Rechtslage - Mehrfamilienhaus

counterroot

Lt. Commander
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Feb. 2005
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hiho!

In unserem Mehrfamilienhaus mit 40 Bewohnern, habe ich einen sehr unangenehmen nachbarn.
Es stinkt im Treppenhaus wie auf ner Müllhalde -.-

Wie siehts da aus? Er ist ja Wohneigentums-Besitzer. Darf er so tun als ob wir nicht existieren würden und seinen Müll in seiner Wohnung deponieren? Oder muss er, wenns die Miteigentümer belästigt was dagegen tun... Der Typ is etwas älteren Datums und lässt sich nix sagen...

pmb µatze
 
dazu solltest du am besten deinen Justiziar also deinen Rechtsverdreher befragen. Denn hier können nur so sporadische und nicht rechtsverbindliche Aussagen gemacht werden.

Prinzipiell darf er dieses nicht, da es mit Sicherheit auch eine Hausordnung gibt. Desweitern könnter hier der Ordnungsdienst der Stadt vielleicht helfen. Besser ist es aber sich mal unverbindlich einen Rat vom Anwalt zu holen, denn es soll ja nicht nach hinten los gehen oder?
 
Hey, das ist mal echt 'n interessantes Thema... Du bist auch bestimmt nicht der einzige mit diesem Problem.

Ohne jetzt "Rechtsverdreher" zu sein bin ich mir sicher, dass er das nicht darf. Er stört damit ja die öffentliche Ordnung und belästigt die Menschen in seiner nächsten Umgebung. Wenn die Geruchsbelastung wirklich so stark ist und das auf Dauer, würde ich nicht den Rechtsanwalt bemühen, sondern das Ordnungsamt. Dein Nachbar belästigt damit schließlich die Allgemeinheit/Öffentlichkeit.
 
@Titaniumnet

Um beurteilen zu können, was du unternehmen kannst, müßtest du ein paar Sachverhalte darstellen.

Ist es eine Wohnanlage, deren Eigentumsverhältnisse nach den Wohnungseigentumsgesetz (WEG) errichtet sind?

Ich vermute: JA. Wenn das zutrifft:
- Gibt es einen Verwaltervertrag und ist ein Verwalter eingesetzt
- Gibt es eine Gebrauchsregelung, mindestens eine Hausordnung
- Bist du Mieter oder Wohnungseigentümer
- Ist dein "stinkender" Nachbar Mieter oder Wohnungseigentümer

Nach WEG gilt grundsätzlich:
Jeder Wohnungseigentümer hat auf die Sicherheit und Ruhe sowie das Ordnungsbedüfnis der anderen W.eigentümer, wozu auch Hygiene und Sauberkeit zählen, zu achten. Die Nutzung des Sondereigentums (Wohnung) als "Mülldeponie" ist mit Sicherheit unzulässig.

Der Verwalter ist berechtigt, im eigenen Namen gegen Verstöße vorzugehen und sogar gerichtlichen Antrag auf Feststellung von Pflichten zu stellen, die sich aus der Hausordnung für die Wohnungseigentümer ergeben.
Daneben kann auch jeder Eigentümer den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer durchsetzen. Eine Ermächtigung hierzu durch die W.eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich.

Nur am Rande bemerkt:
Das Nichtentsorgen von Müll kann auf eine psychische Erkrankung hindeuten: Das Horten von Müll ist dabei ein häufiges Anfangssymtom. Die Bundesländer haben unterschiedliche Gesetze und Zuständigkeiten, an wen man sich in solchen Fällen wenden kann.
 
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