Rücktritt vom Kaufvertrag nach 2 oder 3 Nachbesserungen / Umtausch?

lufkin

Admiral
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Moin
Hab grad nen Anruf von meiner Tante erhalten...die haben sich nen neuen fernseher gekauft.
Allerdings hatte das Gerät n fleckiges Bild und wurde weil Reperatur nich möglich war ausgetauscht.
Nu hatte das Austauschgerät den selben Fehler und is nu schon zum 2ten mal in Reperatur.
Also 1x Austauschgerät und das Austauschgerät nun zum 2ten Mal in Reperatur.
Sie wollte von mir wissen wie das nu mit nem Rücktritt von Vertrag aussieht wenn das jetzt wieder spinnt...?
Hat da einer Ahnung?
 
Man hat doch ein 14tägiges rückgaberecht...Selbst wenn da alles i.O. ist kann man es zurückgeben.

Wenn die 2 Wochen schon umsind, wirds glaube ein wenig schwieriger. Allerdings glaube ich kaum, das in deinem Fall irgendetwas dagegen spricht den zurückgeben zu dürfen...


Wo hat deine Tante das TV-Gerät gekauft? Denke mal wenns Media-Markt oder sowas in der Richtung war, gibts da keine Probleme...
 
Nach 2 erfolglosen Nachbesserungen kann nach BGB §440 von Kauf zurückgetreten werden. Man kann als Sicherheit noch eine zumutbare Nachbesserungsfrist setzen (schriflich), dann ist man auf der Sicheren Seite und bekommt seine Kohle nach Ablauf wieder.
Also für mich ist das eindeutig. Zurück mit dem Ding.

@Kalle:
Ist die Sache i.O., hast du KEIN Rückgaberecht. Auch dann gilt die Nachbesserungs oder Tausch-Geschichte. Zurücknehmen muß kein Händler was, so es nicht unter die Fernabgabe fällt (und der Kunde die Ware vorher nicht sehen und begutachten konnte).

Alles andere ist Service, aber kein Recht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das 14 Tage uneingeschränktes Rückgaberecht ist aber nur bei "Fernverkäufen" wie z.B. Online oder Telefonkauf! Wenn man was in einem Geschäft kauft, ist man was die Rückgabe angeht auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Natürlich gibt es aber eine Garantie bzw. Gewährleistung. Ich glaube was gehört zu haben, dass 3 Nachbesserungen zumutbar sind. Bei mehr innerhalb der Garantiezeit hat man Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages. Ich übernehme allerdings für keine meiner Aussagen Gewähr :D

Edit: War zu langsam
 
(war in nem normalen Laden gekauft)
Sie will jetzt vom Vertrag zurücktreten gemäß §440 BGB.
Hatten ja ihre 2 Versuche und sind jetzt beim dritten.
danke euch allen.
 
Bei Fernsehern hat es sich eingebürgert das die Geschäfte beim Rücktritt vom Vertrag "Nutzungsentschädigung" haben wollen.
 
Wintermute schrieb:
Nach 2 erfolglosen Nachbesserungen kann nach BGB §440 von Kauf zurückgetreten werden. Man kann als Sicherheit noch eine zumutbare Nachbesserungsfrist setzen (schriflich), dann ist man auf der Sicheren Seite und bekommt seine Kohle nach Ablauf wieder.

So jetzt ist es bei mir mal soweit.

Und zwar der Samsung 930BF welcher einen Summton hat wenn er eine Helligkeit von weniger als 60 hat.

Das erste Mal habe ich ihn am 16.08.2005 bei Neckerman gekauft.
Und da er gesummt hat und ich nicht warten wollte habe ich ein 1/1 Umtausch gemacht.
Dazu habe ich ihn zum zweite Mal am 27.08.2005 gekauft, und als er da war den alten zurückgeschickt.
Dieser summte auch. Da aber die 14Tage vorbei waren habe ich mich diesesmal direkt an Samsung gerichtet. Dann am 28.12.2005 habe die meinen "Summer" abgeholt und mir ein Leihgerät dagelassen. Ein 15" (nie wieder). Am 01.02.2006 kamm meins wieder. Und summte wieder. Am 03.03.06 habe ich dann gesagt ich halts nimmer aus und wieder zu Samsung.
Dieser kamm am 29.03.2006 wieder.

Nun ratet mal weiter. Ist zwar leiser als bisher aber dennoch.

Da aber am Anfang der 15" als Ersatzgerät da war, musste ich MEINE Orginale Packung von diesem TFT mitgeben. Und diese kamm nicht wieder. Er wurde in einer grösseren Pakett geliefert was dann der GLS Mann wieder mitnahm.

Also kann ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten oder gibs da Probleme wegen der Orginalpackung?
Da ich auch Samsung anrief deswegen: Er meinte kein Händler kann verlangen das man von allen die Packung aufhebt.

Aber ich kann Neckermann verstehen wenn die meckern.
 
Originalverpackung ist nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist nur, daß der Monitor so verpackt wird, wie es die Transportbedingungen des Tranpostunternehmens vorschreiben.

Niemand kann dich zwingen, die Originalverpackung aufzuheben.
 
@Stewi auch wenn ich mit denn monitor (nur mal als bsp) ins geschäft gehe und hab keine OVP mehr, muss er mir denn dann trotzdem umtauschen? (rechnung hab ich noch)

weil die meisten sagen immer ohne OVP machen wir garnix, und was soll man da als gegen argument bringen? :(
 
Kann ich mir nicht vorstellen das sowas was ausmachen würde. Die Orginalverpackung hat nichts mit der Funktion der Geräts zu tun, somit rechlich in meinen Augen irrelevant. Solange Seriennummer okay ist, also das Gerät einwandfrei als nicht geklaut identifiziert werden kann, und die Rechnung vorhanden ist -> Nachbesserung oder Umtausch.
 
ja aber wenn die eine graka @rma schickst wollen die immer alles dazu OVP udn das ganze zubehör. wenn du denn dann in der mail sagst hab keine OVP mehr, stellen die sich quer.
 
Hm, da müsste ich auch erstmal Rücksprache mit meinem Rechts-Doz halten. Das kann ich so aus dem Stehgreif raus leider nicht beantworten. :(
Wie gesagt, imho dürfen die sich da nicht querstellen, aber eventuell verzapfe ich gerade Mist, deswegen meine Verpackungsaussagen erstmal mit Vorsicht genießen.
 
ok :) dann wart ich mal bis du dich da schlau gemacht hast, kenne leider kein der sich damit aukennt.

falls bei mir mal der fall eintretten sollte, bin ich drauf vorbereitet. :)
 
Ich schreibe gerade den Brief wegen den Rücktritt nach § 440 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz).

Was muss ich da alles schreiben? (Habe sowas noch nie gemacht)

Wieviel Geld seh ich wieder, wenn man bedenkt das es nur noch das nackte Gerät und die Anschlusskabel sind?
 
Ich denk der Brief kann relativ formlos sein nur den entsprechenden Paragraphen würde ich auf jeden Fall erwähnen. (Verbraucherzentrale sollte auch Vordrucke haben)
Wie viel du wieder bekommst kann man nich sagen.
Ich hab vorgestern noch bei Markt n Bericht darüber gesehen und da meinte die Frau vonner Verbraucherzentrale das es für die Höhe einer eventuellen Nutzungsgebühr keine gesetzliche Regelung gibt.
Es ist lediglich unstrittig das sie verlangt werden kann wenn der Kunde das Geld zurück haben will. Wenn es um ein Ersatzgerät geht, ist das ganze stark umstritten, ein Urteil vorm BGH steht da noch aus...
 
Diese Nutzungsgebühr fällt soweit ich weiß an, wenn du das Gerät im Rahmen der Gewährleistung zurückgeben willst.

Hat der Händler bereits 2 mal repariert/getauscht, hast du das Recht auf Wandlung und bekommst den vollen Kaufpreis erstattet.

Allerdings: die Wandlung gilt nur innerhalb der ersten 6 Monate (da stellt sich mir auch die Frage: 6 Monate ab der zweiten Reparatur oder ab Datum des Kaufvertrags ..).
 
Das ist aber schon der §440?

Und ein Summton den man wahrnehmen kann ist auch ein Grund für einen Rücktritt?
 
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