicht sichergestellt werden das sie weiter die Tabletten für mich bekäme.
GA_NoName.jpg

Liest man alles durch wird schnell klar das es eher um den frei verfügbaren Datensatz geht mit dem dann die Apotheke machen kann was sie will. Vermutlich verkaufen... Ich empfinde das Ganze als Frechheit! Genau genommen fehlen mir die Worte zu der aggressiven Vorgehensweise dieser Apotheke. Und möchte das also an ein unabhängigen Datenschutzbeauftragten melden.
Zur Frage:
Hat die Apotheke hier den normalen Rechtsweg verlassen?
Wenn ´Ja´, wo kann ich das melden?

Diese Apotheke hat sehr hohen Kundendurchsatz. Wenn ich alle möglichen Datensätze zusammen rechne käme da sicher eine ordentliche Summe heraus wenn diese Datensätze verkauft würden.
 

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Du solltest mal runterfahren. Der Verkauf (Weitergabe an Dritte) ist explizit ausgeschlossen. Wie kommst du darauf, dass dies beabsichtigt wird durch diese Wisch? Einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten gibt's insofern nicht. Du kannst dich an die Zuständige Behörde in deinem Bundesland wenden, wenn du weiterhin einen Verstoß siehst. Ich sehe hier definitiv keinen. Du erklärst hier im Sinne der DSGVO nur, dass die notwendigen Daten von dem dafür vorgesehen Dienstleister verarbeitet werden können, bzw. dessen Rechtsnachfolger wenn dies geschehen sollte. Wenn du ihm dies nicht gestattest, kann halt eben die Kundenkarte und die damit verbundenen Dienste nicht mehr genutzt werden.
 
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Ich musste letztens beim Arzt sogar einen Wisch unterschreiben, dass die mich mit Namen aufrufen dürfen statt mir eine Nummer zuzuweisen. Das eingangs gezeigte Formular ist notwendig im Sinne der DSGVO. Alles halb so wild.
 
Der Wisch hat gar nix mit Deinen Tabletten zu tun aber gut.
 
Was ist den an der Bitte um eine Einwilligung als "Rechtsweg verlassen" zu verstehen.
Genau dadurch machen sie es doch vollkommen richtig.

Das komische ist, würden sie wirklich illegal und heimlich Daten missbrauchen würde niemand meckern...:rolleyes:
 
Ja, das sehe ich auch so ( S K Y N E T ). Und daher ist die Übereichung des Zettels Fragwürdig wenn eine Sicherstellung des Vorhandenseins von Tabletten davon abhängen soll. Dann gehe halt zu einer anderen Apotheke die nicht solchen Firlefanz veranstaltet.

@Mustis: Woran erkennst du "Der Verkauf (Weitergabe an Dritte) ist explizit ausgeschlossen." genau?
Da steht doch nur: "Eine Weitergabe an unbefugte findet nicht statt." Wer ´unbefugt´ ist lege ich aber nicht fest, sondern die Apotheke.

Danke Jedenfalls für eure Meinungen. Ich füll das halt nicht und wechsle schlimmsten Falls die Apotheke.
Ergänzung ()

MrFr33zer40k schrieb:
Was ist den an der Bitte um eine Einwilligung als "Rechtsweg verlassen" zu verstehen.
Genau dadurch machen sie es doch vollkommen richtig.

Das komische ist, würden sie wirklich illegal und heimlich Daten missbrauchen würde niemand meckern...:rolleyes:
Wenn die von jedem Kunden solch ein Datensatz bilden wollen... Ich finde es Merkwürdig.
Haha `heimlich` erklärt sich ja von selbst. Da kann man schlechthin nix machen wenn man es nicht merkt.
 
@shadowrid0r
Mal ne ganz doofe Frage! Warum konsultierst Du denn keinen Anwalt oder eine staatliche Rechtsberatung, wenn Du in diesem offensichtlich der DSGVO geschuldeten Standardformular ein Problem siehst? Schliesslich werden Deine Pillen an einen von Dir geschickten Boten ausgehändigt. Stattdessen suchst Du in einem Computerforum nach einer Rechtsberatung, die Dir hier kein Mensch gewähren darf! Abgesehen davon, selbst die Pillen abzuholen, dürfte dieses Formular wohl auch eher überflüssig werden lassen.
 
@shadowrid0r
That's It... würdest du nicht merken. Darum machen sie es anders, also nix illegal.

Wenn du kein "Datensatz" sein willst...einfach nicht unterschreiben.
 
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Dann musst Du halt demnächst auch Deine Rezepte selbst einlösen, beim Dok hast Du den Wisch doch auch unterschrieben, sonst dürfte Deine Frau Deine Rezepte gar nicht abholen. Auch wenn beide den selben Hausarzt haben ist das dann auch nicht mehr möglich.

Und eine Kundenkarte musst Du ja nicht benutzen oder dich bei der Apotheke registrieren lassen. Das wäre doch nur interessant wenn Du dafür %% oder Boni bekommen würdest oder am Jahresanfang eine Aufstellung der ausgegebenen Zuzahlungen benötigst, um von der Krankenkasse Geld erstattet zu bekommen, wenn die Zuzahlungsgrenze überschritten wurde. Dann musst Du nicht alle Bons aufbewahren und einreichen.
 
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Manche Leute müssen sich ihre Probleme auch erst mal schaffen.
Ein Wechsel der Apotheke ist natürlich sehr sinnvoll, da wirst du so einen Zettel auch ausfüllen müssen. Ansonsten würden sie gegen die DSGVO verstoßen.
Die grundsätzliche Frage verstehe ich noch, für den Rest habe ich kein Verständnis mehr.
 
Mirk0 schrieb:
Manche Leute müssen sich ihre Probleme auch erst mal schaffen.
Ein Wechsel der Apotheke ist natürlich sehr sinnvoll, da wirst du so einen Zettel auch ausfüllen müssen. Ansonsten würden sie gegen die DSGVO verstoßen.
Die grundsätzliche Frage verstehe ich noch, für den Rest habe ich kein Verständnis mehr.
Nein, bei einer anderen Apotheke musste ich noch kein Zettel in der Art ausfüllen.

@areiland:
Die Verbindungsbeziehung zu einem Computerforum entstand aus einer `Datensatzbildung (elektr. speichern von Daten, vermutlich auf einem Computer) und dessen freie Verfügbarkeit nach Unterschrift`.
Wobei der Datensatzhalter festlegt wer unbefugt ist. Worauf ich als Datensatzgeber dann kein Einfluss mehr hätte.
Wenn dich Anfragen in einem Forum nerven die du als Unbegründet erachtest, kannst du die auch einfach unbeantwortet überlesen. Wenn du glaubst es liegt ein Verstoß gegen Forumsregeln vor kannst du diesen dann auch einem Admin melden.
 
Ich verstehe den Zusammenhang nicht, dass deine Frau die Medikamente nur abholen kann/darf, wenn du die Kundenkarte machen lässt. Für mich wäre das auch ein No-Go.
Wenn dann müsste die Apotheke nach einer Vollmacht fragen, wobei dass ich bei uns noch nie nötig war. (Arzt + Apotheke kennen uns)
Ich würde einfach eine Vollmacht schreiben und damit deine Frau zur Apotheke schicken. Mir fehlt in dem Schreiben auch die Info wie mit den Daten umgegangen wird. (vom Betreiber) Kannst ja mal den Datenschutzbeauftragten fragen. :-)
Außerdem kann mir mein Arzt am Besten sagen, welche Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten existieren. Sonst brauch ich ja auch keinen Arzt mehr.
Viele Grüße und hoffe du wirst bald wieder gesund.
/Thunder Cat
 
@Thunder Cat. Du weißt anscheinend sehr wenig über den Beruf des Apothekers. Ich behaupte ein guter Apotheker und eine gute PTA können dir mehr über Nebenwirkungen und Verträglichkeiten erzählen als ein Arzt ;)
 
shadowrid0r schrieb:
Nein, bei einer anderen Apotheke musste ich noch kein Zettel in der Art ausfüllen.
Das spricht dann aber nicht für diese Apotheke, denn gerade Gesundheitsdaten sind eine Kategorie sog. "besonderer personenbezogener Daten" für die sich der Datenverarbeiter, in dem Fall also die Apotheke, deine datenschutzrechtliche Einwilligung einholen muss, wenn sie halbwegs rechtssicher damit umgehen will - besonders wenn du nicht persönlich erscheinst. Wenn die Apotheke Rezepte die Dritte (in dem Fall deine Frau) vorlegen nur mit einer Kundenkarte des eigentlichen Rezeptinhabers bearbeitet, dessen personenbezogene Daten sie natürlich in der EDV hinterlegen muss, so macht sie das im Sinne des Datenschutzes durchaus richtig. Ansonsten dürfte Sie deine Daten nicht verarbeiten, und deiner Frau daher auch nicht die Medikamente aushändigen.

Man könnte in der Einwilligung zwar auch noch explizit auf DSGVO Art. 6 lit. a verweisen. Grundsätzlich ist die Einwilligung soweit ich das sehe aber schon in Ordnung. Es sind die Zwecke der Verarbeitung, der Hinweis auf die Freiwilligkeit und das bedingungslose Widerrufsrecht genannt. Außerdem wird explizit darauf verweisen sich bei Fragen an den DSB der Apotheke zu wenden. Vielleicht solltest du dies erst mal tun, bevor du dich darüber aufregst ;).

Vor allem wenn es um sog. "besondere personenbezogene Daten" geht, ist man als Verarbeiter eigentlich nur noch durch schriftliche Einwilligungen des Betroffenen auf der sicheren Seite. Wer sich in solchen Fällen keine entsprechende Einwilligung vom Betroffenen einholt, geht ein hohes Risiko ein und zeigt damit auch, dass er sich nicht groß um den Datenschutz schert.
Sei also lieber froh, dass deine Apotheke das Thema Datenschutz offenbar ernst nimmt, während es andere offenbar nicht tun - sonst würden sie ebenfalls eine Einwilligung verlangen ;).

shadowrid0r schrieb:
@areiland:
Die Verbindungsbeziehung zu einem Computerforum entstand aus einer `Datensatzbildung (elektr. speichern von Daten, vermutlich auf einem Computer) und dessen freie Verfügbarkeit nach Unterschrift`.
Wobei der Datensatzhalter festlegt wer unbefugt ist. Worauf ich als Datensatzgeber dann kein Einfluss mehr hätte.
Für die Apotheke gilt, wie für jeden anderen Betrieb oder sonstigen Verarbeiter personenbezogener Daten in der EU die DSGVO. Diese beinhaltet insbesondere, dass eben keine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden dürfen. Wenn sie also derartige Einwilligungen einholen, werden sie sich auch daran halten. Den Aufwand betreibt schließlich niemand zum Spaß. Die drohenden drakonischen Strafen, die jedem Unternehmen das Genick brechen können, zwingen dazu.

Wer befugt ist und wer nicht, ist im Übrigen gesetzlich ziemlich klar geregelt - also genau das Gegenteil von freier Verfügbarkeit von Daten wie man es z. B. von Datenkraken wie sozialen Netzwerken und ähnlichen Datenschutz-Nieten kennt. Für die Weitergabe an Dritte gelten gemäß DSGVO und auch in den ergänzenden Bestimmungen durch das neue BDSG recht strenge Regeln, die meist einen expliziten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Datenempfänger beinhalten (hier könnten das z. B. Ärtze Krankenassen etc. sein). Es soll ja damit genau die freie Weitergabe von Datensätzen vermieden werden, wie man sie von facebook und Co. kennt, deren katastrophalem Umgang mit Daten wir dieses Gesetzesmonster letztlich ja zu verdanken haben. Du hast als Betroffener zudem das Recht transparent über Verbleib und Weitergabe deiner Daten informiert zu werden.

Zu einer Apotheke zu gehen die sich nicht um den Datenschutz schert und daher auch keine Einwilligung zur Verarbeitung deiner Daten verlangt (und das muss sie ja tun - sonst kann sie die Medikamente nicht ausgeben), ist im Sinne der Sicherheit deiner Daten sicher nicht die richtige Lösung ;).

Bei weniger sensiblen Daten gibt es btw. oft andere Rechtsgrundlagen auf deren Basis die Verarbeitung von Daten erfolgen kann, ohne dass eine explizite Einwilligung erfolgen muss. Deshalb muss man zum Glück noch nicht für alles und jedes eine entsprechende Einwilligung unterzeichnen, aber im Gesundheitswesen werden datenschutzrechtliche Einwilligungen durch die DSGVO immer mehr zum Alltag werden, da es sich hier eben um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt.

Die Rechtsunsicherheit die die DSGVO über alle EU-Staaten hat hereinbrechen lassen ist so dramatisch, dass alle die mit Daten ihrer Kunden verantwortlich umgehen wollen und müssen, sich eben in bestmöglicher Weise absichern müssen. Im Zweifelsfall ist man da eben mit einer Einwilligung am sichersten. Leider schlagen die Kommentare und Urteile zur Anwendung der DSGVO erst nach und nach auf. Ohne diese lässt sich aber nur schwer einigermaßen rechtsicher nach der DSGVO arbeiten. Strikt nach den Worten der Verordnung ist sie ja leider, wie so viele Gesetze, nicht umsetzbar...
 
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Die Reaktion des TE halte ich für überzogen.

Gleichwohl hat er in der Sache nicht Unrecht, wohl im Gegensatz zu dem einen oder anderen Kommentator.

Sofern die Apotheke wirklich aggressiv aufgetreten ist und das Beantragen der Kundenkarte mit einem Kauf von Tabletten verknüpfen wollte, ist die Frage, ob das so sein darf. So sein muss es wohl kaum. Ich sehe hier auch keine Pflicht, welche durch die DSGVO ausgelöst wurde.

Ganz im Gegenteil. Das Ding verstößt meiner Ansicht nach gleich gegen mehrere zentrale Punkte der DSGVO, beispielsweise der Benennung des Datenschutzbeauftragten, aber auch einer pauschalen Zustimmung zur Übertragung bei Betriebsübergang (etc.), obwohl es sich hier gerade um höchstpersönliche Daten handelt.


Ich persönlich würde wohl nochmal selbst mit den Leuten von der Apotheke sprechen. War vielleicht nur ein Missverständnis oder eine übermotivierte Mitarbeiterin. Je nachdem kann man sich immernoch fragend, nicht anklagend, an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
 
Die Abgabe von Waren, welcher Art auch immer, an Dritte, die sich im Auftrag des eigentlichen Empfängers mit einer Kundenkarte identifizieren, ist nicht unüblich. Speziell bei potentiell gefährlichen Waren wie Medikamenten und der damit verbundenen Übergabe von Gesundheitsdaten sollte man sich als Verkäufer zumindest in irgendeiner Weise absichern, dass die Medikamente aus Rezepten die durch Dritte vorgelegt werden auch beim Empfänger landen. Grundsätzlich geht die Apotheke mit der Abgabe an Dritte meiner Ansicht nach aber immer noch ein Risiko ein und bewegt sich auch mit Kundenkarte noch im Vertrauensbereich (sofern nicht explizit eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird). Zumal bei der Abgabe der medikamente ggfl. auch Informationen weitergegeben werden müssen, die eigentlich nur den Empfänger etwas angehen (Nebenwirkungen etc.).
Durch eine Kundenkarte kann aber das Missbrauchsrisiko ggfls. trotzdem etwas gesenkt werden. Zur Kundenkarte gezwungen wird der TE aber nicht, wenn ich das richtig verstanden habe. Auch seien medikamente bekommt er ja problemlos - nur eben nicht ohne Weiteren bei Abholung durch einen Dritten. Er müsste eben seine Medikamente selbst abholen, wenn er keine Karte beantragen will. Seine Daten werden dennoch aufgenommen, wenn er ein Rezept vorlegt - das geht gar nicht anderes. Dafür dürfte es jedoch andere Rechtsgrundlagen geben, die keine Einwilligung erfordern, denn die Abrechnung mit der Krankenkasse erfordert ohnhin einen Datenaustausch in Verbindung mit den Daten des Medikamentenempfängers. Da das aber nicht meine Branche ist kenne ich mich da nicht im Detail aus.
Bei rezeptfreien Medikamenten wäre das freilich was anderes. Nach der Beschreibung des TE geht es aber wohl nicht um rezeptfreie Medikamente.

@Idon:
Wie soll die Nennung des Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutz der DSGVO widersprechen? Ganz im Gegenteil - gemäß DSGVO Art. 38 Abs 4) können sich Betroffene Personen explizit zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte oder damit im Zusammenhang stehenden Fragen an den DSB wenden. Auch die Kontaktdaten des DSB müssen gemäß DSGVO Art. 37 Abs. 7) veröffentlicht werden.
Da hast du wohl irgendwas ziemlich falsch verstanden ;).

Was die Zustimmung zur Übertragung von Kundendaten beim Betriebsübergang angeht, in deren Verarbeitung der TE einwilligt, wenn er eine Kundenkarte beantragt, gibt die DSGVO ebenfalls vor, dass sich hierdurch keinesfalls ein Nachteil bezüglich der Datenverarbeitung für den Betroffenen ergibt. Entsprechende Regelungen sind übrigens auch Standard in den Datenschutzerklärungen, da die Daten ohne entsprechende Regelung zur Rechtsnachfolge ggfls. nicht mehr sicher wären. Ein Rechtsnachfolger hat sich grundsätzlich an die gleichen Regularien bezüglich des Umgangs mit den personenbezogenen Daten zu halten wie der Rechtsvorgänger. Sollten sich die Verarbeitungszwecke allerdings ändern, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden. Die Einwilligung wäre dafür auch nicht gültig. Auch das ist aber durch die DSGVO geregelt. Solange sichergestellt ist, dass die Apotheke eine solche bleibt, stellt aber selbst die Tatsache, dass hier ggfls. besondere personenbezogenen Daten übergeben werden müssen, keinen Widerspruch dar. Die Daten müssen auch durch den Rechtsnachfolger entsprechend der DSGVO gehandhabt werden. Auch dieser Satz ist also durchaus konform mit der DSGVO - zumal der Betriebsübergang weiterhin nichts am Widerspruchsrecht des Betroffenen zur gegebenen Einwilligung ändert.
 
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@Wasserkuehler

Wo auf diesem Zettel wird der zuständige Datenschutzbeauftragte genannt? Wo sind die Kontaktinformationen?

Bei Rechtsnachfolge könnten die Daten genauso auch vernichtet werden. Oder die betroffenen Personen werden gefragt, wie mit ihren Daten weiter verfahren werden soll.

Auf dem Zettel fehlen weiterhin Informationen zur Datensicherheit, Art der Speicherung etc. Wie gesagt, so ein Fresszettel reicht nie, um die DSGVO zu erfüllen. Dann kann man's auch einfach sein lassen. Nur weil gerade jeder und seine Oma mit so Zetteln hantieren ist das nicht konform - jetzt mal unbeachtet gelassen, dass eine DSGVO-Konformität derzeit sowieso nicht herzustellen ist, da wesentliche Verfahrenswege ungeregelt und unbestimmt sind.


Das alles sind aber Nebenschauplätze. Die wesentlichen Inhalte meines Kommentares haben mit der DSGVO nichts zu tun. Da geht es darum, ob die Apotheke redlich handelt oder nicht. Und um eine entsprechende Reaktion darauf.
 
Der Datenschutzbeauftragte muss nicht namentlich genannt werden ;). Die Apotheke hat gemäß Art. 37, Abs 1) lit. c) einen DSB zu bestellen. Es reicht dessen Kontaktdaten zu veröffentlichen. Die Kontaktinformationen müssen jedoch nicht auf der Einwilligung stehen ;) (auch der Hinweis, dass man den DSB fragen könne muss nicht in der Einwilligung drauf stehen - darf aber). Die Kontaktdaten finden sich normalerweise in der Datenschutzerklärung der Apotheke. Falls es keine Homepage gibt, kann man diese vor Ort einsehen. Wie sie veröffentlicht werden ist nicht vorgeschrieben.

Eine Apotheke ohne Kunden/Patientendaten zu veräußern wird schwer werden - ähnlich wie bei Arzt-Praxen ;). Es gibt aber auch gar keinen Grund warum die Daten vernichtet werden müssten nur weil der Betreiber wechselt.
Vernichtet müssten sie lediglich werden, wenn die Rechtsgrundlage zu Ihrer Verarbeitung wegfällt (z. B. wenn aus der Apotheke ein Supermarkt wird), und/oder wenn z. B. im Falle der Daten, um die es bei der Einwilligung zum Kundenkartenantrag geht, die Einwilligung widerrufen wird. Ebenfalls müssten sie vernichtet werden wenn die Apotheke in ein Drittland umzieht in dem die DSGVO nicht gültig ist.

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss im Übrigen einfach und verständlich sein. Die Angaben die du vermisst haben darin nichts zu suchen - die gehören in die öffentliche Datenschutzerklärung bzw. die Datenschutzbestimmungen der Apotheke.
Pflichtinhalte der Einwilligung sind die Zwecke der Verarbeitung, sie muss freiwillig sein und sie muss einen Verweis auf das Widerspruchsrecht enthalten. Damit sie gültig wird, muss sie rechtsverbindlich vom Betroffenen unterschrieben und ggfls. datiert werden. Mehr ist nicht nötig.

Die Tatsache, dass es dieses Einwilligungsformular in der vorliegenden Form gibt, hat imho ausschließlich mit der DSGVO bzw. mit dem BDSG zu tun ;). Ansonsten hätte es nicht diese Inhalte. Die Apotheke handelt so halt rechtskonform. Das ist alles.
Ob die Apotheke für die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten an Dritte eine Kundenkarte des Rezeptinhabers verlangt ist ihre Sache. Sinnvoll im Sinne der Missbrauchsvorbeugung ist das prinzipiell - ob es dem TE passt, muss er aber selbst entscheiden.

Der TE regt sich hier jedoch über Dinge auf, über die man sich einfach nicht aufregen muss. Weder sind seine Daten dadurch in Gefahr (im Gegenteil - offenbar bemüht man sich hier um rechtskonformen Umgang mit den Daten), noch hat er sonstige Nachteile zu befürchten (die Kundenkarte scheint ja nichts zu kosten).
Einzig, dass man offenbar bei der Apotheke nicht mehr bereit ist das volle Risiko zu gehen (mutmaßlich wegen der Gefahren die die DSGVO mit ihren Strafandrohungen heraufbeschworen hat) und jedem ohne weitere Identifikation Medikamente herauszugeben, für die er ein Rezept eines anderen vorlegt, hat sich geändert.

Wo du da ein unredliches Verhalten erkennen willst, ist mir wirklich schleierhaft. Sie versuchen Missbrauch zu vermeiden, wollen Arzneimittelunverträglichkeiten vermeiden (kann ja z. B. passieren wenn Rezepte unterschiedlicher Ärtzte vorliegen), wollen die Zuzahlungsbefreiung für den Kunden vereinfachen und halten sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben, da sie die Daten die im Rahmen der Beantragung einer Kundenkarte erhoben werden, rechtskonform zu den genannten Zwecken verarbeiten. Ich kann daran beim besten Willen nichts Verwerfliches erkennen.

Zu einer Apotheke zu gehen, die weiterhin einfach im Vertrauen darauf, dass schon alles seine Richtigkeit haben wird rezeptpflichtige Medikamente an andere Personen heraus gibt, die ggfls. nicht zusammen verabreicht werden dürfen, würde ich mir jedenfalls gut überlegen. Die Ängste des TE seine Daten würden mit der Kundenkarte unsicherer sein als wenn er sonst ein Rezept einreicht sind jedenfalls nicht rational begründbar.
 
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